Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

09.06.2020 Aufrufe

die nationalen Gerichte wahren iRd private Missbrauchsansicht die Rechte Einzelner: Schadensersatz– Ausgangspunkt ist die Annahme der Nichtigkeit missbrauchsrelevanter Handlungen.14. A ist ein Produzent von Chips für den Einbau in diverse elektronische Geräte und derzeit damitMarktführer (ca 60% Marktanteil) im deutschsprachigen Raum. Schon längere Zeit plant B – Asgrößter Konkurrent aus Finnland – eine Expansion, die u.a. den Eintritt in den deutschsprachigenMarkt vorsieht. Um dies zu verhindern, beschließt A seine Preise für einige Monate weit unter denmarktüblichen Preis zu senken, damit B nicht mithalten kann und sich schon bald wieder aus demdeutschsprachigen Markt zurückziehen muss. Wie beurteilen Sie dieses Verhalten?Zu prüfen ist nach Art. 102 der Missbrauch der Marktbeherrschung: dieser erfasst 1:Missbrauch 2einer marktbeherrschenden Stellung im Binnenmarkt oder Teil dieser 3 einer oder mehrerenUnternehmen 4 der [Missbrauch] eine zwischenstaatlich handelsbeeinträchtigte Wirkung hat.A hat eine marktbeherrschende Stellung. Beim Marktmissbrauch ist zwischen Ausbeutungs- undBehinderungsmissbrauch zu unterscheiden. Hier kommt es zu einem Behinderungsmissbrauch durchA. predatory pricing = A untergäbt seine Preisbasis durch Kampfpreise bzw unter eigenen Kosten (erverkauft seine Sachen unter dem marktüblichen Preis) damit B nicht mithalten kann.Das Verbot ist unmittelbar anwendbar und daher sind ihm zuwiderlaufende Verhaltensweisenmarktbeherrschender Unternehmen per se verboten. Es gilt die öffentliche bzw private Durchsetzungwie beim Kartellverbot. Beim öffentlichen ist VO 1/2003 anzuwenden und die Kommission hat dieBefugnis Zuwiderhandeln fest- oder abzustellen und auch Geldbußen zu verhängen. Bei der privatenDurchsetzung werden die Rechte Einzelner iRd privaten Missbrauchsaufsicht gewahrt. Ausganspunktist die Annahme der Nichtigkeit missbrauchsrelevanter Handlungen. -> schadenersatz15. Was ist der Zweck der Fusionskontrolle?Gegenstand / Zweck der Fusionskontrolle ist die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigenMarktsturktur durch vorsorgliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.Fusionen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Wettbewerb danach eingeschränkt werden,werden verhindert.16. Wann unterliegt ein geplanter Zusammenschluss zwischen zwei Unternehmen der FKVO?FKVO: Gegenstand: Pflicht, bestimmte Zusammenschlussvorhaben vorab bei der Kommission zurGenehmigung anzumelden. ABER Kontrolle erst ab einer bestimmten Größe der beteiligtenUnternehmer = AUFGRIFFSSCHWELLEN.Prüfung / Untersagung eines Zusammenschlusses kann nach 2 Gesichtspunkten erfolgen:- 1. Dominanztest: Begründet oder verstärkt das Vorhaben eine marktbeherrschende Stellung? (dasentstehen / verstärken bestehender Marktbeherrschund soll verhindert werden)- 2. SIEC TEST: significant impediment to effective competition: Der Test prüft diewettbewerbsbeschränkende Effekte des Zusammenschlusses über die reine Marktbeherrschunghinaus und eröffnet damit ein raum für die Berücksichtigung nachteiliger Effekte unterhalb oderneben der Frage der Marktbeherrschung. (oligol)17. Wo ist ein Zusammenschluss iSd FKVO anzumelden und wann?Bei der Kommission aber nur ab einer bestimmten Größe der beteiligten Unternehmer.Aufgriffsschwellen (oder alternativ an dessen Auswirkungen in mehreren MS)

18. Skizzieren Sie das Verfahren vor der Kommission nach der FKVO!Zusammenschlussvorhaben sind ja bei der K anzumelden, bis diese genehmigt sind, unterstehen sieeinem Vollzugsverbot. Alle Rechtsgeschäfte die bis dahin entstanden sind oder entstehen sindschwebend unwirksam bis auf Verlangen der EK rückängig gemacht wird. EntflechtungVorprüfung: Bei der Kommission hat die FKVO zwei unterschiedliche Schwellenwertregelungen: 1.Absolute Größe des Zusammenschlusses oder 2. Alternativ an dessen Auswirkungen in mehreren MS.Wenn eines dieser Anknüpfpunkte vorliegen kommt es zurHauptprüfung:Das Vorhaben wird vertieft geprüft und kann am Ende dieser Prüfung entweder genehmigt oderendgültig.19. A und B sind die einzigen griechischen Fluglinien, die zwischen dem griechischen Festland undden griechischen Inseln mehrmals täglich fliegen.A ist seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten und muss bald Konkurs anmelden, wenn keinWunder geschieht.B sieht eine Möglichkeit 100% der Anteile an A zu erwerben und so eine stabile gemeinsameFluglinie aufzubauen.Wird die Kommission dies genehmigen? Gehen Sie davon aus, dass die Aufgriffsschwellenüberschritten sind.Fusionskontrolle ist die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Marktstruktur durch vorsorglicheKontrolle von Unrernehmenszusammenschlüssen. Ziel ist Fusionen zu verhindern, die eine Gefahr fürden Binnenmarkt stellen.Das vorhaben muss zuerst bei der Kommission angemeldet werden, aber nur ab einer bestimmtenGröße der beteiligten Unternehmen, es gilt das Aufgriffsschwellen. (hier sind die ja nach SVüberschritten, daher kommt es zur Prüfung der Kommission)Prüfzuständigkeit der Kommission:1. Dominanztest: Begründet oder verstärkt das Vorhaben eine marktbeherrschende Stellung? WennB die Fluglinie der A kauft, verstärkt sich seine marktbeherrschende Stellung, da es nur wie Flugliniengibt. Demnach würde es kein Wettbewerb geben und die Kunden müssten sich nur mit dieserFluglinie begnadigen.2. SIEC Test: significant impediment to effective competition: Er prüft diewettbewerbsbeschränkenden Effekte des Zusammenschlusses über die reine Marktbeherrschunghinaus. Hier würde die Fusion zu einem Oligopol führen.Da Griechenland teil der EU ist, hat es auch unionsweite Bedeutung. Daher kommt es zu einer VorundHauptprüfung durch die EK.Vorprüfung: hier wird das Vorhaben untersucht ob es tatsächlich unter der FKVO fäkkt und ob esgrundsätzlich Wettbewerbsbedenken auswirft: 1. An der absoluten Größe des Zusammenschlussesoder 2. Betrifft mehrere MSDann die Hauptprüfung, wo das Vorhaben vertieft geprüt wird, am Ende der Prüfung wird dannentschieden ob das Vorhaben genehmigt oder untersagt wird.Bis dahin getätigte Geschäfte unterliegen dem Vollzugsverbot und sind schwebend unwirksam. Dagleich mit der Vorprüfung bzw mit der Anmeldepflicht der Vollzugsverbot verhängt wird.

