21.12.2012 Aufrufe

Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 136 -<br />

Gebrauch gemacht. In <strong>der</strong> Regel ziehen es die sorbischen Bürger vor, im Kontakt mit<br />

<strong>der</strong> Verwaltung die deutsche Sprache zu benutzen, weil sie so Missverständnisse bei<br />

<strong>der</strong> Beurteilung ihres Anliegens ausschließen möchten. Dafür einige Beispiele:<br />

446. In <strong>der</strong> Stadt Cottbus wird <strong>der</strong> Schriftverkehr zwischen dem Beauftragten für<br />

sorbische (wendische) Angelegenheiten und den sorbischen Institutionen und<br />

Verbänden sowie den dem sorbischen Volk angehörenden Bürgern überwiegend in<br />

nie<strong>der</strong>sorbischer Sprache abgewickelt. Obwohl damit die Voraussetzung für eine<br />

Bearbeitung solcher Eingaben gegeben wäre, hat sich noch kein Bürger von sich aus<br />

schriftlich in nie<strong>der</strong>sorbischer Sprache an die Stadtverwaltung gewandt.<br />

447. Im Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird im Kontakt mit den Verwaltungen die<br />

nie<strong>der</strong>sorbische Sprache höchst selten genutzt, obwohl die praktischen Möglichkeiten<br />

dafür durchaus gegeben wären, da in den betroffenen Ämtern die Mitarbeiter in <strong>der</strong> Regel<br />

<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>sorbischen Sprache mächtig sind. Aus den Landkreisen Spree-Neiße und<br />

Dahme-Spreewald sind keine Fälle bekannt geworden, in denen sich Bürger in nie<strong>der</strong>sorbischer<br />

Sprache an die Verwaltung gewandt haben.<br />

448. Soweit <strong>der</strong> Sachverständigenausschuss hierzu grundsätzlich weitere Maß-<br />

nahmen zur Ermutigung anregt, wird auf die einleitende Bemerkung unter Rdn 433<br />

hingewiesen.<br />

Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe g) - Ortsnamen -<br />

g) den Gebrauch o<strong>der</strong> die Annahme <strong>der</strong> herkömmlichen und korrekten Formen von Ortsnamen<br />

in Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen, wenn nötig in Verbindung mit dem<br />

Namen in <strong>der</strong> (den) Amtssprache(n).<br />

Die Verpflichtung wurde durch den Freistaat Sachsen und durch das Land Brandenburg<br />

übernommen.<br />

449. Im sorbischen Siedlungsgebiet sind Orte, Gemeinden, Landkreise usw. sowie<br />

öffentliche Gebäude, Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Brücken größtenteils<br />

zweisprachig beschriftet. Dies ist in § 10 des Sächsischen Sorbengesetzes<br />

und § 11 des Sorben-(Wenden-) gesetzes Brandenburg ausdrücklich bestimmt.<br />

450. Die in § 11 des Sorben-(Wenden-) gesetzes Brandenburg vorgeschriebene<br />

Verpflichtung zur zweisprachigen Beschriftung betrifft auch die Anordnung und<br />

Aufstellung von Verkehrszeichen nach <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung. Soweit<br />

Gemeinden als Straßenbaulastträger für die Aufstellung von Verkehrszeichen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!