Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Fall: Großbritannien möchte sein Atomkraftwerk vergrößern. Um die Errichtung zu
realisieren, plant die britische Regierung den Ausbau mit 23 Milliarden Euro zu
subventionieren. Die Europäische Kommission genehmigte diese Beihilfe mit Beschluss.
Österreich ist der Auffassung, dass der Beschluss der Kommission gegen EU-Beihilfen- und
Wettbewerbsrecht verstößt und möchte klagen.
a. In welchem Verfahren kann Österreich dies tun und wo ist dieses normiert? Worauf
wird die Klage Österreichs gerichtet sein?
Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV. Die Klage wird auf die Aufhebung des rechtswidrigen
Verhaltens der Kommission (Beschluss) gerichtet sein.
EuGH
b. Welches Gericht ist zur Entscheidung in diesem Verfahren zuständig?
c. Ist die Plaumann-Formel anwendbar? Begründen Sie!
Österreich müsste beweisen, dass er individuell von dem Rechtsakt betroffen ist – ist aber nicht. Aber
Österreich ist kein nichtprivilegierter Kläger, sondern ein privilegierter Kläger und muss daher sein
Rechtsschutzinteresse nicht beweisen. SIKE U THOUGHT
d. Was geschieht, wenn die Klage Österreichs Erfolg hat? Könnte Großbritannien in
diesem Fall ein Rechtsmittel erheben?
Wenn die Klage Österreichs Erfolgt hat, bewirkt sie durch den Rechtsgestaltungsurteil die Aufhebung
des Beschlusses der Kommission, dadurch könnte Großbritannien ohne die Beihilfe seinen
Atomkraftwerk nicht mehr vergrößern.
Dagegen könnte Großbritannien eine Vertragsverletzungsklage erheben. Aktivlegitimiert sind neben
der Kommission auch die MS. Es muss jedoch eine der Nichtigkeitsgründe aus Art. 263 Abs. 3
vorliegen.
24.
Fall: Die WasserrahmenRL hat unter anderem den Schutz der Binnengewässer innerhalb
der EU zum Ziel. Nach Ansicht der Europäischen Kommission hat Österreich diese RL jedoch
bei der Bewilligung eines Wasserkraftwerks in der Steiermark nicht eingehalten. Sie
überlegt daher rechtliche Schritte einzulegen.
a. Wie wird die Kommission nun wohl vorgehen? Erläutern Sie die einzelnen Schritte!
Die Kommission kann eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich erheben.
1. Kommission muss beim EuGH Klage erheben
2. Aktivlegitimiert Kommission oder MS 3. Passivlegitimiert alle MS – Österreich
4. Es muss ein Vorverfahren bestehen, indem die Kommission Ö eine Mahnschreibung mit der
behaupteten Rechtsverletzung zusendet, darauf muss eine Gegenäußerung durch Ö erfolgen.
Danach erfolgt entweder eine begründete Stellungnahme der K oder K unterlässt die Stellungnahme
und klagt nach drei Monaten. Bei der Klageerhebung müssen die allgemeinen Formvoraussetzung
aus der Klage eingehalten werden.
5. Aus der Klage erfolgt ein Feststellungsurteil, der nach art. 260 Abs 1 AEUV die MS zur weiteren
Unterlassung und Beseitigung des festgestellten Verstoßes verpflichtet.
b. Angenommen, der Gerichtshof der EU teilt die Ansicht der Kommission.
Welche Folgen könnte das nach sich ziehen?