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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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- 138 -<br />

Artikel 10 Abs. 3 Buchstaben b) und c) - Gebrauch und Anträge bei öffentlichen Dienstleistungen<br />

-<br />

Absatz 3<br />

b) zuzulassen, dass Personen, die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, in<br />

diesen Sprachen einen Antrag stellen und eine Antwort erhalten, o<strong>der</strong><br />

c) zuzulassen, dass Personen, die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, in<br />

diesen Sprachen einen Antrag stellen.<br />

Die Verpflichtungen zu Buchstaben b) und c) wurden durch den Freistaat Sachsen<br />

und das Land Brandenburg übernommen.<br />

453. Hierzu wird auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen.<br />

Artikel 10 Abs. 4<br />

Absatz 4<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> folgenden Maßnahmen zu treffen,<br />

um die von ihnen angenommenen Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen:<br />

Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe a) - Übersetzen o<strong>der</strong> Dolmetschen -<br />

a) Übersetzen o<strong>der</strong> Dolmetschen je nach Bedarf<br />

Die Verpflichtung wurde durch das Land Brandenburg übernommen.<br />

454. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 433-441 verwiesen.<br />

Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c) - Einsatz von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit<br />

Sprachkenntnissen <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache -<br />

c) nach Möglichkeit Erfüllung <strong>der</strong> Wünsche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes,<br />

die über Kenntnisse in einer Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache verfügen, in dem Gebiet<br />

eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird.<br />

Die Verpflichtung wurde durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg<br />

übernommen.<br />

455. Die Bestimmung ist bislang nicht <strong>der</strong>gestalt umgesetzt worden, dass eine<br />

landesgesetzliche Regelung geschaffen worden wäre, wonach über Kenntnisse <strong>der</strong><br />

sorbischen/ wendischen Sprache verfügende Angehörige des öffentlichen Dienstes auf<br />

ihren Wunsch hin im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes<br />

einzusetzen sind. Allerdings sind Landesregierung und Landesverwaltung im Rahmen<br />

des Möglichen stets bemüht, eventuellen Wünschen <strong>der</strong> Landesbediensteten<br />

hinsichtlich ihrer Beschäftigung entgegenzukommen. Dementsprechend ist noch kein

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