Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Es handelt sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß, wenn es um eine offenkundige oder
erhebliche Ermessensüberschreitung bei der Umsetzung handelte.
25. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
a. Eine vertretbare, aber leider falsche Auslegung einer Richtlinie bei ihrer Umsetzung ist ein
hinreichend gravierender Verstoß, der einen Staatshaftungsanspruch allein begründen
kann.
Falls es sich um eine bloße Falschumsetzung handelt, also wenn es sich um einen vertratbarer bzw
entschuldbaren oder unvertretbaren Irrtum handelt, kommt es nicht zu einer Staatsverhaftung.
Dafür müsste es dem Einzelnen ein bestimmtes Recht verleihen, das verletzt wurde, die Handlung
muss kausal sein nach CONDICTIO SINE QUA NON und dabei muss es sich um einen hinreichend
qualifizierten Verstoß handeln, nicht um eine bloße Falschumsetzung wie hier.
b. Ein Staatshaftungsanspruch besteht – wie im allgemeinen Schadenersatzrecht – nur bei
Vorliegen von Verschulden.
Nach Rs. Francovich ist das Verschulden keine Voraussetzung bei der Staatshaftung.
26. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Der Staatshaftungsanspruch ist in Art 340 AEUV kodifiziert.
Falsch, Staatshaftung wird nach der Rs. Francovich aufgebaut. Art. 340 ist die Klage für
Schadenseratz.
27. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Eine Unanwendbarkeit einer nationalen Bestimmung aufgrund Unionswidrigkeit erfordert schon
aus dem Unionsrecht heraus eine absolute Nichtigkeit dieser Bestimmung.
Falsch, falls es zu einem Konflikt zwischen nationalen Recht und Unionsrecht kommt, dann gilt der
Anwendungsvorrang. Dieser Vorrang macht nationales Recht unanwendbar, wie dies innerstaatlich
zu regeln ist, ist den MS überlassen.
28. Was besagt der Grundsatz der Äquivalenz?
Die Ansprüche des unionsrechtlichen Schadenersatzes im nationalen Recht müssen mit den
Ansprüchen des nationalen Schadenersatzes vergleichbar sein.
➔ Die Bedingungen der Durchsetzung des Unionsrecht dürfen nicht ungünstiger gestalten
sein als die Durchsetzungswege für vergleichbare national basierte Ansprüche
➔ Grunsatz der Effektivität: Der unionsrechtliche Durchsetzungsweg muss gleichzeitig eine
faktische wirksame Durchsetzung des Anspruchs gewährleisten
➔ Grundsatz der Verfahrensautonomie: alle Bedingungen der Durchsetzung von Unionsrecht
richten sich zuerst nach dem Verfahrensrecht in den MS