Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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7. Inwiefern unterscheidet sich der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit von dem
der Niederlassungsfreiheit?
Bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden alle Arbeitnehmer geschützt, die in den
Arbeitnehmerbegriff fallem: Kurzarbeiter und Berufsausbildungsverhältnisse; darunter fallen nicht
Studierende oder erstmals Arbeitssuchende
Arbeitnehmerbegriff: jede weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entgelt
Bei der Niederlassungsfreiheit wird die grenzüberschreitende Niederlassung von juristischen
Personen (Hauptniederlassung und alle sekundären Niederlassungen) geschützt. -> erfordert
permantene Präsenz vor Ort mit fixer Einrichtung
8. Der Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist stark sekundärrechtlich determiniert. Was
bedeutet dies für die Anwendbarkeit von Art 45 AEUV?
9. Wer wird vom persönlichen Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst? Was wird vom
sachlichen Schutzbereich erfasst?
Alle Unionsbürger
Alle Arbeitnehmer iSd Arbeitnehmerbegriffs; geschützte Verhaltensweisen ist die Aufnahme und
Ausübugn unselbstständiger Beschäftigungen (Zugang zum Beruf, alle Arten von
Berufsausübungsregeln sowie die Gleichbehandlung ohne Wartezeit beim Zugang zu
arbeitsbezogenen finanziellen Leistungen bzw Vergünstigungen)
10. Was bedeutet die „Kausalitätsgrenze“ iZm Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Bei der Kausalitätsgrenze sind Regelungen, die keine Auswirkung auf die Praxis haben. Sie machen
zwar die AF weniger attraktiv, in der Praxis aber keinen Einfluss. EuGH verneint selbst die
Beschränkungseignung.
11. Im Zuge der Wirtschaftskrise sucht die arbeitslose griechische Staatsangehörige Ariane einen
neuen Arbeitsplatz in einem anderen MS. Ariane zieht nach Österreich und bewirbt sich beim
Unternehmen Heimatspezialitäten, das lokale österreichische Spezialitäten vertreibt, um eine
Stelle als Verkäuferin. Ariane erhält allerdings eine Absage, in der ihr mitgeteilt wird, dass das
Unternehmen nur österreichische Staatsangehörige einstellt. Dies sei Unternehmensphilosophie.
a) Welche GF ist hier betroffen? Nennen Sie die vertragliche Grundlage!
Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45ff AEUV
b) Was verbietet die Bestimmung?
AF verbietet offene und versteckte Diskrimnierung nach art. 18 AEUV.
Offene bzw direkte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
Versteckte bzw indirekte wenn wesentlich Gleiches formal unterschiedslos behandelt wird, die
Behandlung siche aber unterschiedslos auswirkt (Bindung der Familienbeihilfe an Wohnsitz)
Eine Beschränkung: sonstige Beschränkungen, gemäßigte Beschränkungen
Sonstge: alle Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen der MS dazu verpflichten, ihr Heimatland
zu verlassen