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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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427. Die Beschil<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gerichte im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen<br />

(wendischen) Volkes in Brandenburg ist zweisprachig. Soweit Sorben Rechtsstreitigkeiten<br />

in ihrer eigenen Sprache austragen möchten, wozu sie nach dem Einigungsvertrag<br />

und <strong>der</strong> Landesverfassung berechtigt sind, werden Übersetzer hinzugezogen.<br />

Bislang ist jedoch kein Fall bekannt geworden, dass ein Sorbe vor einem Gericht<br />

des Landes Brandenburg von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.<br />

Im sorbischen Siedlungsgebiet des Freistaates Sachsen sind alle Gerichte mit zweisprachigen<br />

Beschil<strong>der</strong>ungen ausgestattet. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht<br />

verwendet darüber hinaus auch deutsch-sorbische Kopfbögen. In jedem Gericht im<br />

sorbischen Siedlungsgebiet des Freistaates Sachsen ist mindestens ein Mitarbeiter <strong>der</strong><br />

sorbischen Sprache mächtig, so dass die Bürger ihre Anliegen auch in sorbischer<br />

Sprache vortragen können. Von diesem Recht wird auch Gebrauch gemacht.<br />

Anfallende Kosten für <strong>not</strong>wendige Dolmetscher- o<strong>der</strong> Übersetzungsleistungen sind<br />

normale Verfahrenskosten und werden nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) - Zivilrechtliches Verfahren -<br />

und/ o<strong>der</strong> in zivilrechtlichen Verfahren<br />

ii) zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen<br />

muss, ihre Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache gebrauchen kann, ohne dass ihr<br />

dadurch zusätzliche Kosten entstehen, und/ o<strong>der</strong><br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

Die Verpflichtungen zu ii) und iii) wurden vom Freistaat Sachsen, die Verpflichtung zu<br />

iii) auch durch das Land Brandenburg übernommen.<br />

428. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 426-427 verwiesen.<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) - Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />

in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />

ii) zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen<br />

muss, ihre Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache gebrauchen kann, ohne daß ihr<br />

dadurch zusätzliche Kosten entstehen, und/ o<strong>der</strong><br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe d) - Kosten -<br />

d) dafür zu sorgen, dass den Betroffenen durch die Anwendung des Buchstabens b Ziffern i<br />

und iii und des Buchstabens c Ziffern i und iii sowie durch eine <strong>not</strong>wendige Inan-

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