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Fachbuch_149_Leseprobe

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Spiegel-Ciobanu<br />

FACHBUCHREIHE SCHWEISSTECHNIK<br />

Schadstoffe beim<br />

Schweißen und bei<br />

verwandten Verfahren –<br />

Expositionen,<br />

Gefährdungen und<br />

Schutzmaßnahmenkonzept


Spiegel-Ciobanu<br />

Schadstoffe beim<br />

Schweißen und bei<br />

verwandten Verfahren –<br />

Expositionen,<br />

Gefährdungen und<br />

Schutzmaßnahmenkonzept


Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek<br />

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen<br />

Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über<br />

htttp://dnb.ddb.de abrufbar.<br />

<strong>Fachbuch</strong>reihe Schweißtechnik<br />

Band <strong>149</strong><br />

ISBN 978-3-96144-069-6<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

© DVS-Media GmbH, Düsseldorf ⋅ 2020<br />

Herstellung: Griebsch & Rochol Druck GmbH & Co. KG, Hamm


„Für Daniel, Victoria und Adrian Julius“


Vorwort<br />

Die rasante Weiterentwicklung der schweißtechnischen Verfahren und Prozessen, die Optimierung<br />

der vorhandenen Prozessvarianten und Werkstoffe, Hilfsmittel und Schutzgase haben dazu<br />

beigetragen, dass Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren wichtige<br />

Querschnittstechnologien sind. Parallel dazu erfuhr auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz eine<br />

kontinuierliche Verschärfung, bei den Anforderungen in der Gesetzgebung und den rechtlichen<br />

Bestimmungen einerseits, anderseits wuchs auch das Bewusstsein und die Verantwortung bei den<br />

betroffenen Herstellern gegenüber dem schweißtechnischen Personal, insbesondere gegenüber dem<br />

Schweißer. Nach Angaben der IARC aus dem Jahr 2019 wird von 11 Millionen Schweißern weltweit<br />

ausgegangen. In Deutschland sind laut einer Schätzung etwa 80.000 Schweißer und Brennschneider<br />

sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Schweißen, thermisches Schneiden, thermisches Spritzen,<br />

Löten und weitere verwandte Verfahren kommen in fast allen Industriebranchen und im Handwerk<br />

zur Anwendung. Automobil- und Schiffbau, Apparate-, Rohrleitungsbau z. B. für die chemische und<br />

petrochemische Industrie, Metallbau oder der Bereich der Feinmechanik und Elektrotechnik sind<br />

nur einige Beispiele für die breite Nutzung dieser Technologien.<br />

Das Besondere für diese schweißtechnischen Querschnittstechnologien ist die Tatsache, dass bereits<br />

seit den 80er Jahren, im Internationales Institut für Schweißen (IIW) und dann anschließend auch<br />

national, durch den DVS – Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V.<br />

vertreten, das Bewusstsein und Engagement nicht nur für die Entwicklung der jeweiligen<br />

Technologien, sondern auch für die Forschung und Untersuchung der Arbeitsprozesse und<br />

Randbedingungen, der damit verbundenen Gefährdungen und deren Wirkung auf die Gesundheit<br />

verstärkt in den Fokus rückte. In diesen mehr als vier Jahrzehnten wurden sowohl in der Kommission<br />

VIII „ Health, Safety, Environment“ des IIW als auch in nationalen Gremien, in Deutschland im<br />

AG Q6 und im FA Q6 der Forschungsvereinigung des DVS e. V. viele Forschungsvorhaben initiiert,<br />

begleitet, Ergebnisse vorgestellt, interpretiert und Maßnahmen entwickelt und publiziert. Dies<br />

wurde unter anderem durch die finanzielle Unterstützung seitens der DGUV (früher des<br />

Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften) und durch die Beratungen in seinem<br />

zuständigen Fachausschussgremium „Schweißen und verwandte Verfahren“, mit den Sachgebieten<br />

„Elektroschweißen, „Gasschweißen“ und „Schadstoffe in der Schweißtechnik“ unter der<br />

Federführung der damaligen Norddeutschen Metall Berufsgenossenschaft, später<br />

Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), ermöglicht.<br />

Quelle [5], S. 12, Bild 3


Aufgrund der jährlichen Überprüfung der gegenwärtigen Ergebnisse und Erkenntnisse der<br />

arbeitsmedizinisch-toxikologischen Forschung und des Standes der Technik werden auch die<br />

Arbeitsplatzgrenzwerte sowie weitere Grenzwerte, national und international, verbindliche (z. B.<br />

nach TRGS) und wissenschaftliche (z. B. nach der Senatskommission der Deutschen<br />

Forschungsgemeinschaft, DFG) überprüft, erneut evaluiert und festgelegt. Die Erfahrung zeigt uns,<br />

dass eine kontinuierliche Reduzierung der Grenzwerte stattfindet und die Bedeutsamkeit des<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch in den Unternehmen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern<br />

(im Arbeitsleben der Schweißer) gleichermaßen erkannt wurde. In den letzten Jahren sind weitere<br />

Erkenntnisse zu den Themen:<br />

• Ultrafeine Partikel in Schweißrauchen, deren Toxikologie und biologische Wirkung<br />

• Partikelmorphologie und Zusammensetzung - Chrom (VI)<br />

• Verbindungen und Mangan<br />

• Löslichkeit der Schweißrauche und der potenzielle Zusammenhang mit der Wirkung<br />

• Kanzerogenität<br />

gewonnen worden. Dementsprechend wurde auch bei den Herstellern eine positive Entwicklung<br />

beobachtet. Neue schadstoffarme Verfahrensvarianten und schadstoffarme Werkstoffe wurden<br />

weiter untersucht, entwickelt und einige davon gehören heute zum Stand der Technik.<br />

Mit diesem Buch versucht die Autorin, dem Leser/der Leserin einige interessante Ergebnisse der<br />

Forschung und Entwicklung der letzten Jahren zu vermitteln und hofft damit bisher offene Fragen<br />

zu beantworten und ihn/sie bei der Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen, hier insbesondere der<br />

GefStoffV, zu unterstützen.<br />

Danksagung:<br />

Ein besonderer Dank geht zunächst an Rosemarie Karner aus dem Lektorat der DVS Media, die viel<br />

