Systemtechnik - Sensus
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<strong>Systemtechnik</strong><br />
4. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung<br />
4.1 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der<br />
Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt,<br />
Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB von zur Zeit 8 %<br />
über dem Basiszinssatz zu verlangen.<br />
4.2 Gerät der AG mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete<br />
Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des AG<br />
vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen<br />
und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen<br />
Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder<br />
entsprechende Sicherheitsleistung, verlangen.<br />
4.3 Kommt der AG im Fall von Ziff. 4.2 unserem Verlangen auf Vorauszahlung<br />
oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist (i.d.R.<br />
14 Tage) nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten<br />
und dem AG die bis dahin entstandenen Kosten, einschließlich<br />
entgangenem Gewinn, in Rechnung zu stellen.<br />
5. Lieferzeit<br />
5.1 Soweit Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart<br />
werden, sind angegebene Lieferfristen nur als voraussichtliches Lieferdatum<br />
zu verstehen und somit nicht verbindlich. Fixe Liefertermine<br />
bedürfen, ebenso wie Vertragsstrafen oder Pönalen bei Nichteinhaltung<br />
von Lieferfristen, zu ihrer Verbindlichkeit unserer ausdrücklichen,<br />
schriftlichen Bestätigung.<br />
5.2 Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß,<br />
jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom AG<br />
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie<br />
nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung<br />
der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der<br />
Vertragspflichten durch den AG voraus.<br />
5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand<br />
unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt<br />
ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des<br />
AG verlängern die Lieferzeit angemessen.<br />
6. Lieferung, Versicherung, Gefahrübergang, Verpackungen<br />
6.1 Wenn nicht anders vereinbart, liefern wir den Vertragsgegenstand, im<br />
Rahmen der unter Punkt 3.2 spezifizierten Bedingungen unversichert,<br />
einschließlich Fracht und Verpackung an den vom AG angegebenen,<br />
mit unserer Auftragsbestätigung konfirmierten Bestimmungsort.<br />
6.2 Bei Versand auf Wunsch des AG, geht die Gefahr auf den AG über,<br />
sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur<br />
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert<br />
wurde. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir<br />
noch andere Leistungen wie Versendungskosten oder Anfuhr übernommen<br />
haben.<br />
6.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes<br />
vereinbart wurde.<br />
6.4 Liegen keine besonderen Weisungen des AG vor, erfolgt die Wahl des<br />
Transportweges und -mittels durch uns nach bestem Wissen ohne Haftung<br />
für billigste oder schnellste Verfrachtung. Auf Wunsch des AG<br />
wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.<br />
6.5 Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der AG<br />
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft<br />
ab auf diesen über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten<br />
des AG die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.<br />
6.6 Zum Transport und/ oder zum Verkauf verwendete Verpackungen<br />
nehmen wir im Rahmen unserer Verpflichtung nach der Verpackungsverordnung<br />
zurück. Die Kosten für den Rücktransport und – in<br />
einem angemessenen Umfang – die Kosten der Verwertung oder der<br />
erneuten Verwendung der Verpackungen trägt jedoch der AG. Diese<br />
Kosten sind im Preis nicht enthalten. Der AG verpflichtet sich und bestätigt<br />
mit Auftragserteilung an uns, nicht zurückgesandte Verpackungen<br />
der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Entsorgung/<br />
Verwertung zuzuführen.<br />
7. Höhere Gewalt<br />
7.1 Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Rohstoff-<br />
und Energiemangel, nicht von uns zu vertretende Betriebs- und<br />
Verkehrsstörungen sowie behindernde hoheitliche Verfügungen suspendieren<br />
die Vertragsverpflichtungen der Parteien um die Dauer der<br />
Störung und im Umfang ihrer Wirkung, auch soweit sie die Durchführung<br />
des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich<br />
machen. Dies gilt auch, wenn einer der o.g. Fälle höherer Gewalt bei<br />
unseren Lieferanten eintritt und eine andere Liefermöglichkeit nicht<br />
bzw. nur unter unzumutbaren Bedingungen besteht. Beginn und Ende<br />
derartiger Hindernisse sind von uns dem AG baldmöglichst mitzutei-<br />
22 Mai 2012<br />
len. Überschreiten die sich die aus höherer Gewalt ergebenden Verzögerungen<br />
den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt,<br />
hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.<br />
7.2 Schadensersatzansprüche des AG, sind in den Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.<br />
8. Lieferverzug<br />
Im Falle einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung kann der AG vom<br />
Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,<br />
wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis gesetzt<br />
hat, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt.<br />
9. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf<br />
9.1 Nimmt der AG den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir<br />
berechtigt, die für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und<br />
Erhaltung der Ware entstandenen Kosten vom AG zu verlangen.<br />
9.2 Unberührt bleiben unsere Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz<br />
statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz statt der<br />
Leistung, können wir 15 % des vereinbarten Preises als Entschädigung fordern,<br />
sofern der AG keinen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung<br />
eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.<br />
9.3 Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen, sofern nichts<br />
anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres nach Bestelldatum<br />
abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglicher<br />
„auf Abruf-Stellung“. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist<br />
gelten Ziff. 9.1 und 9.2 entsprechend.<br />
10. Eigentumsvorbehalt<br />
10.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung<br />
unserer sämtlichen Forderungen gegen den AG.<br />
10.2 Der AG darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen<br />
über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung)<br />
ist er nicht berechtigt, Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des AG<br />
aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in<br />
Höhe unserer Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen<br />
an uns abgetreten. Der AG ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen<br />
einzuziehen.<br />
10.3 Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen nach<br />
unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der<br />
sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.<br />
10.4 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, oder wenn Zahlungsvollstreckungen<br />
oder Wechselproteste gegen den AG vorkommen, können<br />
wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte vom Vertrag zurücktreten und die<br />
Vorbehaltsware herausverlangen.<br />
10.5 Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware<br />
durch Dritte muß uns der AG unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch<br />
solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der AG.<br />
11. Gewährleistung<br />
11.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine<br />
Probeverarbeitung – bei Eingang unverzüglich auf Mängel, Falschbelieferung<br />
und Mengenabweichungen zu untersuchen.<br />
11.2 Beanstandungen sind im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften (§ 377<br />
HGB), spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware bzw.<br />
bei verborgenen Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung<br />
schriftlich zu erheben.<br />
11.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß BGB, VOL und VOB<br />
- 5 Jahre auf die Funktion<br />
- 2 Jahre für elektronische, bewegliche und feuerberührte Bauteile<br />
Die Gewährleistung erstreckt sich auf die durch uns gelieferten Bauteile, sowie<br />
auf deren einwandfreie Funktion.<br />
11.4 Bei Gewährleistungsansprüchen werden wir nach unserer Wahl Ersatz<br />
liefern oder nachbessern. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder<br />
endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der<br />
AG Minderung des Preises verlangen. Der AG kann die Rückgängigmachung<br />
des Vertrages verlangen, wenn zwischen den Vertragsparteien eine<br />
Einigung über die Minderung nicht zustande kommt.<br />
11.5 Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Beanstandete Geräte hat uns der AG<br />
auf unseren Wunsch gegen Kostenerstattung einzusenden.<br />
11.6 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn seitens des AG oder<br />
Dritter, unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen<br />
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden oder von uns plombiert<br />
gelieferte Geräte nicht mehr die unverletzten Originalplomben tragen. Dies