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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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Beantworte & Begründe!

• Nur Unionsrechtsakte sind richtlinienkonform auszulegen. (1P)

Falsch, im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation ist innerstaatliches Recht nach Vorgaben

des unionsrechtlichen Wortlauts und Zwecks auszulegen

• Behörden und Gerichte sind niemals verpflichtet, einen bestandskräftigen Bescheid oder ein Urteil

zurückzunehmen, wenn sich später deren Unvereinbarkeit mit Unionsrecht herausstellt. (1P)

Falsch, Grundsatz der Rechtskraft wird vom UR anerkannt. Behörden und Gerichte sind verpflichtet

einen bestandskräftigen Bescheid zurückzunehmen, wenn sich später deren Unvereinbarkeit mit UR

herausstellt.

• Ob ein mit einem EU-Rechtsakt in Konflikt stehendes nationales Gesetz absolut oder

relativ nichtig ist, entscheidet die nationale Rechtsordnung. (1P)

Richtig, Anwenndungsvorrang regelt nur, dass nat. R unanwendbar wird.

• Das Unionsrecht verlangt im Regelfall eine Durchbrechung des sogenannten

Beibringungsgrundsatzes. (1P)

Nein, UR verlang im Regelfall keine Durchbrechung von Beibringungs- oder Dispositionsgrundsatz

• Verschulden ist keine Voraussetzung für die Staatshaftung. (1P)

Richtig ,nach Leitlinie Francovich.

Das Europäische Parlament konnte durch diverse Änderungen der Verträge stets den größten

Zuwachs an Befugnissen verbuchen.

Beantworte:

a) Beschreiben Sie den Wahlmodus zum Europäischen Parlament! (2P)

Er ist allgemein, frei, geheim, direkt, unmittelbar aber nicht gleich – innerstaatlich wird er in jedem

MS selbst geregelt

e) Wie viele Abgeordnete sitzen seit der Wahl 2014 im Europäischen Parlament? (1P)

705 Wahlperioe 2019-2024

f) Nennen Sie ein Beispiel für ein sogenanntes Kontrollrecht, das dem Europäischen

Parlament zukommt! (1P)

Kontrolle über Kommission: wählt die Kommission mit qualifizierter Mehrheit und kann ganze

Kommission durch einen Misstrauensantrag aufheben

Untersuchungsausschüsse

g) Der Europäische Rat und der Rat sind von einem Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen

Kommission begeistert. Auch für den Rechnungshof und die Europäische Zentralbank wäre diese Person ein

„Wunschkandidat“. Das Europäische Parlament ist allerdings gegen diesen Kandidaten. Was wird

passieren? Argumentieren Sie anhand einer Vertragsbestimmung! (2P)

Art 17 Abs 7 EUV: Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des ER, der beim

Vorschlag seinerseits die Mehrverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss -> der

Kommissionspräsident sollte aus der Mehrheitsfraktion kommen.

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