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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 10<br />

Verwaltungsbehörden<br />

und öffentliche Dienstleistungsbetriebe<br />

- 132 -<br />

433. Zu <strong>der</strong> grundsätzlichen Anregung des Sachverständigenausschusses in den<br />

Rdn 447 bis 452 und 494 bis 496, weitere Maßnahmen einzuleiten, die den<br />

Gebrauch <strong>der</strong> sorbischen Sprache in Verwaltungsverfahren erleichtern, wird grund-<br />

sätzlich die Auffassung vertreten, dass durch die vorhandenen rechtlichen Möglich-<br />

keiten die übernommenen Verpflichtungen vollständig erfüllt sind. Die entsprechen-<br />

den Verpflichtungen <strong>der</strong> Charta beinhalten das Recht des Einzelnen, die sorbische<br />

Sprache zu nutzen, sofern er dies wünscht - in diesen Fällen garantiert <strong>der</strong> Staat<br />

auch <strong>der</strong>en Umsetzung - sie verlangen aber keine aktive Ermutigung des Einzelnen<br />

zur Nutzung des Sorbischen.<br />

Absatz 1<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl <strong>der</strong> Einwohner, die Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des<br />

Zumutbaren<br />

Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) - Anträge und Vorlage von Urkunden nach allgemeinem Recht<br />

iv) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen,<br />

in diesen Sprachen mündliche o<strong>der</strong> schriftliche Anträge stellen können, o<strong>der</strong><br />

v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen,<br />

in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können;<br />

Die Verpflichtungen zu iv) und v) wurden vom Freistaat Sachsen und vom Land<br />

Brandenburg übernommen.<br />

434. In den deutsch-sorbischen Gebieten ist bei den Behörden und Verwaltungen<br />

des Landes und <strong>der</strong> Kommunen neben <strong>der</strong> deutschen Sprache auch die sorbische<br />

Sprache zugelassen. Dieses Recht sehen die §§ 9 und 11 des Sächsischen Sorbengesetzes<br />

für den Freistaat Sachsen vom 20. Januar 1999 und § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

für das Land Brandenburg ausdrücklich vor. Aus diesen Vorschriften<br />

ergibt sich die grundsätzliche Möglichkeit, Anträge, Eingaben, Belege, Urkunden<br />

o<strong>der</strong> sonstige Schriftstücke in <strong>der</strong> sorbischen Sprache vorzulegen.<br />

Die Übersetzung solcher Eingaben in die deutsche Sprache übernimmt die Behörde.<br />

Der Bürger wird nicht mit den Kosten für die Anfertigung <strong>der</strong> Übersetzung belastet. Es<br />

ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß von den durch diese Bestimmung gebotenen<br />

Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Hierüber werden keine statistischen Angaben<br />

erhoben.

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