Geduld, Ausdauer und Professionalität in der Zusammenarbeit mit der Autorin bewiesen hat sowie<br />

an Laura Sieben für Grafik und Layout.<br />

Für die langjährige gute und erfolgreiche Zusammenarbeit herzlichen Dank an Dr. Wolfgang<br />

Zschiesche (IPA) und Jens Jerzembeck (DVS).<br />

Weiterhin geht der Dank an: Dr. Yolanda Hedberg (KTH Royal Institut of Technology, Sweden),<br />

Dr. Nicola Floros (Air Liquide), Sorin Cräciun (Lincoln), Göran Sewemark, (Sweden), Vincent<br />

van Mee (Lincoln), Herrn Dr. Willidal, voestalpine, Dr. Dorothea Kreuzer-Zagar (voestalpine,<br />

früher Böhler), Dr. Robert Kellner (DGUV, München), Thomas Ludwig (BGETEM), Dr. Grant<br />

McMillan,,<br />

an die verschiedenen Forschungsinstitute mit ihren Mitarbeitern:<br />

ISF der RWTH Aachen, Prof. Uwe Reisgen, Karl Holzinger, Klaus Lenz, Martin Christ<br />

IASA der RWTH Aachen, Prof. Thomas Kraus, Dr. Peter Brand<br />

IOT der RWTH Aachen, Prof. Kirsten Bobzin, Wolfgang Wietheger<br />

IUTA, Düsseldorf, Prof. Heinz Fissan, Dr. Christof Asbach<br />

IPAS Universitätsklinikum Gießen, Prof. Dirk Walter<br />

IPA der DGUV, Prof. Thomas Brüning, Dr. Beate Pesch<br />

IWS Dresden, Prof. Stefan Kaskel, Annett Klotzbach


TU Dresden, Dr. Sascha Rose<br />

IFA der DGUV, Carsten Möhlmann<br />

ITEM, Dr. Gerhard Pohlmann<br />

DIN Marcus Pommert, Sabine Jakobi<br />

SLV Hannover, Dr. Rainer Mittelstädt, Walter Henz<br />

SLV Halle, Uwe Mückenheim<br />

SLV Duisburg<br />

LZH Hannover, Thomas Puster, Jürgen Walter<br />

DFG, Kommissionssekretariat der ständigen Senatskommission: Dr. Heidrun Greim<br />

an BGHM mit ihren Mitarbeitern Roman Weiß und Frank Fiegehenn<br />

an die Herstellerfirmen und ihre Vertreter<br />

Fa. Linde: Werner Kroemmer, Mitglied des Vorstands GTS - Gemeinschaft Thermisches Spritzen<br />

e. V.<br />

Fa. DINSE: Axel Westerheide<br />

Fa. Abicor Binzel: Jörg Reips<br />

Fa. KEMPER: Björn Kemper<br />

Fa. Engmar: Juliane Osmont<br />

3M: Jürgen Gleim<br />

Martin Fierz, Institute for Aerosol and Sensor Technology, FHNW, Schweiz<br />

Fa. Beuting<br />

Fa. Messer Cutting Systems, Dr. Lutz Nickenig<br />

und Dank auch an alle weiteren Personen, die diese Publikation mit Ihren Erkenntnissen und<br />

Erfahrungen, ihre Informationen, Bilder und Graphiken unterstützt haben.<br />

Hannover, im April 2020<br />

Vilia Elena Spiegel-Ciobanu


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort<br />

1 Rechtliche Bestimmungen ................................................................................................ 1<br />

1.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).................................................................................... 1<br />

1.2 Verbindliche Grenzwerte (nach TRGS 900, 903, 910) ....................................................... 3<br />

1.2.1 Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 .................................................................. 3<br />

1.2.2 Allgemeiner Staubgrenzwert (ASGW)................................................................................ 3<br />

1.2.3 Biologischer Grenzwert (BGW) nach TRGS 903 ............................................................... 4<br />

1.2.4 Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB), Grenzwerte nach TRGS 910 ............................... 5<br />

1.2.5 Risikoabschätzung für Stoffe ohne Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) ...................... 6<br />

1.3 Grenzwerte der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) .............................................. 6<br />

1.3.1 Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ..................................................................... 6<br />

1.3.2 Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert (BAT)..................................................................... 7<br />

1.3.3 Biologische Leitwerte (BLW) ............................................................................................. 7<br />

1.3.4 Biologische Arbeitsstoff-Referenzwerte (BAR) ................................................................. 8<br />

1.3.5 Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA)..................................... 8<br />

1.4 EU-Werte ............................................................................................................................ 8<br />

1.5 Grenzwerte nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und nach Strahlenschutzverordnung<br />

(StrlSchV) ........................................................................................................................... 8<br />

2 Schweißrauche ................................................................................................................. 10<br />

2.1 Untersuchungen im Labor ................................................................................................. 10<br />

2.2 Emissionsraten .................................................................................................................. 12<br />

2.3 Chemische Zusammensetzung: Leitkomponente und Hauptkomponenten; Beispiele ...... 29<br />

2.4 Morphologische Untersuchungen - Partikelgröße und Gestalt .......................................... 51<br />

2.5 Partikelgrößenverteilung (Beispiele)................................................................................. 60<br />

2.6 Einflussfaktoren ................................................................................................................ 64<br />

3 Studien zu ultrafeinen Partikeln (UFP) bei schweißtechnischen Verfahren .............. 70<br />

3.1 Studien zur Toxizität ......................................................................................................... 70<br />

3.2 Charakteristiken der ultrafeinen Partikel (UFP)................................................................ 72<br />

3.3 Partikelkenngrößen beim Schweißen von verzinkten Blechen ......................................... 79<br />

3.4 Nanoskalige Partikel an Schweißarbeitsplätzen ................................................................ 81<br />

3.5 Charakterisierung der biologischen Wirkung von ultrafeinen Partikeln aus<br />

Schweißrauchen ................................................................................................................ 84<br />

3.6 Untersuchungen an schweißtechnischen Arbeitsplätzen ................................................... 88<br />

3.7 Weitere repräsentative Messungen zu ultrafeinen Partikeln ............................................. 92<br />

3.8 Elektronenmikroskopische Partikelanalyse im Lungenstaub nach<br />

Edelstahlschweißrauchexpositionen .................................................................................. 94<br />

