Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

09.06.2020 Aufrufe

Er kann sich an die Kommission wenden, VO 1/20039. A ist ein schwedischer Hersteller von Handys im oberen Preissegment. Die Vorstellung desneuesten Handymodells ist für Frühling 2018 geplant. A weiß, dass sein spanischer Konkurrent Bschon für Winter 2017/2018 die Vorstellung eines funktionsähnlichen Modells plant und möchtenun den Verkaufsstart von B hinauszögern. Kurzerhand ruft der Geschäftsführer von A bei B an undbietet ihm € 1 Mio dafür, dass B mit dem Verkauf bis März 2018 wartet. B willigt ein.Was sagen Sie dazu?Kartellverbot nach Art 101 AEUV: Der Kartelltatbestand umfasst Formen Koordinierung desMarktverhaltens von Unternehmen, die eine zwischenstaatlichkeit aufweisen und somit zu einerWettbewerbsbeschränkung führt.Hier kommt es zu einer Vereinbarung zwischen A & B. Eine kartellrelevante Verhaltenskoordinierungkann aus einer Vereinbarung oder einer sonstigen faktischen Verhaltensabstimmung, oder einerkoordinierten Vorgehn iR einer Unternehmensvereinigung. Hier kommt es zu einer Vereinbarung, istsie kartellrelevant? Sie ist kartellrelevant, wenn Unternehmen dort den gemeinsamen Willen zumAusdruck bringen, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. A zahlt B 1 Mio € umseinen Verkaufsstart zu verschieben, B willigt ein.Zwischenstaatlichen Bezug ist ebenfalls gegeben, A ist von Schweden, B von Spanien (mehrere MS)und daher kommt es zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns. Verkauf vonHandsy = Warenverkehr = wesentlicher Teil des Binnenmarkts.Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung ? Einschränkung des Leistungswettbewerbs oderverfälschung dieser?Wichtige Formen wettbewerbsschränkender Vereinbarungen: Preis-, Konditionen undMarktaufteilungskartelle.& Kernbeschränkungen bzw naked restraints of competition, die sind schon von vornhereinverboten, weil sie auf eine Beschränkung des Wettbewerbs hinlaufen. Darunter fallen Preis-, Absatz-,Produktions- oder Gebietsbeschränkungen.Daher kommt es zu einem Kartellverbot nach art. 101 AEUV, es gibt keine Rechtfertigungsgründe.Bei der Durchsetzung unterscheidet man entwender die öffentliche oder die privateKartellrechtsdurchsetzung.10. Was ist der Zweck des Art. 102? Erläutern Sie den Aufbau von Art 102 AEUV!Art. 102 AEUV erfasst den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Sie umfasst1 den Missbrauch2. Einer marktbeherrschenden Stellung im Binnenmarkt oder einer wesentlichen Teil desselben3. Eines oder mehreren Unternehmen, der4. Zwischenstaatliche handelsbeeinträchtigende Wirkungen hat.Zweck ist, diese zu verhindern.12. A ist ein Kosmetikhersteller mit 60% Marktanteil am relevanten Markt in der EU.a) Kann man davon ausgehen, dass A ein marktbeherrschendes Unternehmen ist?Ein Unternehmen verfügt über eine marktbeherrschende Stellung, wenn es in der Lage ist, dieAufrechthaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern.

Abgrenzung des relevanten Markts erfolgt, nach sachlichen und räumlichen Nachfrage- undAngebotssubstituierbarkeit und es gilt das einleitend Gesagte.Ob ein Unternehmen die Größe zu marktunabhängigen Verhalten erreicht hat, hängt vom jeweiligenMarkt ab. Vermutungsregeln für die Marktbeherrschung:- hoher Marktanteil idR ab 50% ( geringe Marktanteile schließen Marktbeherrschung aus)- entscheident ist aber eine Gesamtbetrachtung aller FaktorenGrundsätzlich schon.b) Alternativ: A hat nur 40% Marktanteil, der nächstgrößte Wettbewerber hat allerdingsnur einen Marktanteil von unter 5%. Kann man hier davon ausgehen, dass A einemarktbeherrschende Stellung hat?Geringere Marktanteile (idR unter 25%) schließen eine MArktbeherrschund aus. Daher ja.13. A ist Marktführer im Bereich Spielekonsolen. Um das von A neu entwickelte Spiel „B“ besserverkaufen zu können, beschließt A von nun an nur mehr Spielekonsolen in Verbindung mit „B“ zuverkaufen. Ein reiner Verkauf der Konsole ohne Spiel ist nicht mehr möglich. Wie wird dieKommission dieses Verhalten beurteilen?Die Formen des Marktmissbrauchs kann man in zwei Hauptgruppen unterscheiden:Ausbeutungs- und Behinderungsmissbräuche.Ausbeutungsmissbrauch: darunter fällt die Ausbeutung der eigenen Abnehmer oderGeschäftspartner, die aufgrund der Größe des Marktbeherrschers nicht leicht auf Alternativenausweichen können (=lock-in)-> überhöhte Preise; unfaire Geschäftsbedingungen; sachlich nicht gerechtfertigteUngleichbehandlungenBehinderungsmissbrauch: erfasst viele Verhaltensweisen, denen die Mitbewerbehinderung mitanderen Mitteln als durch Leistungswettbewerben gemeinsam ist.-> Lieferverweigerung, Abbruch von Geschäftsbeziehungen, Untergraben ihrer Preis-/Marktbasis,RechtsmissbrauchEs gibt den Marktstrukturmissbrauch: spielt nur eine kleine Rolle; wird von der Fusionskontrolle alseigenem Regime überlagert.Dies führt zu einem Behinderungsmissbrauch und zwar zu einem Rechtsmissbrauch. Denn derVerbraucher muss auch eine das Spiel „B“ kaufen, wenn er eine Spielkonsole kaufen möchte, da Aden reinen Verkauf der Konsole nicht möglich macht. Dies führt zu einer Beschränkung für denKäufer und somit zu einem Marktmissbrauch.A nutzt seine Stellung dafür aus. A verfügt über eine marktbeherrschende Stellung, da er in der Lageist, die Aufrechthaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt zu beeinträchtigen.Oder er beeinträchtigt ja die eigenen Abnehmer, die aufgrund der Größe des Marktbeherrschersnicht leicht auf Alternativen greifen können und daher lock-in. Es handelt sich hier um eine unfaireGeschäftsbedingung der Abnehmer. Da die Kopplung neben ihren Behinderungseffekten auch eineAusbeutung der Abnehmer darstellen kann.Art 102 ist unmittelbar anwendbar und hat Direktwirkung. Es gilt zur öffentlichen und privatenDurchsetzung wie beim Kartellverbot. Bei der öffentlichen ist ebenfalls die VO 1/2003 anzuwendenund die Kommission hat die Befugnis Geldbußen zu verhängen und Zuwiderhandeln festzustellenoder abzustellen.

