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Artikel 12<br />

Kulturelle Tätigkeiten und<br />

Einrichtungen<br />

- 151 -<br />

Absatz 1<br />

In Bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten - insbeson<strong>der</strong>e Bibliotheken, Videotheken,<br />

Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater und Kinos sowie literarische Werke und<br />

Filmproduktionen, volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die Kulturindustrien,<br />

einschließlich unter an<strong>der</strong>em des Einsatzes neuer Technologien - verpflichten sich die<br />

Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in<br />

dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse o<strong>der</strong> Einfluss haben,<br />

a) zu den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen eigenen Formen des Ausdrucks und <strong>der</strong><br />

Initiative zu ermutigen sowie die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in diesen<br />

Sprachen geschaffenen Werken zu för<strong>der</strong>n;<br />

b) die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

geschaffenen Werken in an<strong>der</strong>en Sprachen zu för<strong>der</strong>n, indem sie Tätigkeiten auf<br />

dem Gebiet <strong>der</strong> Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung<br />

unterstützen und ausbauen;<br />

c) in Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen den Zugang zu Werken zu för<strong>der</strong>n, die in an<strong>der</strong>en<br />

Sprachen geschaffen worden sind, indem sie Tätigkeiten auf dem Gebiet <strong>der</strong> Übersetzung,<br />

Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und<br />

ausbauen;<br />

d) sicherzustellen, dass die für die Veranstaltung o<strong>der</strong> Unterstützung kultureller Tätigkeiten<br />

verschiedener Art verantwortlichen Gremien bei den Unternehmungen, die sie ins<br />

Leben rufen o<strong>der</strong> unterstützen, in angemessener Weise dafür sorgen, dass die Kenntnis<br />

und <strong>der</strong> Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen sowie Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitenkulturen berücksichtigt werden;<br />

e) Maßnahmen zu för<strong>der</strong>n, um sicherzustellen, dass die für die Veranstaltung o<strong>der</strong> Unterstützung<br />

kultureller Tätigkeiten verantwortlichen Gremien über Personal verfügen, das<br />

die betreffende Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache sowie die Sprache(n) <strong>der</strong> übrigen<br />

Bevölkerung beherrscht;<br />

f) zur unmittelbaren Mitwirkung von Vertretern <strong>der</strong> Sprecher einer bestimmten Regional-<br />

o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache bei <strong>der</strong> Bereitstellung von Einrichtungen und <strong>der</strong> Planung<br />

kultureller Tätigkeiten zu ermutigen;<br />

g) zur Schaffung eines o<strong>der</strong> mehrer Gremien, die für die Sammlung, Aufbewahrung und<br />

Aufführung o<strong>der</strong> Veröffentlichung von in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen geschaffenen<br />

Werken verantwortlich sind, zu ermutigen und/ o<strong>der</strong> sie zu erleichtern;<br />

h) wenn nötig Übersetzungs- und Terminologieforschungsdienste zu schaffen und/ o<strong>der</strong> zu<br />

för<strong>der</strong>n und zu finanzieren, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung<br />

geeigneter Terminologie in je<strong>der</strong> Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache für die Bereiche<br />

Verwaltung, Handel, Wirtschaft, Gesellschaft, Technik o<strong>der</strong> Recht.<br />

Die Verpflichtungen zu den Buchstaben a) bis h) wurden vom Freistaat Sachsen und<br />

vom Land Brandenburg übernommen und werden nachfolgend wegen des län<strong>der</strong>übergreifenden<br />

Charakters gemeinsam dargestellt.<br />

483. Die Sorben haben ihr angestammtes Siedlungsgebiet auf dem Gebiet des<br />

Freistaates Sachsen und des Landes Brandenburg. Um keine getrennte För<strong>der</strong>ungspolitik<br />

in Sachsen und Brandenburg zu betreiben, haben sich beide Län<strong>der</strong> zusammen<br />

mit dem Bund auf eine gemeinsame För<strong>der</strong>politik verständigt. Ausdruck

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