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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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- 135 -<br />

Artikel 10 Abs. 2<br />

Absatz 2<br />

In Bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in <strong>der</strong>en örtlichem Zuständigkeitsbereich die<br />

Zahl <strong>der</strong> Einwohner, welche die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgendes zuzulassen und/<br />

o<strong>der</strong> dazu zu ermutigen:<br />

Artikel 10 Abs. 2 Buchstaben a) und b) - Gebrauch <strong>der</strong> Sprache und - Anträge bei örtlichen<br />

und regionalen Behörden -<br />

a) den Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen innerhalb <strong>der</strong> regionalen o<strong>der</strong><br />

örtlichen Behörde;<br />

b) die Möglichkeit, dass Personen, die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen,<br />

mündliche o<strong>der</strong> schriftliche Anträge in diesen Sprachen stellen;<br />

Die Verpflichtungen zu a) und b) wurden durch den Freistaat Sachsen, die Verpflichtung<br />

zu b) auch vom Land Brandenburg übernommen.<br />

442. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 433-441 verwiesen. Ergänzend<br />

ist anzumerken, dass in den kommunalen Verwaltungen Mitarbeiter und Leiter in verschiedenen<br />

Positionen die sorbische Sprache beherrschen. Teilweise sind sie für<br />

sorbische Belange direkt zuständig. In den kommunalen Behörden im angestammten<br />

Siedlungsgebiet des sorbischen (wendischen) Volkes im Land Brandenburg werden<br />

öffentliche Bekanntmachungen zumeist zweisprachig veröffentlicht; für Behördenschreiben<br />

werden zweisprachige Kopfbögen verwendet.<br />

443. In den rein sorbischen o<strong>der</strong> überwiegend sorbischen Gemeinden im Freistaat<br />

Sachsen ist das öffentliche Leben von <strong>der</strong> sorbischen Sprache geprägt. Dies schließt<br />

die Verwaltung und die Sitzungen <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte ein. Dabei wird sichergestellt,<br />

dass - z.B. durch Aushänge in beiden Sprachen - auch die Bürger, die nur die deutsche<br />

Sprache beherrschen, in das örtliche Leben einbezogen sind. Insbeson<strong>der</strong>e in diesen<br />

Gemeinden kommt es zunehmend auch zu standesamtlichen Trauungen in sorbischer<br />

Sprache.<br />

444. Überall dort, wo die Sorben jedoch nur eine - meist kleine - Min<strong>der</strong>heit in <strong>der</strong><br />

örtlichen Bevölkerung darstellen, werden die rechtlichen und praktischen Möglichkeiten<br />

zum Gebrauch <strong>der</strong> sorbischen Sprache im Kontakt mit <strong>der</strong> Verwaltung nur sehr<br />

zögernd genutzt.<br />

445. Auch dort, wo ausreichend Mitarbeiter von Kreis- und Gemeindeverwaltungen<br />

mit sorbischer Sprachkompetenz zur Verfügung stehen, wird nur selten davon

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