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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Sicherheit, <strong>der</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Ordnung und <strong>der</strong> Verbrechensverhütung, des Schutzes <strong>der</strong><br />

Gesundheit und <strong>der</strong> Moral, des Schutzes des guten Rufes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechte an<strong>der</strong>er unentbehrlich<br />

sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> das Ansehen und die<br />

Unparteilichkeit <strong>der</strong> Rechtsprechung zu gewährleisten.<br />

Die Verpflichtung wurde durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg<br />

übernommen.<br />

481. Zu den grundlegenden Bedingungen <strong>der</strong> Meinungsfreiheit und des Rundfunkempfangs<br />

wird auf die ausführliche Darstellung unter Teil D zu Artikel 11 - Rdn<br />

226-239 verwiesen.<br />

482. Ergänzend ist anzufügen, dass das Sorbische als slawische Sprache dem<br />

Polnischen und Tschechischen verwandt ist und aufgrund <strong>der</strong> grenznahen Lage des<br />

Siedlungsgebiets <strong>der</strong> Sorben zu diesen Län<strong>der</strong>n unter Beachtung <strong>der</strong> technischen<br />

Möglichkeiten polnische und tschechische Hörfunk- und Fernsehsendungen zu empfangen<br />

sind. Die Ausstrahlung und <strong>der</strong> direkte Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen<br />

in Nie<strong>der</strong>sorbisch (und Nie<strong>der</strong>deutsch) ist im Rahmen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden<br />

Kapazitäten auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Weiterverbreitungsregelungen des Staatsvertrages<br />

über die Zusammenarbeit zwischen den Län<strong>der</strong>n Berlin und Brandenburg im<br />

Bereich des Rundfunks (MStV) in seiner Fassung vom 21. Dezember 1998 in den §§<br />

37 und 38 ausdrücklich geregelt.

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