3.9 Unterschiede in der Toxizität der ultrafeinen Partikel im Schweißrauch von hochlegiertem<br />

Chrom-Nickel-Stahl, die Rolle der Partikelaktivität und Löslichkeit ................ 95<br />

3.10 Charakterisierung und Bewertung von Emissionen beim Thermischen Spritzen unter<br />

produktionsrelevanten Bedingungen ............................................................................... 102<br />

4 Wirkung partikelförmiger Stoffe und Gase ................................................................ 107<br />

4.1 Toxische gasförmige Stoffe ............................................................................................ 110


4.2 Lungenbelastende partikelförmige Stoffe ....................................................................... 114<br />

4.3 Toxische partikelförmige Stoffe ...................................................................................... 115<br />

4.4 Krebserzeugende partikelförmige Stoffe ......................................................................... 117<br />

5 Beurteilung der Gefährdung bei schweißtechnischen Verfahren ............................. 122<br />

5.1 Vorgehensweise .............................................................................................................. 123<br />

5.2 Festlegung der Leitkomponente im Schweißrauch ......................................................... 130<br />

5.3 Berechnungsbeispiel........................................................................................................ 132<br />

5.4 Relevante Schweißzusätze und deren Schweißrauch ...................................................... 133<br />

5.5 Beispiele aus der Praxis zur Gefährdungsbeurteilung (Leitfaden) .................................. 170<br />

6 Bewertung der Schweißrauchexposition ..................................................................... 172<br />

7 Erkrankungen beim Schweißer (Beispiele) ................................................................. 182<br />

8 Schutzmaßnahmenkonzept .......................................................................................... 196<br />

8.1 Auswahl schadstoffarmer Verfahren ............................................................................... 196<br />

8.2 Auswahl schadstoffarmer Werkstoffe ............................................................................. 199<br />

8.3 Optimierung der Arbeitsbedingungen ............................................................................. 203<br />

8.3.1 Wahl günstiger Schweißparameter .................................................................................. 204<br />

8.3.2 Oberflächenzustand des Werkstückes ............................................................................. 205<br />

8.3.3 Körperhaltung des Schweißers ........................................................................................ 205<br />

8.3.4 Kopfposition des Schweißers zur Rauchquelle ............................................................... 205<br />

8.4 Technische Schutzeinrichtungen ..................................................................................... 206<br />

8.4.1 Brenner-Ablageeinrichtung mit Gasabsperrung .............................................................. 206<br />

8.4.2 Wasserschutzvorrichtungen beim Plasmaschmelzschneiden .......................................... 206<br />

8.4.3 Wasserabdeckung beim Plasmaschmelzschneiden… ................... ……………………..206<br />

8.4.4 Brennschneiden und Plasmaschmelzschneiden auf der Wasseroberfläche ......... ………206<br />

8.4.5 Wasserabdeckung beim Brennschneiden…………………………………… ................. 207<br />

8.4.6 Arbeiten in geschlossenen Kabinen..................................................................................207<br />

8.5 Absaugung....................................................................................................................... 209<br />

8.6 Lüftung ............................................................................................................................ 222<br />

8.7 Zuluftanlagen/Raumlüftung ............................................................................................ 223<br />

8.8 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) .......................................................................... 227<br />

9 Arbeitsmedizinische Vorsorge...................................................................................... 231<br />

Literatur ....................................................................................................................................... 238<br />

Vorschriften und Regeln ............................................................................................................. 248<br />

Normen ......................................................................................................................................... 249<br />

Sonstige Regeln der Technik ...................................................................................................... 251<br />

Appendix A Grenzwerte<br />

Appendix B Messtechnisches Instrumentarium<br />

Appendix C: Hilfestellung für Anwender zur Informationsermittlung nach GefStoffV und<br />

…… TRGS 528<br />

C1: Schweißrauchdatenblatt nach Norm und Beispiele<br />

C2: Sicherheitsdatenblatt, Beispiel (Lincoln Electric: Outershield MC710RF-H)<br />

C3: Sicherheitsdatenblatt, Beispiel (Esab OK AristoRod 12.63.)<br />

Appendix D Expositionen am Arbeitsplatz


1 Rechtliche Bestimmungen<br />

Auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind, sowohl national als auch auf<br />

europäischer Ebene, weitere Änderungen in der Gesetzgebung vorgenommen worden. Das<br />

europäische Chemikalienrecht hat grundlegende Veränderungen erfahren, die vorwiegend auf zwei<br />

EG-Verordnungen zurückzuführen sind: REACH- und CLP-Verordnung.<br />

Die REACH-Verordnung (Ausgabe Dez. 2006) legt die Anforderungen bezüglich der Registrierung,<br />

Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe fest. Die CLP-Verordnung (Ausgabe<br />

Jan. 2009), deckt die Anforderungen der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen<br />

und Gemischen ab.<br />

Als Folge dieser europäischen Entwicklung wurde mit der Verordnung zum Schutz vor<br />

Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) auch dem Umgang mit Gefahrstoffen Rechnung<br />

getragen und diese als Ausgabe Nov. 2016 herausgebracht.<br />

Neben den allgemein gültigen Grundpflichten sind weitere Schutzmaßnahmen dem Ausmaß der<br />

Gefahrdung entsprechend erforderlich. Mit Hilfe von Informationen, die in Sicherheitsdatenblättern/<br />

Produktinformationsblättern enthalten und für die Gefährdungsbeurteilung von primärer Bedeutung<br />

sind (Informationsermittlung nach GefStoffV), können Anwender in Betrieben die Anforderungen<br />

der GefStoffV diesbezüglich umsetzen.<br />

Bei der Beurteilung der Gefährdung steht die Informationsermittlung nach GefStoffV im<br />

Vordergrund. Als relevante Hilfe dazu dienen Sicherheitsdatenblättern und Produktinformationsblättern<br />

nach § 5 GefStoffV, wie z. B. Elektrodenschweißrauchdatenblätter. Entsprechend der Höhe<br />

der Gefährdung sind neben den allgemein gültigen Grundpflichten auch weitere Schutzmaßnahmen<br />

auszuwählen und umzusetzen notwendig, um die vorhandene Gefährdung drastisch zu reduzieren.<br />

1.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

Die derzeit gültige Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) ist schon am<br />

01.12.2010 in Kraft getreten. Für das Schweißen und verwandte Verfahren sind gegenüber der<br />

bisherigen Fassung der Gefahrstoffverordnung folgende Änderungen, von Bedeutung:<br />

- Die Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (§ 4 GefStoffV) wurden in der<br />

Ausgabe Nov. 2016 der GefStoffV an die CLP-Verordnung angepasst. Gemäß der CLP-Verordnung<br />

werden karzinogene Stoffe in drei Kategorien unterteilt:<br />

Kategorie 1A: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen karzinogen sind. Der<br />

Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der<br />

Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen.<br />

Kategorie 1B: Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind. Es bestehen<br />

hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem<br />

Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem: geeignete<br />

Langzeit-Tierversuche, sonstige relevante Informationen.<br />

Kategorie 2: Stoffe, bei denen ein Verdacht auf eine karzinogene Wirkung beim Menschen besteht.<br />

Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um<br />

einen Stoff in Kategorie 1 einzustufen.<br />

1


Somit entsprechen die neuen Kategorien der CLP-Verordnung:<br />

Kategorie 1A, der früheren Kategorie 1<br />

Kategorie 1B, der früheren Kategorie 2<br />

Kategorie 2, der früheren Kategorie 3<br />

Der Begriff „keimzellmutagenen“ ersetzt den Begriff „erbgutverändernden“ und<br />

der Begriff „und reproduktionstoxischen ersetzt den Begriff „fruchtbarkeitsgefährdenden“.<br />

Nach TRGS 905 wird der Begriff reproduktionstoxisch wie folgt unterteilt:<br />

- RF reproduktionstoxisch: fruchtbarkeitsgefährdend (kann Fruchtbarkeit beeinträchtigen)<br />

- RD reproduktionstoxisch: entwicklungsschädigend (kann das Kind im Mutterleib schädigen)<br />

- Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV) muss neben der Ermittlung der<br />

gefährlichen Eigenschaften (toxisch und physikalisch-chemisch), und der Expositionsermittlung<br />

(inhalativ und dermal) jetzt auch das Ergebnis der Substitutionsprüfung sowie die Begründung für<br />

einen Verzicht auf Substitution enthalten, sofern Schutzmaßnahmen nach §§ 9 bzw. 10 zu treffen<br />

sind Das Überprüfen der Grenzwerteinhaltung sowie die Wirksamkeitsüberprüfung der<br />

Schutzmaßnahmen sind relevant.<br />

- Liegen keine Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige Informationen zur akut-toxischen,<br />

reizenden, hautsensibilisierenden, keimzellmutagenen Wirkung oder zur spezifischen Zielorgan-<br />

Toxizität bei wiederholter Exposition vor, sind für die betreffenden Gefahrstoffe bei der<br />

Gefährdungsbeurteilung die entsprechenden Wirkungen zu unterstellen (§ 6 GefStoffV).<br />

- Die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergeben sich nicht mehr aus den bisher bekannten<br />

intrinsischen Schutzstufen, sondern anhand der konkreten Gefährdungen. Das bedeutet, dass<br />

abhängig von der Höhe der Gefährdung die verschiedenen Grundpflichten (§ 7 GefStoffV) und<br />

Schutzmaßnahmenpakete (§§ 8 bis 15 GefStoffV) anzuwenden sind.<br />

- Das Substitutionsgebot gilt jetzt als Grundpflicht auch bei geringer Gefährdung (§ 7 GefStoffV).<br />

- Beim Tragen belastender (über 3 kg Gewicht) persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist das<br />

Minimierungsgebot zu beachten (§ 7 GefStoffV).<br />

- Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, KMR- und atemwegs-sensibilisierenden Gefahrstoffen<br />

dürfen nur noch von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden<br />

(§ 8 GefStoffV).<br />

- Bei Überschreitung der AGW bzw. der BGW oder bei verbleibender Gefährdung bei Gefahrstoffen<br />

ohne AGW/BGW sowie bei hautresorptiven/haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen, wenn mit<br />

einer Gefährdung durch Haut oder Augenkontakt zu rechnen ist (d. h. wenn §§ 7 und 8 nicht<br />

ausreichen), sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nach § 9 GefStoffV anzuwenden (z. B. Tragen von<br />

PSA). Diese Schutzmaßnahmen sind auch erforderlich bei geschlossenen Systemen, wenn eine<br />

Substitution technisch nicht möglich ist und eine erhöhte inhalative Gefährdung besteht.<br />

- Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen<br />

Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 sind neben Messungen jetzt auch andere geeignete<br />

Ermittlungsmethoden möglich (§ 10 GefStoffV). Im Rahmen der Unterweisung ist jetzt eine<br />

arbeitsmedizinisch-toxikologisch Beratung verpflichtend (§ 14 GefStoffV).<br />

- Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen (früher erbgutverändernden) oder<br />

2


eproduktionstoxischen (früher fruchtbarkeitsgefährdenden) Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder<br />

1B ist das Beschäftigtenverzeichnis 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren<br />

(§ 14 GefStoffV)<br />

1.2 Verbindliche Grenzwerte (nach TRGS 900, 903, 910)<br />

Um die Auswirkungen der Schadstoffe auf den menschlichen Körper zu minimieren, sind<br />

stoffspezifische Grenzwerte festgelegt worden. Die Unterschreitung dieser Grenzwerte führt zu<br />

einer Reduzierung der Gefährdung des Schweißers am Arbeitsplatz. Sie werden vom Ausschuss für<br />

Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt. Aufgrund der technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz, der<br />

analytischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse, werden diese Grenzwerte regelmäßig<br />

überprüft.<br />

1.2.1 Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900<br />

Arbeitsplatzgrenzwerte sind so konzipiert, dass bei ihrer Einhaltung akute oder chronische<br />

schädliche Wirkungen nicht zu erwarten sind. Der AGW gibt an, bis zu welcher Konzentration eines<br />

Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im<br />

Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§ 3 Abs. 6 GefStoffV).<br />

TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ (Ausgabe 2006, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2019,<br />

vom 29.03.2019) enthält für zahlreiche Stoffe Grenzwerte (AGW, die medizinisch begründet sind,<br />

für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration der Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz in<br />

Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei<br />

in der Regel täglich achtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit.<br />

Expositionsspitzen während einer Schicht werden mit Kurzzeitwerten beurteilt.<br />

1.2.2 Allgemeiner Staubgrenzwert (ASGW)<br />

Der Allgemeine Staubgrenzwert unterscheidet zwischen:<br />

und<br />

• Grenzwert für die alveolengängige Fraktion (A-Fr) 1,25 mg/m 3<br />

• Grenzwert für die einatembare Fraktion (E-Fr) 10 mg/m 3 .<br />

Der ASGW für die A-Fraktion basiert auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/cm³. Wenn an einem<br />

Arbeitsplatz Materialien mit besonders hoher Dichte (z. B. Metalle) verwendet werden, kann mit<br />

der Materialdichte umgerechnet werden. Die im Schweißrauch enthaltenen Metallverbindungen<br />

besitzen eine Dichte, die zwischen 5 und 7 g/cm³ liegt. Somit wäre es möglich, den Staubgrenzwert<br />

für die A-Fraktion per drei Satz auf die Dichte der eingesetzten Metalle umzurechnen. Es wird aber<br />

empfohlen, wegen der Erkenntnisse zu den im Schweißrauch enthaltenen ultrafeinen Partikeln und<br />

der toxischen und krebserzeugenden Stoffe von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch zu machen.<br />

Für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die alveolengängige Staubfraktion<br />

(A-Staubfraktion) von 1,25 mg/m³ nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt übergangsweise<br />

bis zum 31.12.2018 für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anstelle des AGW<br />

3


ein Beurteilungsmaßstab in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m³<br />

(Überschreitungsfaktor 2 (II)) als Schichtmittelwert, sofern die Voraussetzungen nach TRGS 900<br />

Pkt. 2.4.2 eingehalten werden.<br />

Bei Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes ist mit einer Gesundheitsgefährdung dann nicht<br />

zu rechnen, wenn nach einschlägiger Überprüfung sichergestellt ist, dass mutagene,<br />

krebserzeugende (Kategorie 1A, 1B), fibrogene, toxische oder allergisierende Wirkungen des<br />

Staubes nicht zu erwarten sind.<br />

Der Allgemeine Staubgrenzwert gilt auch für<br />

• Aluminiumoxid (außer Rauch),<br />

• Magnesiumoxid (außer Rauch)<br />

und<br />

• Titandioxid.<br />

Der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) wird als Schichtmittelwert festgelegt und ist für schwer<br />

lösliche bzw. unlösliche Stäube anzuwenden, die nicht anderweitig reguliert sind. Der Grenzwert<br />

gilt als allgemeine Obergrenze, zusätzlich sind aber die stoffspezifischen AGW der TRGS 900 bzw.<br />

risikobezogene Beurteilungsmaßstäbe nach der TRGS 910 einzuhalten.<br />

Er ist als AGW anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig<br />

reguliert sind. Der ASGW gilt nicht für lösliche Stoffe, Lackaerosole und grobdisperse<br />

Partikelfraktionen.<br />

Bei Stäuben mit ultrafeinen Partikelanteilen und Schweißarbeiten gilt der Allgemeine<br />

Staubgrenzwert als Obergrenze, ultrafeine Partikelfraktionen sind nach Vorliegen entsprechender<br />

Bewertungskriterien (Grenzwerte) gesondert zu berücksichtigen.<br />

Sofern an Arbeitsplätzen eine Staubkonzentration von 3 mg/m 3 (A-Staub) nicht eingehalten werden<br />

kann, sind für die Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorzusehen. Die<br />

Beeinträchtigung der Atmungsorgane durch die vorstehend genannten Stäube und Rauche sind<br />

Langzeiteffekte und hängen maßgeblich von der Staubdosis ab, welche durch die über einen<br />

längeren Zeitraum einwirkende mittlere Feinstaubkonzentration bestimmt wird. Die Werte sollen<br />

die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung<br />

verhindern.<br />

Eine Übersicht der für die Schweißtechnik relevanten Grenzwerte wird im Appendix A tabellarisch<br />

vorgestellt.<br />

1.2.3 Biologischer Grenzwert (BGW) nach TRGS 903<br />

Entsprechend der TRGS 903, Ausgabe Februar 2013, in der Fassung März 2019 werden biologische<br />

Grenzwerte nach § 2 Absatz 9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) genannt. In den Beratungen<br />

durch den AGS bekannt gemachten Werten werden auch die Vorschläge der Senatskommission zur<br />

Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sowie<br />

der Europäischen Union (EU-Werte) entsprechend der biologischen Grenzwerte der EU, die in den<br />

entsprechenden Richtlinien enthalten sind berücksichtigt. Der BGW ist der Grenzwert für die<br />

toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten<br />

(Umwandlungsproduktes im Körper) oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden<br />

4


iologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht<br />

beeinträchtigt wird [TRGS 903]. Gemäß dieser Definition entsprechen die bisherigen MAK den<br />

AGW, die bisherigen BAT-Werte dem BGW.<br />

Aufgrund der am Arbeitsplatz bestehenden Randbedingungen sind im konkreten Fall aus dem<br />

stoffspezifischen biologischen Wert nicht ohne weitere Rückschlüsse auf die bestehende<br />

Stoffkonzentration in der Arbeitsplatzluft zulässig. Biologische Grenzwerte dienen insbesondere im<br />

Rahmen spezieller ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz.<br />

Sie geben eine Grundlage für die Beurteilung der Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit vom<br />

Organismus aufgenommener Stoffmengen ab.<br />

Die Beurteilung der Ergebnisse von Analysen in biologischem Material soll nach den Empfehlungen<br />

des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) erfolgen und muss grundsätzlich dem Arzt<br />

vorbehalten bleiben.<br />

Als Untersuchungsmaterial dienen:<br />

• Vollblut: B<br />

• Erythrozytenfraktion des Vollblutes: BE<br />

• Plasma/Serum: P/S<br />

• Urin: U<br />

Als Probenahmezeitpunkte gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die den arbeitsmedizinischen<br />

und toxikologischen Erfahrungen entsprechen und stoffspezifisch sind.<br />

Siehe auch hier Appendix A, bezüglich der stoffspezifischen Grenzwerte, die für die<br />