die nationalen Gerichte wahren iRd private Missbrauchsansicht die Rechte Einzelner: Schadensersatz

– Ausgangspunkt ist die Annahme der Nichtigkeit missbrauchsrelevanter Handlungen.

14. A ist ein Produzent von Chips für den Einbau in diverse elektronische Geräte und derzeit damit

Marktführer (ca 60% Marktanteil) im deutschsprachigen Raum. Schon längere Zeit plant B – As

größter Konkurrent aus Finnland – eine Expansion, die u.a. den Eintritt in den deutschsprachigen

Markt vorsieht. Um dies zu verhindern, beschließt A seine Preise für einige Monate weit unter den

marktüblichen Preis zu senken, damit B nicht mithalten kann und sich schon bald wieder aus dem

deutschsprachigen Markt zurückziehen muss. Wie beurteilen Sie dieses Verhalten?

Zu prüfen ist nach Art. 102 der Missbrauch der Marktbeherrschung: dieser erfasst 1:Missbrauch 2

einer marktbeherrschenden Stellung im Binnenmarkt oder Teil dieser 3 einer oder mehreren

Unternehmen 4 der [Missbrauch] eine zwischenstaatlich handelsbeeinträchtigte Wirkung hat.

A hat eine marktbeherrschende Stellung. Beim Marktmissbrauch ist zwischen Ausbeutungs- und

Behinderungsmissbrauch zu unterscheiden. Hier kommt es zu einem Behinderungsmissbrauch durch

A. predatory pricing = A untergäbt seine Preisbasis durch Kampfpreise bzw unter eigenen Kosten (er

verkauft seine Sachen unter dem marktüblichen Preis) damit B nicht mithalten kann.

Das Verbot ist unmittelbar anwendbar und daher sind ihm zuwiderlaufende Verhaltensweisen

marktbeherrschender Unternehmen per se verboten. Es gilt die öffentliche bzw private Durchsetzung

wie beim Kartellverbot. Beim öffentlichen ist VO 1/2003 anzuwenden und die Kommission hat die

Befugnis Zuwiderhandeln fest- oder abzustellen und auch Geldbußen zu verhängen. Bei der privaten

Durchsetzung werden die Rechte Einzelner iRd privaten Missbrauchsaufsicht gewahrt. Ausganspunkt

ist die Annahme der Nichtigkeit missbrauchsrelevanter Handlungen. -> schadenersatz

15. Was ist der Zweck der Fusionskontrolle?

Gegenstand / Zweck der Fusionskontrolle ist die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen

Marktsturktur durch vorsorgliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

Fusionen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Wettbewerb danach eingeschränkt werden,

werden verhindert.

16. Wann unterliegt ein geplanter Zusammenschluss zwischen zwei Unternehmen der FKVO?

FKVO: Gegenstand: Pflicht, bestimmte Zusammenschlussvorhaben vorab bei der Kommission zur

Genehmigung anzumelden. ABER Kontrolle erst ab einer bestimmten Größe der beteiligten

Unternehmer = AUFGRIFFSSCHWELLEN.

Prüfung / Untersagung eines Zusammenschlusses kann nach 2 Gesichtspunkten erfolgen:

- 1. Dominanztest: Begründet oder verstärkt das Vorhaben eine marktbeherrschende Stellung? (das

entstehen / verstärken bestehender Marktbeherrschund soll verhindert werden)

- 2. SIEC TEST: significant impediment to effective competition: Der Test prüft die

wettbewerbsbeschränkende Effekte des Zusammenschlusses über die reine Marktbeherrschung

hinaus und eröffnet damit ein raum für die Berücksichtigung nachteiliger Effekte unterhalb oder

neben der Frage der Marktbeherrschung. (oligol)

17. Wo ist ein Zusammenschluss iSd FKVO anzumelden und wann?

Bei der Kommission aber nur ab einer bestimmten Größe der beteiligten Unternehmer.

Aufgriffsschwellen (oder alternativ an dessen Auswirkungen in mehreren MS)

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