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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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Leitentscheidung Ratti: 1979

Das EuGH hat die 5 aufgeworfenen Fragen zusammengefasst, dass mit Ablauf der Umsetzungsrist für

eine RL der Personen ein subjektives Recht zukommt, dass die Anwendung innerstaatliches Recht

hindert, das entgegen der RL besteht. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist kann ein solches Recht

allerdings nicht geltend gemacht werden.

17. Kann sich ein Staat auch gegen Einzelne auf eine nicht umgesetzte Richtlinie berufen? Nennen

Sie eine Leitentscheidung dazu!

Nein, Ausschluss ener invers vertikalen Direktwirkung, denn MS sollen nicht aus eigenem

Fehlverhalten einen Vorteil ziehen

Rs. Kolpinhuis Nijmengen; Rs. Berlusconi

Rs Kolpinhuis Nijmengen: hier verbietet eine noch nicht in nationales Recht umgesetze RL etwas. Ein

MS kann dem Einzelnen die in der Richtlinie vorgeschriebene Durchführungsmaßnahme nicht

entgegenhalten. Eine staatliche Behörde kann daher nicht zu Lasten eines Einzelnen auf eine

Bestimmung einer Richtlinie berufen, deren erforderliche Umsetzung im MS noch nicht erfolgt ist.

Rs Berlusconi: Während eines Verfahrens, ist der Gegenstand nachträglich von der Strafbarkeit

ausgenommen. Eine RL kann nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit

derjenigen, die gegen die Vorschrift dieser RL verstoßen, festzulegen oder zu verschärgen.

18. Ist der Ausschluss der horizontalen Direktwirkung von Richtlinien absolut?

Nein, denn Direktwirkung ist eigentlich zwischen Privaten ausgeschlossen. Sie verpflichten nur MS,

nicht Private. – RS FACCINI DORI

Kann durch weiten Staatenbegriff kompensiert werden – hoheitsträger, öffentlice Unternehmen

EuGH hat aber Feinabgrenzung vorgenommen mit dem Ziel der Erweiterung der Anwendungsfälle

der Direktwirkung, Rs CIA Security, Rs Kücükdeveci

→Berufung auf RL im horizontalen Verhältnis möglich, wenn Folge bloße Ausschlusswirkung und

nicht Ersetzungswirkung

→Berufung auf RL um entgegenstehendes nationales Recht zu verdrängen

→ Verpflichtung für einzelnen basiert auf verbleibendem nationalen Recht

19. Gibt es eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist?

PIA: Sonderfrage der Direktwirkung ist die Vorwirkung nahc RS SCHWARZE SULM

Gemeint ist damit die Frage nach der Erlaubnis oder Pflicht eines nationalen Gerichts, eine bereits

erlassene RL unter besonderen Umständen auch schon vor Ablauf der Umsetungsfrist direkt in den

Rechtsstreit einfließen zu lassen.

Kern: aus dem Loyalitätsgebot Art 4 Abs 3 EUV abgeleiteter Verbot der Vereitelung des Ziels einer RL

durch den Zwischenzeitlichen Erlass entgegenstehender Maßnahmen eines MS

Es läuft auf ein Unterlassen jeder Maßnahme hinaus, die das Ziel einer RL ernstlich infrage stellt

Das Vereitelungsgebot trifft jedoch nur gegen endgültige und irreversible Maßnahmen

Mögliche Vorwirkung nach Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs 3 EUV

20. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

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