Schweißtechnik relevant sind.<br />

1.2.4 Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB), Grenzwerte nach TRGS 910<br />

Nach § 10 der GefStoffV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass AGW eingehalten werden. Für<br />

die überwiegende Zahl der krebserzeugenden Stoffe ist jedoch derzeit kein AGW oder MAK<br />

ableitbar. Aus diesem Grund wurde vom AGS ein Gesamtkonzept zur Festlegung risikobasierter<br />

Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe (der Kategorie 1A, 1B) erarbeitet. Für einige Stoffe wurden<br />

bereits Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB) durch den AGS erarbeitet. Die zugehörigen<br />

stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen wurden in der früheren Bekanntmachung<br />

zu Gefahrstoffen 910 (BekGS 910) veröffentlicht.<br />

In der Fassung Juni 2018 der TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit<br />

krebserzeugenden Gefahrstoffen“ werden stoffübergreifende Risikogrenzen sowie Exposition-<br />

Risiko-Beziehungen (ERB) und stoffspezifische Konzentrationswerte- Richtwerte, die vom AGS<br />

festgelegt wurden, dargestellt. Für 16 Stoffe (z. B. für Benzol oder Benzo(a)pyren, als<br />

Leitkomponente in bestimmten PAK-Gemischen), Chrom (VI)-Verbindungen, Nickelverbindungen<br />

sind Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen aufgeführt, einschließlich deren Begründung, die eine<br />

sozialpolitische Konvention darstellt.<br />

Durch die Festlegung des Akzeptanz- und Toleranzrisikos wurden drei Risikobereiche: niedriges<br />

(die Expositionen liegen unterhalb der Akzeptanzkonzentration), mittleres (die Expositionen liegen<br />

zwischen der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration) und hohes Risiko (die Expositionen liegen<br />

oberhalb der Toleranzkonzentration) definiert. Die Grenze zwischen hohem Risiko (roter Bereich)<br />

5


und mittlerem Risiko (gelber Bereich) wird als Toleranzrisiko bezeichnet Das Toleranzrisiko<br />

entspricht einem statistischen zusätzlichen Krebsrisiko von 4:1.000. Die Grenze zwischen mittlerem<br />

Risiko und niedrigem Risiko bezeichnet man als Akzeptanzrisiko. Das Akzeptanzrisiko entspricht<br />

einem statistischen zusätzlichen Krebsrisiko von 4:10.000. Das Akzeptanzrisiko soll auf 4:100.000<br />

gesenkt werden, wobei für jeden Stoff geprüft wird. Diesen wurden Maßnahmenoptionen (gestuftes<br />

Maßnahmenkonzept zur Risikominderung) zugeordnet. Ziel des Risikokonzeptes ist es,<br />

Expositionen unterhalb der Akzeptanzkonzentration zu erreichen.<br />

Durch Ableitung von stoffspezifischen Exposition-Risiko-Beziehungen ist es möglich, bei entsprechender<br />

Datenlage für jeden Stoff Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen aufzustellen. Diese<br />

Stoffe werden aufgenommen in die Anlage 1 der TRGS 910.<br />

1.2.5 Risikoabschätzung für Stoffe ohne Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB)<br />

Für viele krebserzeugende Stoffe liegen aber noch keine Beurteilungsmaßstäbe vor. Sofern kein<br />

Beurteilungsmaßstabt für einen Stoff vorhanden ist, hat der Arbeitgeber andere geeignete<br />

Beurteilungsmaßstäbe in eigener Verantwortung heranzuziehen (siehe TRGS 400).<br />

1.3 Grenzwerte der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)<br />

1.3.1 Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK)<br />

MAK-Werte werden von der Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgestellt<br />

und jährlich in der MAK-Liste der Senatskommission veröffentlicht. Viele dieser Werte werden nach<br />

Beratungen im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in der TRGS 900<br />

„Arbeitsplatzgrenzwerte“ aufgenommen.<br />

MAK ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allgemeinen die<br />

Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Maßgebend sind dabei wissenschaftlich<br />

fundierte Kriterien des Gesundheitsschutzes, nicht die technischen und wirtschaftlichen<br />

Möglichkeiten der Realisation in der Praxis.<br />

Die MAK gilt in der Regel nur für einzelne Stoffe (reine Stoffe) und ist ein Langzeitwert, nämlich<br />

ein Schichtmittelwert bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer<br />

durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche<br />

im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen) [4].<br />

Aufgrund der Tatsache, dass die Konzentration verschiedener Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz<br />

schwanken kann, wurden Kurzzeitwerte aufgestellt, um kurzfristige Überschreitungen des<br />

Schichtmittelwertes (Expositionsspitzen) beurteilen zu können. Sie sind nach Höhe, Dauer,<br />

Häufigkeit und zeitlichem Abstand begrenzt.<br />

Grenzwerte für Stoffgemische sind nach TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen<br />

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ zu ermitteln.<br />

In der Schweißtechnik treten Schadstoffe immer im Gemisch auf. Die Ermittlung der Grenzwerte<br />

ist daher sehr aufwendig. Deshalb arbeitet man in der Praxis häufig mit verfahrens- und<br />

werkstoffspezifischen Leitkomponenten.<br />

6


1.3.2 Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert (BAT)<br />

BAT-Wert ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder<br />

die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im<br />

Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Die BAT-Werte sind in der<br />

TRGS 903 aufgelistet. Für einige Schadstoffe in der Schweißtechnik sind die BAT-Werte in<br />

Bild 1-9 aufgeführt. BAT-Werte sind als Höchstwerte für gesunde Einzelpersonen konzipiert.<br />

Maßgebend sind arbeitsmedizinisch-toxikologisch fundierte Kriterien des Gesundheitsschutzes.<br />

BAT-Werte gelten in der Regel für eine Belastung mit Einzelstoffen.<br />

BAT-Werte können als Konzentrationen, Bildungs- oder Ausscheidungsraten (Menge/Zeiteinheit) in<br />

der Regel im Blut und/oder Urin definiert sein. Wie bei den MAK wird in der Regel eine<br />

Stoffbelastung von maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt.<br />

BAT-Werte dienen insbesondere im Rahmen spezieller ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen dem<br />

Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie geben die Grundlage für die Beurteilung der<br />

Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der vom Organismus aufgenommenen Stoffmengen ab.<br />

Die Überwachung kann durch die periodische quantitative Bestimmung eines Stoffes im<br />

biologischen Material oder biologischen Parameter (siehe Appendix A, Tabelle A-4, Biologische<br />

Grenzwerte) erfolgen. Die Messstrategie soll den Expositionsverhältnissen am Arbeitsplatz<br />

Rechnung tragen.<br />

Die Einhaltung von BAT-Werten entbindet nicht von einer Überwachung der<br />

Schadstoffkonzentration in der Luft (siehe Appendix A, Tabelle A-4).<br />

1.3.3 Biologische Leitwerte (BLW)<br />

Der BLW (Biologischer Leit-Wert) ist die Quantität eines Arbeitsstoffes bzw.<br />

Arbeitsstoffmetaboliten oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von<br />

seiner Norm beim Menschen, die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen heranzuziehen<br />

ist. Biologische Leitwerte werden nur für solche gefährlichen Stoffe benannt, für die keine<br />

arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeten Biologischen Arbeitsstofftoleranzwerte (BAT-Werte)<br />

aufgestellt werden können (d. h. für krebserzeugende bzw. krebsverdächtige Stoffe der Kategorien<br />

1 bis 3 und für nicht krebserzeugende Stoffe, bei denen keine ausreichenden toxikologischen Daten<br />

vorliegen).<br />

Für den BLW wird in der Regel eine Arbeitsstoffbelastung von maximal 8 Stunden täglich und<br />

40 Stunden wöchentlich über die Lebensarbeitszeit zugrunde gelegt [4]. Bei Einhaltung des<br />

biologischen Leitwertes ist das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit nicht auszuschließen.<br />

Durch Verbesserung der technischen Gegebenheiten und der technischen, arbeitshygienischen und<br />

arbeitsorganisatorischen Schutzmaßnahmen sind Konzentrationen anzustreben, die möglichst weit<br />

unterhalb des biologischen Leitwertes liegen.<br />

Aufgrund der am Arbeitsplatz gegebenen Randbedingungen sind im konkreten Fall aus dem<br />

stoffspezifischen biologischen Wert nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf die bestehende<br />

Stoffkonzentration in der Arbeitsluft und umgekehrt zulässig. Wesentliche Einflussfaktoren sind<br />

schwere körperliche Arbeit, Arbeit in Zwangshaltung und die Temperatur am Arbeitsplatz.<br />

7


1.3.4 Biologische Arbeitsstoff-Referenzwerte (BAR)<br />

Diese Werte (Referenzwerte) beschreiben die Belastung einer Referenzpopulation zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt gegenüber dem in der Umwelt vorkommenden Arbeitsstoff. Die zur<br />

Referenzpopulation gehörenden Personen im erwerbsfähigen Alter sind nicht beruflich gegenüber<br />

dem Arbeitsstoff exponiert.<br />

Das Ausmaß einer beruflichen Exposition gegenüber einem Arbeitsstoff kann durch den Vergleich<br />

zwischen Biomonitoring, gemessen bei beruflich Exponierten, und Biologischem Arbeitsstoff-<br />

Referenzwert, gemessen bei der Referenzgruppe, erreicht werden.<br />

1.3.5 Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA)<br />

Für manche krebserzeugenden Stoffe, wie Alkalichromate, Cobalt, Nickel und Nickelverbindungen,<br />

gibt es Korrelationen zwischen der Schadstoffkonzentration in der Luft und im biologischen<br />

Material (Blut oder Harn), die begründet werden können. Diese Korrelationen werden als<br />

Expositionsäquivalente bezeichnet (siehe Tabelle A-5, Appendix A).<br />

1.4 EU-Werte<br />

EU-Werte sind Grenzwerte der Europäischen Union (verbindliche Grenz- und Richtwerte) für eine<br />

berufsbedingte Exposition. Diese Grenzwerte sind auch wie die AGW, die MAK oder die alten TRK<br />

Schichtmittelwerte bei 8-stündiger Exposition.<br />

Hinweis:<br />

In Appendix A sind in den Tabellen A-1 bis A-3 die Schadstoffe in der Schweißtechnik, deren<br />

Grenzwerte (AGW, MAK, BM, AK, TK) und Einstufungen sowie in Tabelle A-4 Biologische<br />

Grenzwerte (BGW)/Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwerte BAT/Biologische Arbeitsstoff-<br />

Referenzwerte (BAR) und in Tabelle A-5 Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe<br />

(EKA) für einige Schadstoffe in der Schweißtechnik tabellarisch zusammengefasst.<br />

1.5 Grenzwerte nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und nach<br />

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)<br />

Zum 31. Dezember 2018 sind das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die neue<br />

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vollumfänglich in Kraft getreten. Das Strahlenschutzgesetz<br />

(StrlSchG), Ausgabe 2017 mit letzten Änderungen von Dez. 2018 und die neue<br />

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29.11.2018 nennt folgende Grenzwerte für den Umgang<br />

mit radioaktiven Stoffen. Es gelten die folgenden Begriffe und Dosisgrenzwerte:<br />

• Der Begriff „beruflich strahlenexponierte Person“ wurde geändert in „beruflich exponierte<br />

Person“ (gilt für Personen, die beruflich bedingt pro Kalenderjahr mehr als 1 mSv effektive<br />

Dosis erhalten können, d. h. darunter würden dann auch die WIG-Schweißer fallen, die<br />

thoriumhaltige Elektroden verwenden und für deren Tätigkeit die genannte Abschätzung<br />

einen Wert oberhalb von 1 mSv pro Jahr ergibt.<br />

8


• Gemäß § 56 StrlSchG muss der Arbeitgeber in diesem Fall eine Anzeige an die Behörde<br />

machen (vormals war dies bei den seinerzeit als „Arbeiten“ deklarierten Beschäftigungen<br />

erst ab 6 mSv pro Jahr, ab denen eine Anzeige erforderlich war!)<br />

• Im Abschnitt 8 des StrlSchG sind ab § 55 diverse Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt<br />

worden, der in seinem Betrieb Beschäftigte mit thoriumhaltigen WIG-Elektroden umgehen<br />

lässt. Vor Beginn der Tätigkeiten ist eine Expositionsabschätzung durchzuführen<br />

