Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Leitentscheidung Ratti: 1979
Das EuGH hat die 5 aufgeworfenen Fragen zusammengefasst, dass mit Ablauf der Umsetzungsrist für
eine RL der Personen ein subjektives Recht zukommt, dass die Anwendung innerstaatliches Recht
hindert, das entgegen der RL besteht. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist kann ein solches Recht
allerdings nicht geltend gemacht werden.
17. Kann sich ein Staat auch gegen Einzelne auf eine nicht umgesetzte Richtlinie berufen? Nennen
Sie eine Leitentscheidung dazu!
Nein, Ausschluss ener invers vertikalen Direktwirkung, denn MS sollen nicht aus eigenem
Fehlverhalten einen Vorteil ziehen
Rs. Kolpinhuis Nijmengen; Rs. Berlusconi
Rs Kolpinhuis Nijmengen: hier verbietet eine noch nicht in nationales Recht umgesetze RL etwas. Ein
MS kann dem Einzelnen die in der Richtlinie vorgeschriebene Durchführungsmaßnahme nicht
entgegenhalten. Eine staatliche Behörde kann daher nicht zu Lasten eines Einzelnen auf eine
Bestimmung einer Richtlinie berufen, deren erforderliche Umsetzung im MS noch nicht erfolgt ist.
Rs Berlusconi: Während eines Verfahrens, ist der Gegenstand nachträglich von der Strafbarkeit
ausgenommen. Eine RL kann nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit
derjenigen, die gegen die Vorschrift dieser RL verstoßen, festzulegen oder zu verschärgen.
18. Ist der Ausschluss der horizontalen Direktwirkung von Richtlinien absolut?
Nein, denn Direktwirkung ist eigentlich zwischen Privaten ausgeschlossen. Sie verpflichten nur MS,
nicht Private. – RS FACCINI DORI
Kann durch weiten Staatenbegriff kompensiert werden – hoheitsträger, öffentlice Unternehmen
EuGH hat aber Feinabgrenzung vorgenommen mit dem Ziel der Erweiterung der Anwendungsfälle
der Direktwirkung, Rs CIA Security, Rs Kücükdeveci
→Berufung auf RL im horizontalen Verhältnis möglich, wenn Folge bloße Ausschlusswirkung und
nicht Ersetzungswirkung
→Berufung auf RL um entgegenstehendes nationales Recht zu verdrängen
→ Verpflichtung für einzelnen basiert auf verbleibendem nationalen Recht
19. Gibt es eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist?
PIA: Sonderfrage der Direktwirkung ist die Vorwirkung nahc RS SCHWARZE SULM
Gemeint ist damit die Frage nach der Erlaubnis oder Pflicht eines nationalen Gerichts, eine bereits
erlassene RL unter besonderen Umständen auch schon vor Ablauf der Umsetungsfrist direkt in den
Rechtsstreit einfließen zu lassen.
Kern: aus dem Loyalitätsgebot Art 4 Abs 3 EUV abgeleiteter Verbot der Vereitelung des Ziels einer RL
durch den Zwischenzeitlichen Erlass entgegenstehender Maßnahmen eines MS
Es läuft auf ein Unterlassen jeder Maßnahme hinaus, die das Ziel einer RL ernstlich infrage stellt
Das Vereitelungsgebot trifft jedoch nur gegen endgültige und irreversible Maßnahmen
Mögliche Vorwirkung nach Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs 3 EUV
20. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie: