Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

09.06.2020 Aufrufe

Die nationalen Gerichte stellen die Auslegung und Gülitgkeit von Unionsrecht in Frage.18. Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren vordem GHdEU?1. Das Vorabentscheidungsverfahren muss dem EuGH als zuständiges Gericht eingebrachtwerden. Klageerhebung beim zuständigen Gericht2. Das Ersuchen muss von einem nationalen Gericht iSd Art. 267 AEUV stammen.Aktivlegitimation: nationale Gerichte19. Welche nationalen Gerichte dürfen dem EuGH Fragen vorlegen? Nennen Sie Beispiele ausÖsterreich!Die nationalen Gerichte müssen nach Art. 267 AEUV diese Kriterien erfüllen: unabhängigkeit,permanenten Charakter, obligatorische Zuständigkeit nach den nationalen Gesetzen, förmlicheVerfahrensregeln, Bindung der Entscheidung an Rechtsnormen, gesetzliche Grundlage derEinrichtungÖsterreich Beispiele: Datenschutzabkommen, Unabhängige Verwaltungssenate, Verwaltungsgerichte20. Müssen nationale Gerichte stets Fragen zum Unionsrecht vorlegen? Bestehen Ausnahmen?Begründetheit des Vorabentscheidungsverfahren leitet sich durch die Frage ab, wann eineVorlagepflicht besteht und wann nicht. Bzw Vorlagepflicht ist teil der Begründetheitprüfung derVorabentscheidung.Es kommt drauf an ob es sich hier um unterinstanzliche oder letztinstanzliche Gerichte handelt.Unterinstanzliche Gerichte nach Art. 267 AEUV:Hier Vorlagerecht: Vorlage efolgt die nach eigenem Ermessen bzw. sie haben ein VorlageRECHTwenn die Beantwortung einer unklaren unionsrechtlichen Frage für ihre Entscheidungerforderlich scheint.Vorlagepflicht haben nur wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakt hegen.Letztinstanzliche Gerichte nach Art. 267:Das sind Gerichte, deren Entscheidung selbst keiner Überprüfung im Rechtmittelweg mehrunterliegen. Für ihre Entscheidungen im Rechtmittelweg unterliegt es keiner Überprüfung.Generelle Vorlagepflicht: Die Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von UR in ihrenbehandelten Fällen, müssen sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.Ausnahmen: CILFIT-Doktrin21. Wie läuft das Vorabentscheidungsverfahren in groben Zügen ab?Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragenüber die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. DasVorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können diesesVerfahren einleiten

1. Klageerhebung beim zuständigen Gericht (EuGH)2. Aktivlegitimiert sind die nationalen Gerichte iSd Art. 2673. Zu prüfen ist dann die Begründetheit der Klage – hat das Gericht eine vorlagepflicht? BestehenAusnahmen?4. Beantwortung der Vorlagefrage ist erforderlich um den Ausgangsstreit entscheiden zu können. ->ersichtlicher Zusammenhang zwischen der vorgelegten Frage und dem Ausgangsstreit bestehen.5. Formvorschriften müssen im gestalt des Mindestinhalts erfüllt sein22.Fall: Herr Dr. Petrescu, Richter am Obersten Gericht in Polen, muss in einem seiner Fälle dieZulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Seiten eines polnischenUnternehmens an die USA beurteilen. Er beschäftigt sich ua mit der Entscheidung derEuropäischen Kommission (EK), aus der hervorgeht, dass die USA ein angemessenesSchutzniveau der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleisten. Herr Dr. Petrescuglaubt, dass diese Entscheidung der EK höherrangigem Unionsrecht widerspricht. Was wird ernun tun? (Gehen Sie davon aus, dass die Frist gem Art 263 Abs 6 AEUV schon abgelaufen ist).a. Welches Verfahren ist einschlägig? Begründen Sie unter Heranziehung derSachverhaltselemente! Wo ist dieses normiert?Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV. Gegenstand der Nichigkeitsklage ist die Aufhebung derrechtswidrigen Handlung des Organs – hier ist Herr Dr. der Annahme, dass die Entscheidung derKommission höherrangiges Unionsrecht widerspricht.b. Worauf ist dieses Verfahren im konkreten Fall gerichtet?Es ist ein Gestaltungsrecht, da es in die Rechtsbeziehung eingreift. Ziel der Klage ist die Aufhebungdes rechtswidrigen Verhaltens durch das Organ.c. Der Richter entdeckt, dass der EuGH im Rahmen der Rs Schrems, C362/14 dieseEntscheidung der EK für ungültig erklärte. Was bedeutet das für den konkreten Fall?Bzw, dadurch liegt eine nach art. 263 Abs 3 genannten Nichtigkeitsgründe vor: Verletzung vonhöherrangigem Recht.Als nicht-privilegierter Kläger muss er sein Rechtsschutzinteresse nachweisen nach dem dreistufigenSystems (unmittelbarer Adressat, indiviudell oder unmittelbar davon betroffen, bei unmittelbaranwendbaren Verwaltungsrechtsakten nur unmittelbarkeit nachweisen.) Hier ist er zwar keinAdressat, aber als Richter für einen Fall zuständig, wodurch er unmittelbar und individuell betroffenist.Demnach kann er nach einer zweimonatigen Klagefrist, eine Nichtigkeitsklage erheben. Schließlichkommt es zu einem Rechtsgestaltungsurteil, wodurch die rechtswidrige Handlung der Kommissionaufgehoben werden kann.Demnach wurde die Entscheidung vom EuGH schon für ungültig erklärt. DasVorabentscheidungsverfahren gilt als Zwischenverfahren, deren Begründetheit basiert auf die Frageob es eine Vorlagepflicht gibt oder nicht. Die Ausnahmen dieser, lassen sich aus der CILFIT-Doktrinherauslesen. Eines dieser Ausnahmen treffen auf diesen Fall zu, und zwar, dass die betreffende Frageschon in einem gleich gelagerten Fall beantwortet wurde – ACTE ÉCLAIRE I.23.

Die nationalen Gerichte stellen die Auslegung und Gülitgkeit von Unionsrecht in Frage.

18. Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren vor

dem GHdEU?

1. Das Vorabentscheidungsverfahren muss dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht

werden. Klageerhebung beim zuständigen Gericht

2. Das Ersuchen muss von einem nationalen Gericht iSd Art. 267 AEUV stammen.

Aktivlegitimation: nationale Gerichte

19. Welche nationalen Gerichte dürfen dem EuGH Fragen vorlegen? Nennen Sie Beispiele aus

Österreich!

Die nationalen Gerichte müssen nach Art. 267 AEUV diese Kriterien erfüllen: unabhängigkeit,

permanenten Charakter, obligatorische Zuständigkeit nach den nationalen Gesetzen, förmliche

Verfahrensregeln, Bindung der Entscheidung an Rechtsnormen, gesetzliche Grundlage der

Einrichtung

Österreich Beispiele: Datenschutzabkommen, Unabhängige Verwaltungssenate, Verwaltungsgerichte

20. Müssen nationale Gerichte stets Fragen zum Unionsrecht vorlegen? Bestehen Ausnahmen?

Begründetheit des Vorabentscheidungsverfahren leitet sich durch die Frage ab, wann eine

Vorlagepflicht besteht und wann nicht. Bzw Vorlagepflicht ist teil der Begründetheitprüfung der

Vorabentscheidung.

Es kommt drauf an ob es sich hier um unterinstanzliche oder letztinstanzliche Gerichte handelt.

Unterinstanzliche Gerichte nach Art. 267 AEUV:

Hier Vorlagerecht: Vorlage efolgt die nach eigenem Ermessen bzw. sie haben ein VorlageRECHT

wenn die Beantwortung einer unklaren unionsrechtlichen Frage für ihre Entscheidung

erforderlich scheint.

Vorlagepflicht haben nur wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakt hegen.

Letztinstanzliche Gerichte nach Art. 267:

Das sind Gerichte, deren Entscheidung selbst keiner Überprüfung im Rechtmittelweg mehr

unterliegen. Für ihre Entscheidungen im Rechtmittelweg unterliegt es keiner Überprüfung.

Generelle Vorlagepflicht: Die Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von UR in ihren

behandelten Fällen, müssen sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.

Ausnahmen: CILFIT-Doktrin

21. Wie läuft das Vorabentscheidungsverfahren in groben Zügen ab?

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

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