(diese kann z. B. mit der BGETEM, Kompetenzzentrum Strahlenschutz durchgeführt werden).<br />

• Das WIG-Schweißen mit thoriumhaltigen Elektroden fällt jetzt unter den § 4 Absatz 1<br />

Nr. 10a des StrlSchG und gehört jetzt zu den „Tätigkeiten“.<br />

• Die thoriumhaltigen Elektroden selbst werden als „Materialien“ im Sinne des StrlSchG bezeichnet.<br />

• 1 mSv effektiv pro Jahr, der Grenzwert für die Exposition der Bevölkerung, das ist dann<br />

auch der Grenzwert für nicht beruflich exponierte Personen, dazu gehören z. B. auch die<br />

WIG-Schweißer mit thoriumhaltige Wolframelektroden, nach § 80 StrlSchG<br />

• 1 mSv (effektive Dosis) für beruflich exponierte Personen unter 18 Jahren (z. B. der<br />

Schweißerlehrling, der mit thoriumhaltigen Elektroden umgeht). (§ 78 StrlSchG, Absatz 3)<br />

• 20 mSv (effektiv) für beruflich strahlenexponierte Personen pro Kalenderjahr<br />

(§ 78 StrlSchG, Absatz 1).<br />

• 400 mSv (effektive Dosis), der Grenzwert für die Berufslebensdosis, gemäß § 77 StrlSchG<br />

ist nach wie vor geblieben.<br />

9


2 Schweißrauche<br />

2.1 Untersuchungen im Labor<br />

Mit Hilfe der Fumebox-Methode (nach DIN EN 15 011 Teil 1 eine geschlossene Kammer, in der<br />

geschweißt wird) wurden im Labor Schweißrauche und Gase untersucht. Dabei wurden die Mechanismen<br />

ihrer Entstehung beobachtet und festgehalten. Bei hoher Temperatur des Lichtbogens oder<br />

der Flamme finden physikalische und/oder chemische Prozesse wie Verdampfen, Kondensation,<br />

Oxidation, Zersetzung, Pyrolyse, Verbrennung (Bild 2) statt. Aus den verwendeten Werkstoffen<br />

(Zusatzwerkstoffen/ Grundwerkstoffen), Hilfsmitteln (z. B. Schutzgasen), Beschichtungen, Verunreinigungen<br />

und Umgebungsluft bilden sich gas- und partikelförmige Stoffe (Schweißrauche). Die<br />

Art und die Menge der gebildeten Schadstoffe ist werkstoff- und verfahrensbedingt. Die chemische<br />

Zusammensetzung der eingesetzten Werkstoffe hat einen direkten Einfluss auf die chemische Zusammensetzung<br />

der partikelförmigen Schadstoffe; wie auch in Kapitel 5 (siehe Abschnitt 5.4) gezeigt.<br />

Die angewendeten Verfahren beeinflussen die Entstehung gasförmiger Schadstoffe.<br />

Fumebox Innenansicht Außenansicht<br />

Bilder 2-1a, b, c. Fumebox, Innen- und Außensicht, z. B. für das MSG-Schweißen [Quelle: ISF, RWTH-<br />

Aachen]<br />

Die gewonnenen Grunddaten erlauben, Verfahren/Werkstoff-Kombinationen miteinander zu vergleichen<br />

und diese in die Beurteilung der Gefährdung der Schweißer einzubeziehen. Dazu gehören,<br />

in Abhängigkeit der eingesetzten Verfahren/Werkstoff-Kombinationen: die Bestimmung der Emissionsrate,<br />

die chemische Zusammensetzung der emittierten partikelförmigen Stoffe sowie die Partikelgröße<br />

und -verteilung. Emissionsmessungen stellen auch die Grundlage für die Berechnung von<br />

Lüftungssystemen und für weitere erforderliche Schutzmaßnahmen.<br />

10


Bild 2-2. Schadstoffentstehung (Beispiele) [5]<br />

Bild 2-3. Fumebox für das Lichtbogenhandschweißen (Quelle, ISF, RWTH-Aachen)<br />

Die Ergebnisse der Untersuchungen im Labor bezüglich der Emissionsrate und der chemischen Zusammensetzung<br />

eines untersuchten Schweißrauchs, werden unter der Angabe der jeweiligen Prüfbedingungen,<br />

nach der o. g. Norm, Anhang A im Rauchdatenblatt festgehalten. In Appendix C (siehe<br />

C1) wird dieser normative Anhang wiedergegeben.<br />

In den weiteren Abschnitten dieses Kapitels sind Ergebnisse solcher Untersuchungen im Labor<br />

zitiert.<br />

11


2.2 Emissionsraten<br />

Für die Messung der Emissionsrate wird auf dem Filter der Fumebox Schweißrauch gesammelt und<br />

durch Wägung, als Menge pro Zeiteinheit [mg/s] ausgewertet. Einige dieser Untersuchungsergebnisse<br />

zu den Emissionsraten bei verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Werkstoffen werden<br />

im Weiteren vorgestellt. Im Hinblick auf das Emissionsverhalten der partikelförmigen Stoffe<br />

wird hier zwischen vier Gruppen unterschieden: Schweißen, thermisches Schneiden, thermisches<br />

Spritzen und Löten.<br />

Bild 2-4. Bestimmung der Schweißrauch-Emissionsrate durch Wägung (Quelle: ISF, RWTH Aachen)<br />

Schweißen<br />

Tabelle 2-1. Emissionen bei unterschiedlichen Schweißverfahren von hochlegiertem Chrom-Nickel-Stahl<br />

(auf der Grundlage von: [1, 2, 8, 14], [110])<br />

LBH 1 ) 2-16 0,04-1,3 0,01-1,2 0,03-0,5 0,04-1,1<br />

MAG 2) 1,5-8 0,1-1,3 0-0,05 0,05-0,6 0,1-1,2<br />

Laserstrahlschweißen<br />

ohne Zusatzwerkstoff<br />

1,3-2,0 0,16-0,26 0,003-0,007 0,05-0,08 0,09-0,16<br />

1<br />

) LBH = Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten Stabelektroden<br />

2)<br />

MAG = Metall-Aktivgasschweißen<br />

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