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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

- 129 -<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />

<strong>der</strong> Einwohner, welche die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> dieser Sprachen und unter <strong>der</strong><br />

Bedingung, dass die Inanspruchnahme <strong>der</strong> durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />

des Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behin<strong>der</strong>t,<br />

425. Zu den Anregungen des Sachverständigenausschusses in den Rdn 446, 488<br />

und 491 des Monitoringberichts, zum Gebrauch <strong>der</strong> sorbischen Sprache bei Ge-<br />

richtsverfahren zu ermutigen und ihn zu erleichtern, wird grundsätzlich die Auffas-<br />

sung vertreten, dass durch die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten die übernom-<br />

menen Verpflichtungen vollständig erfüllt sind. Die entsprechenden Verpflichtungen<br />

<strong>der</strong> Charta beinhalten das Recht des Einzelnen, die sorbische Sprache zu nutzen,<br />

sofern er dies wünscht - in diesen Fällen garantiert <strong>der</strong> Staat auch <strong>der</strong>en Umsetzung<br />

- sie verlangen aber keine aktive Ermutigung des Einzelnen zur Nutzung des Sorbi-<br />

schen.<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a) - Strafverfahren -<br />

in Strafverfahren<br />

ii) sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Angeklagte das Recht hat, seine Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache<br />

zu gebrauchen, und/ o<strong>der</strong><br />

iii) dafür zu sorgen, dass Anträge und Beweismittel, gleichviel ob schriftlich o<strong>der</strong><br />

mündlich, nicht allein aus dem Grund als unzulässig angesehen werden, weil sie in<br />

einer Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache abgefasst sind,<br />

Die Verpflichtungen wurden durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg<br />

übernommen. Die Umsetzungsmaßnahmen werden zusammen dargestellt.<br />

426. Beson<strong>der</strong>e Regelungen für die Benutzung vor Gericht finden sich zur sorbischen<br />

Sprache im Vertrag <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> und <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen<br />

Republik über die Herstellung <strong>der</strong> Einheit <strong>Deutschland</strong>s (Einigungsvertrag)<br />

vom 31. August 1990. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass die Sorben - weiterhin<br />

- das Recht haben, in ihren Heimatkreisen vor Gericht Sorbisch zu sprechen<br />

und dieses Recht nicht durch § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes berührt wird<br />

(Anlage - I Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III 1. r des Einigungsvertrags vom 31.<br />

August 1990). Die Bestimmung wird in den Län<strong>der</strong>n Sachsen und Brandenburg entsprechend<br />

umgesetzt.

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