Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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20. Was ist der Zweck des Beihilfeverbots?
Zweck ist die Verhinderung staatlicher Eingriff in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugung
einzelner Unternehmen mittels geldweter oder wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile für
diese.
21. A ist eine Fluglinie, die zur Vermeidung der Insolvenz von ihrem Heimatstaat einen Kredit zu
sehr günstigen Konditionen erhalten hat, um die nächsten Monate überbrücken zu können.
a) Liegt eine Beihilfe vor?
Staatliche Beihilfe ist die zweite und wichtigste staatengerichtliche Vorschrift. Sie ist zur
Verhinderung staatlicher Eingriffe in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugung einzelner
Unternehmen mittels geldwerter bzw wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile für diese.
Voraussetzung für Art. 107 Abs 1:
- staatlicher Ursprung: Wer hat die Initiative gesetzt und trägt sie die Kosten selbst?
(zurechenbarkeit)
- Unternehmen: iSd Unionsrechts
- selektive Begünstigtenkreis: bestimmten Empfängerkreis des wirtschaftlichen Vorteils;
entweder genannt oder aufgrund der Merkmale der Maßnahme erkennbar
- wirtschaftliche Begünstigung: beihilferelevant sind nur Unternehmen iSd UR; daher muss der
Empfänger eine wirtschaftlice Tätigkeit ausüben
- Spürbarkeit der Maßnahme am Markt: es reicht die potenzielle Beeinträchtigung des
Wettbewerbs aus
Hier: Der Heimatstaat hat der Fluglinie A einen Kredit zu günstigen Konditionen erteilt und trägt die
Kosten auch selbst, bzw. dies ist der öffentlichen Hand zurechenbar. Auch handelt es sich bei dem
Unternehmen um ein Unternehmen iSd UR – jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit.
Daher ist eine wirtschaftliche Begünstigung auch gegeben wie die Selektivität.
Spürbarkeit der Maßnahme ist ebenfalls spürbar, da durch der Kredit an die Fluglinie der
Wettbewerb potenziell verfälscht werden könnte. Alle Voraussetzungen sind gegeben, würde nur
eine dieser Voraussetzungen fehlen, fällt die Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs 1.
b) B – ebenfalls ein Flugunternehmen – findet das unfair und möchte gegen die Beihilfe
vorgehen. Was kann B tun?
Art. 108 Abs 3 letzter Satz AEUV: Einzene v.a. Wettbewerber können sich vor den nationalen
Gerichten unmittelbar darauf berufen, um beihilfeverdächtige Maßnahmen von diesen auf ihre
Tatbestandsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Beklagte können sowohl die beihilfegewährenden
MS als auch die Beihilfeempfänger selbst sein.
Stellt das nationale Gericht, dass die Maßnahme unter den Beihilfetatbestand fällt, darf die
Maßnahme nicht durchgeführt werden und ist als Folge unwirksam -> absolute oder relative
Nichtigkeit oder schwebende Unwirksamkeit; je nach Konstellation.
22. Nennen Sie zwei Beispiele für gemeinsame Merkmale aller Grundfreiheiten!
Alle GF verbieten Diskriminierungen und Beschränkungen gleichermaßen
- erfordern als Voraussetzung ihrer Anwendung einen grenzüberschreitenden Sachverhalt
- Alle GF haben Direktwirkung