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gangenen Schuljahren zu einem drastischen Rückgang <strong>der</strong> Anmeldezahlen für die<br />

Klassenstufe fünf an <strong>der</strong> Sorbischen Mittelschule Crostwitz (für das Schuljahr 2001/<br />

02: 17 Schüler, 2002/ 03: 8 Schüler) kam. Damit war für diese Klassenstufe in den<br />

Schuljahren 2001/ 02 und 2002/ 03 die Erfüllung des pädagogischen Auftrags <strong>der</strong><br />

Mittelschule, sowohl den Real- als auch den Hauptschulbildungsgang erfolgreich füh-<br />

ren zu können, in Frage gestellt. Die Gemeinde hat trotz mehrmaliger Auffor<strong>der</strong>ung<br />

nicht die <strong>not</strong>wendigen Strukturanpassungen vorgenommen. In unmittelbarer Nach-<br />

barschaft sind vergleichbare Beschulungsangebote an Sorbischen Mittelschulen vor-<br />

handen. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus hat daher das fehlende öffent-<br />

liche Bedürfnis für die Klassenstufe fünf <strong>der</strong> Sorbischen Mittelschule Crostwitz in den<br />

Schuljahren 2001/ 02 und 2002/ 03 festgestellt und die Mitwirkung des Freistaates<br />

Sachsen an dieser Klassenstufe wi<strong>der</strong>rufen. Den von <strong>der</strong> Gemeinde Crostwitz gegen<br />

diese Maßnahme im Jahre 2001 beantragten Eilrechtsschutz lehnte das VG Dresden<br />

durch Beschluss vom 30. Juli 2001 (5K 912/ 01) ab, die hiergegen eingelegte Be-<br />

schwerde hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen (Beschluss<br />

vom 22. August 2001 - 2BS 183/ 01). Für die Klassenstufe fünf des Schuljahres<br />

2003/ 04 lagen sieben Anmeldungen vor. Wie bereits unter Rdn 381 ausgeführt, ent-<br />

schloss sich <strong>der</strong> Freistaat Sachsen nach Abwägung aller Belange darauf hin für den<br />

Wi<strong>der</strong>ruf an <strong>der</strong> Mitwirkung für die gesamte Schule.<br />

387. Es sei auch an dieser Stelle betont, dass in <strong>der</strong> Verordnung des Sächsischen<br />

Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und an<strong>der</strong>en Schulen im<br />

deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1993 an Grundschulen ohnehin bereits ein<br />

niedrigerer Klassenteiler festgelegt wurde.<br />

Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe d) - Berufliche Bildung -<br />

i) die berufliche Bildung in den betreffenden Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

anzubieten o<strong>der</strong><br />

ii) einen erheblichen Teil <strong>der</strong> beruflichen Bildung in den betreffenden Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen anzubieten o<strong>der</strong><br />

iii) innerhalb <strong>der</strong> beruflichen Bildung den Unterricht <strong>der</strong> betreffenden Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen o<strong>der</strong><br />

iv) eine <strong>der</strong> unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen<br />

Schüler anzuwenden, die o<strong>der</strong> - wo dies in Betracht kommt - <strong>der</strong>en Familien<br />

dies wünschen, wenn <strong>der</strong>en Zahl als genügend groß angesehen wird;<br />

Der Freistaat Sachsen hat die Verpflichtung nach iv) übernommen.<br />

388. Zurzeit kommt diese Verpflichtung nur am Beruflichen Schulzentrum für Wirt-<br />

schaft Bautzen an <strong>der</strong> Fachschule für Sozialwesen, an <strong>der</strong> ein spezieller sorbischer<br />

Bildungsgang für Erzieher eingerichtet wurde, zur Anwendung.

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