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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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spruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen.<br />

Die Verpflichtungen zu Buchstabe c) ii und iii und Buchstabe d) wurden ausdrücklich<br />

vom Freistaat Sachsen, die Verpflichtung zu Buchstabe c) iii auch durch das Land<br />

Brandenburg übernommen.<br />

429. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 426-427) verwiesen.<br />

430. Ergänzend ist für diesen Gerichtszweig darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte<br />

zur Amtsermittlung verpflichtet sind und ggfls. von sich aus auf die<br />

Dienste von Dolmetscherinnen und Dolmetscher zurückgreifen. Den Angehörigen <strong>der</strong><br />

Sprachgruppe entsteht mithin kein Nachteil aus dem Gebrauch ihrer Sprache.<br />

Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a) - Gültigkeit von Urkunden -<br />

Absatz 2<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich,<br />

a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein aus dem<br />

Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache abgefasst<br />

sind<br />

431. Die Umsetzung dieser vom Freistaat Sachsen und dem Land Brandenburg<br />

übernommenen Verpflichtung ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.<br />

432. Für das Land Brandenburg ist folgendes zu ergänzen:<br />

Nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg ist<br />

eine Urkunde, allein weil sie in sorbischer Sprache abgefasst ist, nicht rechtsungültig.<br />

Es ist vielmehr eine Übersetzung anzufertigen. Es ist nicht bekannt, in welchem<br />

Umfang Urkunden in nie<strong>der</strong>sorbischer Sprache in Brandenburg verbreitet sind und in<br />

welcher Form sie im Rechtsverkehr bislang verwendet worden sind. Es ist jedoch kein<br />

Fall bekannt, in dem solche Urkunden im Verkehr mit Justizbehörden Verwendung<br />

gefunden hätten.

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