Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

09.06.2020 Aufrufe

Niederlassungsfreiheit unterscheidet konstituierende Fallgruppen: diese umfassen Totalverbote,Einschränkungen de unternehmerischen Dispositionsfreiheit- Monopole für Ausübung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten- Voraussetzung für das Ergreifen best. Tätigkeiten ( Mehrfachniederlassungsverbote,Bedarfsregelung…)16. Anneliese (niederländische Staatsangehörige) möchte in einem kleinen Ort in Belgien eineApotheke eröffnen. Sie stellt einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Konzession. DieserAntrag wird abgelehnt mit der Begründung, es gäbe derzeit keinen Bedarf für neue Apotheken indiesem Ort. Das belgische Apothekengesetz sieht nämlich vor, dass eine Apotheke nur dann neugegründet werden darf, wenn ein Bedarf vorliegt, dh im Einzugsgebiet der Apotheke mindestens5000 Personen leben und die nächste Apotheke mindestens 20km entfernt ist.a) Welche Grundfreiheit ist hier betroffen?Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUVb) Ist der Sachliche Schutzbereich gegeben?In den sachlichen schutzbereich fallen sämtliche Arten der Niederlassung. Niederlassung bedeutetgenerell jede permanente Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung. Hier handelt es sich um Verbotdieser Präsenz, also ja.c) Liegt eine Diskriminierung vor?Man unterscheidet indirekte oder oder direkte Diskrimnierung. Direkte Diskrimnierung ist dieUngleichbehandlung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, indirekte Diskriminierung ist dieUngleichbehandlung wegen ähnlichen Sachverhalten aufgrund der Staatsangehörigkeit wieWohnsitz, Sprachkenntnisse.Generell jegliche Art, die der Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit entgegenstehen. Sie greiftaber nicht auf das Herkunftslandsprinzip, sie können nicht die gleichen Bedingungen garantieren.Sondern zielen eher auf ein modifzierten Ziellandprinzip.d) Gehen Sie davon aus, es liegt ein Eingriff in die Grundfreiheit vor. Wie wird Belgien denEingriff rechtfertigen? Mit Erfolg?Rechtfertigungsgrunde ergeben sich aus den zwingenden Erfordernissen der Allgemeinfreiheit odernach Art. 52 Abs 1 AEUV. Es handelt sich nach einem Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung.17. Wie wird der Begriff der „Dienstleistung“ definiert? Inwiefern kommt dieDienstleistungsfreiheit nur subsidiär zur Anwendung?Dienstleistungsfreiheit ist eine Auffangfreiheit, sie kommt erst zur Anwendung, wenn es nicht in dieBereiche von Arbeitsfreizügigkeit (Fehlen der Weisungsgebundenheit gegenüber demDienstleistungsgeber) oder Niederlassungsfreiheit fällt (DL fehlt an permanenter Präsenz).18. Definieren Sie den sachlichen Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit!In den sahclichen Schutzbereich fallen nach Art. 57 AEUV: vorübergehende Tätigkeiten gegen Entgelt.Hier gibt es Bereichsausnahmen für hoheitliche Tätigkeiten, Verkehrsdienstleistungen undKapitalverkehrsdienste.

