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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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- 109 -<br />

1991 sichert Schülerinnen und Schülern das Lernen <strong>der</strong> sorbischen Sprache und in<br />

einigen Schulen in ausgewählten Fächern aller Klassenstufen Unterricht in sorbischer<br />

Sprache zu. Nach dem Schulgesetz des Landes Brandenburg vom 12. April<br />

1996 (§ 4 Abs. 5 Satz 2) ist die För<strong>der</strong>ung von Kenntnissen und des Verstehens <strong>der</strong><br />

sorbischen (wendischen) Kultur eine beson<strong>der</strong>e Aufgabe <strong>der</strong> Schule. Im Siedlungsgebiet<br />

<strong>der</strong> Sorben (Wenden) haben die Schülerinnen und Schüler das Recht, die<br />

sorbische (wendische) Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und<br />

Jahrgangsstufen in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden.<br />

Artikel 8 Abs. 1<br />

Absatz 1<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen<br />

gebraucht werden, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> dieser Sprachen und unbeschadet<br />

des Unterrichts <strong>der</strong> Amtssprache(n) des Staates<br />

Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a) - Vorschulische Erziehung -<br />

i) die vorschulische Erziehung in den betreffenden Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

anzubieten o<strong>der</strong><br />

ii) einen erheblichen Teil <strong>der</strong> vorschulischen Erziehung in den betreffenden Regional-<br />

o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen anzubieten o<strong>der</strong><br />

iii) eine <strong>der</strong> unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen<br />

Schüler anzuwenden, <strong>der</strong>en Familien dies verlangen, wenn die Zahl <strong>der</strong><br />

Schüler als genügend groß angesehen wird, o<strong>der</strong><br />

Der Freistaat Sachsen hat die Verpflichtung zu iii) übernommen.<br />

361. In Sachsen werden sorbischsprachige und zweisprachige Gruppen in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />

gebildet, wenn Erziehungsberechtigte es wünschen. Für die Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an sorbische und zweisprachige Gruppen hat <strong>der</strong> Träger<br />

<strong>der</strong> Einrichtung zu sorgen. In <strong>der</strong> Praxis bedeutet das, dass die guten Rahmenbedingungen<br />

für die sorbischsprachige Erziehung in Kin<strong>der</strong>tagesstätten in dem Maße genutzt<br />

werden, wie es von Eltern gefor<strong>der</strong>t und vom Träger unterstützt wird. Die freie<br />

Entscheidung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten steht im Einklang mit den verfassungsmäßigen<br />

Rechten des sorbischen Volkes.<br />

362. Im Freistaat Sachsen gibt es <strong>der</strong>zeit (Stand: Juni 2003) 12 WITAJ- ["Willkommen"<br />

auf Sorbisch] und sorbische Kin<strong>der</strong>tagesstätten, 12 deutsch-sorbische Kin<strong>der</strong>tagesstätten<br />

mit einer o<strong>der</strong> mehreren WITAJ-Gruppen sowie ca. 54 Kin<strong>der</strong>tagesstätten,<br />

die die sorbische Kultur und das Brauchtum des sorbischen Volkes pflegen.<br />

Am 01. März 1998 wurde die Kin<strong>der</strong>tagesstätte Sielow im Land Brandenburg, am 01.<br />

April 1999 die Kin<strong>der</strong>tagesstätte in Dörgenhausen und am 01. Juli 1999 die Kin<strong>der</strong>-

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