Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

09.06.2020 Aufrufe

7. Inwiefern unterscheidet sich der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit von demder Niederlassungsfreiheit?Bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden alle Arbeitnehmer geschützt, die in denArbeitnehmerbegriff fallem: Kurzarbeiter und Berufsausbildungsverhältnisse; darunter fallen nichtStudierende oder erstmals ArbeitssuchendeArbeitnehmerbegriff: jede weisungsgebundene Tätigkeit gegen EntgeltBei der Niederlassungsfreiheit wird die grenzüberschreitende Niederlassung von juristischenPersonen (Hauptniederlassung und alle sekundären Niederlassungen) geschützt. -> erfordertpermantene Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung8. Der Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist stark sekundärrechtlich determiniert. Wasbedeutet dies für die Anwendbarkeit von Art 45 AEUV?9. Wer wird vom persönlichen Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst? Was wird vomsachlichen Schutzbereich erfasst?Alle UnionsbürgerAlle Arbeitnehmer iSd Arbeitnehmerbegriffs; geschützte Verhaltensweisen ist die Aufnahme undAusübugn unselbstständiger Beschäftigungen (Zugang zum Beruf, alle Arten vonBerufsausübungsregeln sowie die Gleichbehandlung ohne Wartezeit beim Zugang zuarbeitsbezogenen finanziellen Leistungen bzw Vergünstigungen)10. Was bedeutet die „Kausalitätsgrenze“ iZm Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit?Bei der Kausalitätsgrenze sind Regelungen, die keine Auswirkung auf die Praxis haben. Sie machenzwar die AF weniger attraktiv, in der Praxis aber keinen Einfluss. EuGH verneint selbst dieBeschränkungseignung.11. Im Zuge der Wirtschaftskrise sucht die arbeitslose griechische Staatsangehörige Ariane einenneuen Arbeitsplatz in einem anderen MS. Ariane zieht nach Österreich und bewirbt sich beimUnternehmen Heimatspezialitäten, das lokale österreichische Spezialitäten vertreibt, um eineStelle als Verkäuferin. Ariane erhält allerdings eine Absage, in der ihr mitgeteilt wird, dass dasUnternehmen nur österreichische Staatsangehörige einstellt. Dies sei Unternehmensphilosophie.a) Welche GF ist hier betroffen? Nennen Sie die vertragliche Grundlage!Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45ff AEUVb) Was verbietet die Bestimmung?AF verbietet offene und versteckte Diskrimnierung nach art. 18 AEUV.Offene bzw direkte Diskriminierung aufgrund der StaatsangehörigkeitVersteckte bzw indirekte wenn wesentlich Gleiches formal unterschiedslos behandelt wird, dieBehandlung siche aber unterschiedslos auswirkt (Bindung der Familienbeihilfe an Wohnsitz)Eine Beschränkung: sonstige Beschränkungen, gemäßigte BeschränkungenSonstge: alle Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen der MS dazu verpflichten, ihr Heimatlandzu verlassen

gemäßigte: neutrale Verkaufmodalitäten sind keine Beschränkungsverbote; Regelung behindertMarktzugang von ausländischen AN. BSP: Aufforderungen oder RahmenbeidingungenHier kommt es zu einer direkten Diskriminierungc) Wie sehen Sie im konkreten Fall die Rechtslage? Liegt hier ein Verstoß gegenUnionsrecht vor? Argumentieren Sie!JA hier kommt es zu einer direkten Diskrimnierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit.Rechtfertigungsgrund:nach art 45 Abs 3 AEUV oder zwingende Erfordernisse12. Herr Mag. Moretti, ein in Italien wohnender italienischer Staatsangehöriger, dessenMuttersprache auch deutsch ist, bewirbt sich nach seinem Studium in Österreich bei einer privatenBank in Bozen (Italien) als Bankangestellter. Für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren istzwingend die Vorlage einer bestimmten Bescheinigung über die Zweisprachigkeit(Italienisch/Deutsch) erforderlich. Diese wird nur von der öffentlichen Verwaltung an einemeinzigen Prüfungsort in Bozen und nur einmal im Jahr ausgestellt. Personen mit Wohnsitz in Bozenbeschaffen sich diese Bescheinigung standardmäßig iR der Ausbildung. Herr Mag. Morettiverwendet ein anderes Sprachzertifikat. In der Folge darf er am Auswahlverfahren nichtteilnehmen. Er ist der Auffassung, dass diese Bedingung im Widerspruch zu Unionsrecht steht.a) Gegen welche Grundfreiheit könnte hier verstoßen worden sein? Begründen Sie diesanhand der Sachverhaltselemente!Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45 ff AEUVb) Kann sich Herr Mag. Moretti in diesem Fall auf diese Bestimmung berufen? Was könntehier ein Problem darstellen?Bestimmung verbietet offene und versteckte Diskriminierung.Ein Problem wäre der mangelnde grenzüberschreitende Bezug:???c) Wodurch ist hier der Auslandsbezug (Zwischenstaatlichkeitsschwelle) gegeben?i ist italienischer Staatsbürger, der sich als Bankangestellter in Ö bewirbt.d) Liegt eine Diskriminierung oder eine Beschränkung vor? Begründen Sie!Ja es liegt eine indirekte Diskrimnierung: scheinbar neutrales Kriterium, dass sich faktischhauptsächlich gegenüber Ausländern oder ausländischen SV benachteiligend auswirkt.13. Wie wird der Begriff der „Niederlassung“ definiert?Nach Art 49 AEUV: gilt jede permanente Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung14. Bedeutet „Gebot der Gleichbehandlung mit Inländern“ das Gleiche wie „Verbot derInländerdiskriminierung“?Inländerdiskrimnierung ist nach innerstaatlichen Recht zu regeln, dies ist keine Materie derGrundfreiheitenGebot der Gleichbehandlung zwischen inländern und ausländischer Niedergelassen wird durch dieNiederlassungsfreiheit geregelt.15. Die Niederlassungsfreiheit verbietet sog Marktzugangsbehinderungen. Was ist damit gemeint?