Abgrenzung des relevanten Markts erfolgt, nach sachlichen und räumlichen Nachfrage- und

Angebotssubstituierbarkeit und es gilt das einleitend Gesagte.

Ob ein Unternehmen die Größe zu marktunabhängigen Verhalten erreicht hat, hängt vom jeweiligen

Markt ab. Vermutungsregeln für die Marktbeherrschung:

- hoher Marktanteil idR ab 50% ( geringe Marktanteile schließen Marktbeherrschung aus)

- entscheident ist aber eine Gesamtbetrachtung aller Faktoren

Grundsätzlich schon.

b) Alternativ: A hat nur 40% Marktanteil, der nächstgrößte Wettbewerber hat allerdings

nur einen Marktanteil von unter 5%. Kann man hier davon ausgehen, dass A eine

marktbeherrschende Stellung hat?

Geringere Marktanteile (idR unter 25%) schließen eine MArktbeherrschund aus. Daher ja.

13. A ist Marktführer im Bereich Spielekonsolen. Um das von A neu entwickelte Spiel „B“ besser

verkaufen zu können, beschließt A von nun an nur mehr Spielekonsolen in Verbindung mit „B“ zu

verkaufen. Ein reiner Verkauf der Konsole ohne Spiel ist nicht mehr möglich. Wie wird die

Kommission dieses Verhalten beurteilen?

Die Formen des Marktmissbrauchs kann man in zwei Hauptgruppen unterscheiden:

Ausbeutungs- und Behinderungsmissbräuche.

Ausbeutungsmissbrauch: darunter fällt die Ausbeutung der eigenen Abnehmer oder

Geschäftspartner, die aufgrund der Größe des Marktbeherrschers nicht leicht auf Alternativen

ausweichen können (=lock-in)

-> überhöhte Preise; unfaire Geschäftsbedingungen; sachlich nicht gerechtfertigte

Ungleichbehandlungen

Behinderungsmissbrauch: erfasst viele Verhaltensweisen, denen die Mitbewerbehinderung mit

anderen Mitteln als durch Leistungswettbewerben gemeinsam ist.

-> Lieferverweigerung, Abbruch von Geschäftsbeziehungen, Untergraben ihrer Preis-/Marktbasis,

Rechtsmissbrauch

Es gibt den Marktstrukturmissbrauch: spielt nur eine kleine Rolle; wird von der Fusionskontrolle als

eigenem Regime überlagert.

Dies führt zu einem Behinderungsmissbrauch und zwar zu einem Rechtsmissbrauch. Denn der

Verbraucher muss auch eine das Spiel „B“ kaufen, wenn er eine Spielkonsole kaufen möchte, da A

den reinen Verkauf der Konsole nicht möglich macht. Dies führt zu einer Beschränkung für den

Käufer und somit zu einem Marktmissbrauch.

A nutzt seine Stellung dafür aus. A verfügt über eine marktbeherrschende Stellung, da er in der Lage

ist, die Aufrechthaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt zu beeinträchtigen.

Oder er beeinträchtigt ja die eigenen Abnehmer, die aufgrund der Größe des Marktbeherrschers

nicht leicht auf Alternativen greifen können und daher lock-in. Es handelt sich hier um eine unfaire

Geschäftsbedingung der Abnehmer. Da die Kopplung neben ihren Behinderungseffekten auch eine

Ausbeutung der Abnehmer darstellen kann.

Art 102 ist unmittelbar anwendbar und hat Direktwirkung. Es gilt zur öffentlichen und privaten

Durchsetzung wie beim Kartellverbot. Bei der öffentlichen ist ebenfalls die VO 1/2003 anzuwenden

und die Kommission hat die Befugnis Geldbußen zu verhängen und Zuwiderhandeln festzustellen

oder abzustellen.

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