Die geschützten Verhaltensweisen sind das Anbieten oder Empfangen von DL oder die Anbahnungeines Dienstleistungsverhältnisses.19. Martin (deutscher Staatsangehöriger) möchte diesen Winter wieder in Tirol als SchilehrerSchiunterricht geben. Kurz vor seiner Anreise erfährt er allerdings von einer neuen Vorschrift inTirol, die besagt, dass Schilehrer aus anderen MS keine SchülerInnen annehmen dürfen, die sichbereits vor Ort befinden. Martin kann daher nur SchülerInnen betreuen, die mit ihm zusammenanreisen würden. Das ist ihm alles zu mühsam und er gibt seine Schilehrertätigkeit auf.a) Welche GF ist betroffen und wo ist sie normiert?Dienstleistungsfreiheit nach art. 56 AEUV, ist eine Auffangfreiheit. Da es an einerWeisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber mangelt kommt es subsidiär zurDienstleistungsfreiheit.b) Ist der persönliche Schutzbereich gegeben?In den persönlichen Schutzbereich fallen ansässige staatsangehörige der MS, aber keineDrittstaatsangehörige. Ja, Herr M ist ein deutscher Staatsangehörige der eine DL in Österreichausführen möchte. Schilehrer – saisonal.c) Welche Verhaltensweisen werden durch diese GF allgemein geschützt? Wie sieht es imkonkreten Fall aus?Geschützte Verhaltensweisen ist das Anbieten / Empfangen von DL oder die Anbahnung einesDienstleistungsverhältnisses. Hier kommt es zu einer Beschränkung bei der Ausübung der DL, er kannnur diese annehmen, wenn er deutsche SchülerInnen aus Deutschland mitnimmt. Dies macht dieAusübung unattraktiv und sehr mühsam.d) Vorausgesetzt es liegt ein Eingriff in die GF vor: was könnte Ö hiergegen einwenden?Wird diese Argumentation Erfolg haben?Ein Eingriff liegt bei offener oder indirekten Diskrimnierung vor oder bei Beschränkungen(unattraktiv). Hier greift aber auch eine Kausalitätsgrenze die besagt, dass ein Eingriff nur dann vorliegt, wenn eine staatliche Zurechnung erfolgen kann.Es handelt sich um eine indirekte Diskriminierung, da er nicht vor Ort lebt und daher nicht die Schülervor Ort betreuen kann.Rechtfertigungsgründe aus Art 62 iVm mit Art 52 AEUV müssten nach derVerhältnismäßigkeitsprüfung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies trifft hier nicht zu.

Die geschützten Verhaltensweisen sind das Anbieten oder Empfangen von DL oder die Anbahnung

eines Dienstleistungsverhältnisses.

19. Martin (deutscher Staatsangehöriger) möchte diesen Winter wieder in Tirol als Schilehrer

Schiunterricht geben. Kurz vor seiner Anreise erfährt er allerdings von einer neuen Vorschrift in

Tirol, die besagt, dass Schilehrer aus anderen MS keine SchülerInnen annehmen dürfen, die sich

bereits vor Ort befinden. Martin kann daher nur SchülerInnen betreuen, die mit ihm zusammen

anreisen würden. Das ist ihm alles zu mühsam und er gibt seine Schilehrertätigkeit auf.

a) Welche GF ist betroffen und wo ist sie normiert?

Dienstleistungsfreiheit nach art. 56 AEUV, ist eine Auffangfreiheit. Da es an einer

Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber mangelt kommt es subsidiär zur

Dienstleistungsfreiheit.

b) Ist der persönliche Schutzbereich gegeben?

In den persönlichen Schutzbereich fallen ansässige staatsangehörige der MS, aber keine

Drittstaatsangehörige. Ja, Herr M ist ein deutscher Staatsangehörige der eine DL in Österreich

ausführen möchte. Schilehrer – saisonal.

c) Welche Verhaltensweisen werden durch diese GF allgemein geschützt? Wie sieht es im

konkreten Fall aus?

Geschützte Verhaltensweisen ist das Anbieten / Empfangen von DL oder die Anbahnung eines

Dienstleistungsverhältnisses. Hier kommt es zu einer Beschränkung bei der Ausübung der DL, er kann

nur diese annehmen, wenn er deutsche SchülerInnen aus Deutschland mitnimmt. Dies macht die

Ausübung unattraktiv und sehr mühsam.

d) Vorausgesetzt es liegt ein Eingriff in die GF vor: was könnte Ö hiergegen einwenden?

Wird diese Argumentation Erfolg haben?

Ein Eingriff liegt bei offener oder indirekten Diskrimnierung vor oder bei Beschränkungen

(unattraktiv). Hier greift aber auch eine Kausalitätsgrenze die besagt, dass ein Eingriff nur dann vor

liegt, wenn eine staatliche Zurechnung erfolgen kann.

Es handelt sich um eine indirekte Diskriminierung, da er nicht vor Ort lebt und daher nicht die Schüler

vor Ort betreuen kann.

Rechtfertigungsgründe aus Art 62 iVm mit Art 52 AEUV müssten nach der

Verhältnismäßigkeitsprüfung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies trifft hier nicht zu.

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