gemäßigte: neutrale Verkaufmodalitäten sind keine Beschränkungsverbote; Regelung behindert

Marktzugang von ausländischen AN. BSP: Aufforderungen oder Rahmenbeidingungen

Hier kommt es zu einer direkten Diskriminierung

c) Wie sehen Sie im konkreten Fall die Rechtslage? Liegt hier ein Verstoß gegen

Unionsrecht vor? Argumentieren Sie!

JA hier kommt es zu einer direkten Diskrimnierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit.

Rechtfertigungsgrund:nach art 45 Abs 3 AEUV oder zwingende Erfordernisse

12. Herr Mag. Moretti, ein in Italien wohnender italienischer Staatsangehöriger, dessen

Muttersprache auch deutsch ist, bewirbt sich nach seinem Studium in Österreich bei einer privaten

Bank in Bozen (Italien) als Bankangestellter. Für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren ist

zwingend die Vorlage einer bestimmten Bescheinigung über die Zweisprachigkeit

(Italienisch/Deutsch) erforderlich. Diese wird nur von der öffentlichen Verwaltung an einem

einzigen Prüfungsort in Bozen und nur einmal im Jahr ausgestellt. Personen mit Wohnsitz in Bozen

beschaffen sich diese Bescheinigung standardmäßig iR der Ausbildung. Herr Mag. Moretti

verwendet ein anderes Sprachzertifikat. In der Folge darf er am Auswahlverfahren nicht

teilnehmen. Er ist der Auffassung, dass diese Bedingung im Widerspruch zu Unionsrecht steht.

a) Gegen welche Grundfreiheit könnte hier verstoßen worden sein? Begründen Sie dies

anhand der Sachverhaltselemente!

Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45 ff AEUV

b) Kann sich Herr Mag. Moretti in diesem Fall auf diese Bestimmung berufen? Was könnte

hier ein Problem darstellen?

Bestimmung verbietet offene und versteckte Diskriminierung.

Ein Problem wäre der mangelnde grenzüberschreitende Bezug:???

c) Wodurch ist hier der Auslandsbezug (Zwischenstaatlichkeitsschwelle) gegeben?

i ist italienischer Staatsbürger, der sich als Bankangestellter in Ö bewirbt.

d) Liegt eine Diskriminierung oder eine Beschränkung vor? Begründen Sie!

Ja es liegt eine indirekte Diskrimnierung: scheinbar neutrales Kriterium, dass sich faktisch

hauptsächlich gegenüber Ausländern oder ausländischen SV benachteiligend auswirkt.

13. Wie wird der Begriff der „Niederlassung“ definiert?

Nach Art 49 AEUV: gilt jede permanente Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung

14. Bedeutet „Gebot der Gleichbehandlung mit Inländern“ das Gleiche wie „Verbot der

Inländerdiskriminierung“?

Inländerdiskrimnierung ist nach innerstaatlichen Recht zu regeln, dies ist keine Materie der

Grundfreiheiten

Gebot der Gleichbehandlung zwischen inländern und ausländischer Niedergelassen wird durch die

Niederlassungsfreiheit geregelt.

15. Die Niederlassungsfreiheit verbietet sog Marktzugangsbehinderungen. Was ist damit gemeint?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!