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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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zuständig sind, handelt es sich um die Zeichen 432 (wegweisende Beschil<strong>der</strong>ung zu<br />

innerörtlichen Zielen und Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung) und<br />

Zeichen 437 <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung (Straßennamenschil<strong>der</strong>).<br />

451. Die sorbischen/ wendischen Namen <strong>der</strong> Kommunen werden oft auch in den<br />

Briefbögen <strong>der</strong> Kommunen verwendet.<br />

452. Zu <strong>der</strong> Anregung des Sachverständigenausschusses in Rdn 497, die Gemein-<br />

den dazu zu ermutigen, ihre Zugehörigkeit zum sorbischen Siedlungsgebiet festzule-<br />

gen, weist das Land Brandenburg darauf hin, dass das angestammte Siedlungsgebiet<br />

des sorbischen Volkes ist in § 3 Abs. 2 des Sorben-Wenden-Gesetzes (SWG) festge-<br />

legt ist. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und<br />

Kultur vom 29. Mai 1997 zum SWG weist den Kommunen die Aufgabe zu, Feststel-<br />

lungen darüber zu treffen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> Zuzählung zum<br />

angestammten Siedlungsgebiet erfüllt sind. Diese Zuweisung erfolgte deshalb, weil<br />

das Gesetz den Bestand sprachlicher und kultureller sorbischer Kontinuität in einer<br />

Gemeinde zur Voraussetzung <strong>der</strong> Zugehörigkeit erhebt und die Kommunen aufgrund<br />

ihrer Vertrautheit mit den lokalen Gegebenheiten besser beurteilen können als die<br />

Landesregierung, ob es in ihrem Gemeindegebiet sorbische Traditionen gibt; <strong>der</strong><br />

Landesregierung würden möglicherweise solche Spuren entgehen. Wenn solche<br />

Sprach- und Kulturelemente festgestellt werden, gehört die Gemeinde kraft Gesetzes<br />

zum angestammten Siedlungsgebiet, ohne dass die Gemeinde hier irgendeinen Ent-<br />

schließungsfreiraum hätte. Die <strong>der</strong> Gemeinde auferlegte Entscheidung betrifft also<br />

keine im freien Belieben stehende Wahl, son<strong>der</strong>n lediglich die Feststellung über das<br />

Vorliegen gesetzlich normierter Voraussetzungen.<br />

Die kommunalen Entscheidungen unterliegen zudem in vollem Umfang <strong>der</strong> Kommu-<br />

nalaufsicht und können mithin korrigiert werden. Bislang sind den Kommunalauf-<br />

sichtsbehörden allerdings keine Fälle bekannt geworden, in denen Gemeinden<br />

rechtswidrig ihre Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet verneint hätten.<br />

Die Landesregierung geht deshalb davon aus, dass das sorbische Siedlungsgebiet<br />

durch das SWG zutreffend abgebildet wird und mithin im ganzen sorbischen Sied-<br />

lungsgebiet die zweisprachige Beschriftung gewährleistet ist.<br />

Artikel 10 Abs. 3<br />

Absatz 3<br />

In Bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den Verwaltungsbehörden selbst o<strong>der</strong> in <strong>der</strong>en<br />

Auftrag erbracht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional-<br />

o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong><br />

Sprache und im Rahmen des Zumutbaren

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