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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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435. Soweit <strong>der</strong> Sachverständigenausschuss in Rdn 494 seines Monitoringbe-<br />

richts keine Erfüllung <strong>der</strong> Umsetzung hinsichtlich mündlich gestellter Anträge sieht,<br />

weist das Land Brandenburg darauf hin, dass bislang kein Fall bekannt geworden ist,<br />

in dem einem Sprecher <strong>der</strong> sorbischen Sprache <strong>der</strong> Gebrauch seiner Sprache im<br />

Verkehr mit Verwaltungsbehörden verwehrt worden wäre. Insofern vertritt das Land<br />

die Auffassung, dass die Verpflichtung, wegen <strong>der</strong> aber bestehenden Möglichkeit,<br />

erfüllt ist.<br />

436. Der Freistaat Sachsen weist zur Nutzung <strong>der</strong> sorbischen Sprache im Rah-<br />

men des Artikels 10 darauf hin, dass <strong>der</strong> öffentliche Dienst, insbeson<strong>der</strong>e Kommu-<br />

nalverwaltungen im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet, durchaus die Verpflichtung,<br />

neben Deutsch auch Sorbisch als Amtssprache zu pflegen, erkennen. Entsprechen-<br />

de Überlegungen und Bemühungen, um Fortschritte beim Gebrauch <strong>der</strong> sorbischen<br />

Sprache zu erreichen, werden deshalb bereits unternommen. In diesem Zusammen-<br />

hang wird auf das Schreiben des Herrn Staatsminister des Innern an Herrn Bundes-<br />

minister des Innern vom 20. November 2002 verwiesen.<br />

437. Eine generelle Berücksichtigung <strong>der</strong> Kenntnis des Sorbischen als Befähi-<br />

gungskriterium bei <strong>der</strong> Einstellung von Bewerbern für Behörden im sorbischen Sied-<br />

lungsgebiet ist aus Sicht des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI)<br />

durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben <strong>der</strong> Art. 33 Abs. 2 und 3 Abs. 3 GG ver-<br />

wehrt. Der Leistungsgrundsatz for<strong>der</strong>t den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern<br />

nach Eignung, Befähigung und Leistung. Die Herkunft bzw. Zugehörigkeit eines Be-<br />

werbers zu einer bestimmten Volksgruppe darf bei <strong>der</strong> Auswahl keine Rolle spielen<br />

und damit grundsätzlich auch nicht im Rahmen des Auswahlermessens zwischen im<br />

Übrigen gleich qualifizierten Bewerbern herangezogen werden. Ganz ausnahmswei-<br />

se kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden, wenn die zu besetzende Stelle<br />

dies erfor<strong>der</strong>t. Diese Beschränkung kollidiert nicht mit den für den Freistaat Sachsen<br />

geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen aus <strong>der</strong> Europäischen Charta <strong>der</strong> Regi-<br />

onal- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen. Ausweislich <strong>der</strong> Erklärung <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> zu dieser Charta (BGBl. 1998 II S. 1334) wurde die in Art. 10 Abs. 4<br />

Buchst. b <strong>der</strong> Charta vorgesehene Verpflichtung zur Einstellung und Ausbildung <strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprache kundiger Beamter für keine <strong>der</strong> in <strong>Deutschland</strong> gesprochenen<br />

Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen übernommen.<br />

438. Das SMI hält es danach für zulässig, sorbische Sprachkenntnisse als echtes<br />

Befähigungsmerkmal anzuerkennen, wenn die Stelle eines Ansprechpartners im Sin-<br />

ne des § 11 Sächsisches Sorbengesetz zu besetzen ist, weil die Beherrschung <strong>der</strong>

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