Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Beantworte & Begründe!
• Nur Unionsrechtsakte sind richtlinienkonform auszulegen. (1P)
Falsch, im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation ist innerstaatliches Recht nach Vorgaben
des unionsrechtlichen Wortlauts und Zwecks auszulegen
• Behörden und Gerichte sind niemals verpflichtet, einen bestandskräftigen Bescheid oder ein Urteil
zurückzunehmen, wenn sich später deren Unvereinbarkeit mit Unionsrecht herausstellt. (1P)
Falsch, Grundsatz der Rechtskraft wird vom UR anerkannt. Behörden und Gerichte sind verpflichtet
einen bestandskräftigen Bescheid zurückzunehmen, wenn sich später deren Unvereinbarkeit mit UR
herausstellt.
• Ob ein mit einem EU-Rechtsakt in Konflikt stehendes nationales Gesetz absolut oder
relativ nichtig ist, entscheidet die nationale Rechtsordnung. (1P)
Richtig, Anwenndungsvorrang regelt nur, dass nat. R unanwendbar wird.
• Das Unionsrecht verlangt im Regelfall eine Durchbrechung des sogenannten
Beibringungsgrundsatzes. (1P)
Nein, UR verlang im Regelfall keine Durchbrechung von Beibringungs- oder Dispositionsgrundsatz
• Verschulden ist keine Voraussetzung für die Staatshaftung. (1P)
Richtig ,nach Leitlinie Francovich.
Das Europäische Parlament konnte durch diverse Änderungen der Verträge stets den größten
Zuwachs an Befugnissen verbuchen.
Beantworte:
a) Beschreiben Sie den Wahlmodus zum Europäischen Parlament! (2P)
Er ist allgemein, frei, geheim, direkt, unmittelbar aber nicht gleich – innerstaatlich wird er in jedem
MS selbst geregelt
e) Wie viele Abgeordnete sitzen seit der Wahl 2014 im Europäischen Parlament? (1P)
705 Wahlperioe 2019-2024
f) Nennen Sie ein Beispiel für ein sogenanntes Kontrollrecht, das dem Europäischen
Parlament zukommt! (1P)
Kontrolle über Kommission: wählt die Kommission mit qualifizierter Mehrheit und kann ganze
Kommission durch einen Misstrauensantrag aufheben
Untersuchungsausschüsse
g) Der Europäische Rat und der Rat sind von einem Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen
Kommission begeistert. Auch für den Rechnungshof und die Europäische Zentralbank wäre diese Person ein
„Wunschkandidat“. Das Europäische Parlament ist allerdings gegen diesen Kandidaten. Was wird
passieren? Argumentieren Sie anhand einer Vertragsbestimmung! (2P)
Art 17 Abs 7 EUV: Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des ER, der beim
Vorschlag seinerseits die Mehrverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss -> der
Kommissionspräsident sollte aus der Mehrheitsfraktion kommen.