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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe i) - Aufsichtsorgane -<br />

i) ein o<strong>der</strong> mehrere Aufsichtsorgane einzusetzen, welche die zur Einführung o<strong>der</strong> zum<br />

Ausbau des Unterrichts <strong>der</strong> Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen getroffenen Maßnahmen<br />

und die dabei erzielten Fortschritte überwachen und darüber regelmäßig <strong>Bericht</strong>e<br />

verfassen, die veröffentlicht werden.<br />

1. Brandenburg<br />

414. Im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist ein Referat (Referat für<br />

Internationale Angelegenheiten und Angelegenheiten <strong>der</strong> Sorben) eingerichtet worden,<br />

in dem ein Referent und ein Sachbearbeiter die Aufsicht bei <strong>der</strong> Einführung und dem<br />

Ausbau des Nie<strong>der</strong>sorbisch-Unterrichts wahrnehmen. Darüber hinaus gibt es in den<br />

vier Schulämtern im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes im Land<br />

Brandenburg Schulaufsichtsbeamte, die in <strong>der</strong> Hauptsache mit Aufgaben <strong>der</strong><br />

Aufsichtsführung über den Nie<strong>der</strong>sorbisch-Unterricht betraut sind.<br />

415. Die Landesregierung hat das Parlament über die Umsetzungsmaßnahmen<br />

im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage unterrichtet.<br />

416. Die vom Sachverständigenausschuss in Rdn 486 des Monitoringberichts ge-<br />

äußerten Kritik zur Einrichtung eines Aufsichtsorgans sieht das Land Brandenburg<br />

als unbegründet an, da entsprechende Aufsichtsorgane, wie dies in den vorstehen-<br />

den Ausführungen erläutert wurde, existieren.<br />

2. Freistaat Sachsen<br />

417. Für die schulischen Angelegenheiten <strong>der</strong> Sorben ist das Sächsische Staatsministerium<br />

für Kultus zuständig. Die Belange <strong>der</strong> sorbischen und deutschsorbischen<br />

Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet des Freistaats Sachsen werden<br />

darüber hinaus im Regionalschulamt Bautzen für jede Schulart durch einen beauftragten<br />

Schulrat wahrgenommen.<br />

418. Über die Lage des sorbischen Volkes im Freistaat Sachsen - auch zur Bildungssituation<br />

- erstattet die Sächsische Staatsregierung gemäß § 7 des Sächsischen<br />

Sorbengesetzes dem Sächsischen Landtag mindestens einmal in je<strong>der</strong> Legislaturperiode<br />

einen <strong>Bericht</strong>. Der <strong>Bericht</strong> wird veröffentlicht.<br />

419. Aufsichtsorgane, wie sie vom Sachverständigenausschuss in Rdn 438 des<br />

Monitoringberichts gefor<strong>der</strong>t werden, sind seit längerer Zeit vorhanden. So sind zum<br />

Beispiel in allen Abteilungen des Regionalschulamtes Bautzen Schulreferenten mit

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