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Systemtechnik - Sensus

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<strong>Systemtechnik</strong><br />

4. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung<br />

4.1 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der<br />

Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt,<br />

Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB von zur Zeit 8 %<br />

über dem Basiszinssatz zu verlangen.<br />

4.2 Gerät der AG mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete<br />

Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des AG<br />

vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen<br />

und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen<br />

Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder<br />

entsprechende Sicherheitsleistung, verlangen.<br />

4.3 Kommt der AG im Fall von Ziff. 4.2 unserem Verlangen auf Vorauszahlung<br />

oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist (i.d.R.<br />

14 Tage) nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten<br />

und dem AG die bis dahin entstandenen Kosten, einschließlich<br />

entgangenem Gewinn, in Rechnung zu stellen.<br />

5. Lieferzeit<br />

5.1 Soweit Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart<br />

werden, sind angegebene Lieferfristen nur als voraussichtliches Lieferdatum<br />

zu verstehen und somit nicht verbindlich. Fixe Liefertermine<br />

bedürfen, ebenso wie Vertragsstrafen oder Pönalen bei Nichteinhaltung<br />

von Lieferfristen, zu ihrer Verbindlichkeit unserer ausdrücklichen,<br />

schriftlichen Bestätigung.<br />

5.2 Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß,<br />

jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom AG<br />

zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie<br />

nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung<br />

der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der<br />

Vertragspflichten durch den AG voraus.<br />

5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand<br />

unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt<br />

ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des<br />

AG verlängern die Lieferzeit angemessen.<br />

6. Lieferung, Versicherung, Gefahrübergang, Verpackungen<br />

6.1 Wenn nicht anders vereinbart, liefern wir den Vertragsgegenstand, im<br />

Rahmen der unter Punkt 3.2 spezifizierten Bedingungen unversichert,<br />

einschließlich Fracht und Verpackung an den vom AG angegebenen,<br />

mit unserer Auftragsbestätigung konfirmierten Bestimmungsort.<br />

6.2 Bei Versand auf Wunsch des AG, geht die Gefahr auf den AG über,<br />

sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur<br />

Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert<br />

wurde. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir<br />

noch andere Leistungen wie Versendungskosten oder Anfuhr übernommen<br />

haben.<br />

6.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

vereinbart wurde.<br />

6.4 Liegen keine besonderen Weisungen des AG vor, erfolgt die Wahl des<br />

Transportweges und -mittels durch uns nach bestem Wissen ohne Haftung<br />

für billigste oder schnellste Verfrachtung. Auf Wunsch des AG<br />

wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.<br />

6.5 Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der AG<br />

zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft<br />

ab auf diesen über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten<br />

des AG die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.<br />

6.6 Zum Transport und/ oder zum Verkauf verwendete Verpackungen<br />

nehmen wir im Rahmen unserer Verpflichtung nach der Verpackungsverordnung<br />

zurück. Die Kosten für den Rücktransport und – in<br />

einem angemessenen Umfang – die Kosten der Verwertung oder der<br />

erneuten Verwendung der Verpackungen trägt jedoch der AG. Diese<br />

Kosten sind im Preis nicht enthalten. Der AG verpflichtet sich und bestätigt<br />

mit Auftragserteilung an uns, nicht zurückgesandte Verpackungen<br />

der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Entsorgung/<br />

Verwertung zuzuführen.<br />

7. Höhere Gewalt<br />

7.1 Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Rohstoff-<br />

und Energiemangel, nicht von uns zu vertretende Betriebs- und<br />

Verkehrsstörungen sowie behindernde hoheitliche Verfügungen suspendieren<br />

die Vertragsverpflichtungen der Parteien um die Dauer der<br />

Störung und im Umfang ihrer Wirkung, auch soweit sie die Durchführung<br />

des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich<br />

machen. Dies gilt auch, wenn einer der o.g. Fälle höherer Gewalt bei<br />

unseren Lieferanten eintritt und eine andere Liefermöglichkeit nicht<br />

bzw. nur unter unzumutbaren Bedingungen besteht. Beginn und Ende<br />

derartiger Hindernisse sind von uns dem AG baldmöglichst mitzutei-<br />

22 Mai 2012<br />

len. Überschreiten die sich die aus höherer Gewalt ergebenden Verzögerungen<br />

den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt,<br />

hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.<br />

7.2 Schadensersatzansprüche des AG, sind in den Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.<br />

8. Lieferverzug<br />

Im Falle einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung kann der AG vom<br />

Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,<br />

wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis gesetzt<br />

hat, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt.<br />

9. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf<br />

9.1 Nimmt der AG den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir<br />

berechtigt, die für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und<br />

Erhaltung der Ware entstandenen Kosten vom AG zu verlangen.<br />

9.2 Unberührt bleiben unsere Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz<br />

statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz statt der<br />

Leistung, können wir 15 % des vereinbarten Preises als Entschädigung fordern,<br />

sofern der AG keinen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung<br />

eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.<br />

9.3 Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen, sofern nichts<br />

anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres nach Bestelldatum<br />

abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglicher<br />

„auf Abruf-Stellung“. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist<br />

gelten Ziff. 9.1 und 9.2 entsprechend.<br />

10. Eigentumsvorbehalt<br />

10.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung<br />

unserer sämtlichen Forderungen gegen den AG.<br />

10.2 Der AG darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen<br />

über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung)<br />

ist er nicht berechtigt, Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des AG<br />

aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in<br />

Höhe unserer Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen<br />

an uns abgetreten. Der AG ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen<br />

einzuziehen.<br />

10.3 Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen nach<br />

unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der<br />

sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.<br />

10.4 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, oder wenn Zahlungsvollstreckungen<br />

oder Wechselproteste gegen den AG vorkommen, können<br />

wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte vom Vertrag zurücktreten und die<br />

Vorbehaltsware herausverlangen.<br />

10.5 Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware<br />

durch Dritte muß uns der AG unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch<br />

solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der AG.<br />

11. Gewährleistung<br />

11.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine<br />

Probeverarbeitung – bei Eingang unverzüglich auf Mängel, Falschbelieferung<br />

und Mengenabweichungen zu untersuchen.<br />

11.2 Beanstandungen sind im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften (§ 377<br />

HGB), spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware bzw.<br />

bei verborgenen Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung<br />

schriftlich zu erheben.<br />

11.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß BGB, VOL und VOB<br />

- 5 Jahre auf die Funktion<br />

- 2 Jahre für elektronische, bewegliche und feuerberührte Bauteile<br />

Die Gewährleistung erstreckt sich auf die durch uns gelieferten Bauteile, sowie<br />

auf deren einwandfreie Funktion.<br />

11.4 Bei Gewährleistungsansprüchen werden wir nach unserer Wahl Ersatz<br />

liefern oder nachbessern. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder<br />

endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der<br />

AG Minderung des Preises verlangen. Der AG kann die Rückgängigmachung<br />

des Vertrages verlangen, wenn zwischen den Vertragsparteien eine<br />

Einigung über die Minderung nicht zustande kommt.<br />

11.5 Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Beanstandete Geräte hat uns der AG<br />

auf unseren Wunsch gegen Kostenerstattung einzusenden.<br />

11.6 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn seitens des AG oder<br />

Dritter, unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen<br />

oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden oder von uns plombiert<br />

gelieferte Geräte nicht mehr die unverletzten Originalplomben tragen. Dies

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