Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
6. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Der Grundrechtsschutz auf Ebene der Europäischen Union wurde erst mit der Proklamation der
GRC mit dem Vertrag von Nizza hergestellt, da erst ab diesem Zeitpunkt ein verbindlicher
Grundrechtekatalog bestand.
Erst mit dem Vertrag von Lissabon 2007 wurde der GRC zu einem verbindlichen
Grundrechtsdokument auf Primärrechtsebene. (Bindung der Organe an GRC und im
Anwendungsbereich des UR)
Der Grundrechtsschutz wurde aber schon in den 1960-er Jahren gewährt, als der EuGH erstmals die
Beachtung der Grundrechte als ungeschriebene Rechtsgrundsätze feststellte; Wendepunkt markierte
das Urteil Internationale Handelsgesellschaften.
7. Wer ist der „Primärrechtsgesetzgeber“? Welche Besonderheit besteht bei der
„Primärrechtssetzung“ bzw welche Verfahren unterscheidet man hier?
Primärrechtsgesetzgeber sind MS. Verfahren dazu sind ordentliches (auf Änderungsvorschlag an Rat,
der leitet dies weiter an den Europäischen Rat) und vereinfachtes Änderungsverfahren (Europäischer
Rat entscheidet selbst).
8. Stellen Sie Beitritt und Austritt eines MS zur EU gegenüber!
Beitritt nach Art. 49 AEUV: Antrag an den Rat + Zustimmung, die Werte der EU zu akzeptieren und zu
übernehmen, Europäischer Rat erstellt dann Leitlinien, anhand dieser kommt es zu einem
Beitrittsverfahren.
Austritt nach art. 50 AEUV: Mitteilung (atypischer Rechtsakt) an den Europäischen Rat, dieser erstellt
dann Leitlinien für das Austrittsverfahren. Nach einem zweijährigen Verfahren, falls fruchtlos -> hard
exit, falls Verhandlungen okay dann Austritt.
9. Erklären Sie die Merkmale der Supranationalität! Welche Entscheidungen des EuGH waren
hierfür bahnbrechend?
1. Anwendungsvorrang: UR macht nationales Recht bei Normenkonflikten unanwendbar
2. unmittelbare Anwendung / Direktwirkung: unmittelbare individuelle Berechtigung für Einzelne;
bildet Anspruchsgrundlagen der Rechtsdurchssetzung vor Gericht
3. Unmittelbare Geltung: UR hat eigenen Geltungsgrund; tritt mit der Rechtserzeugung ein & es gibt
keine Abänderungsmöglichkeit auf nationaler Ebene
4.Autonomie des Unionsrechts : eigene Rechtsordnung SUI GENERIS, eigene Begriffe & Methoden
5. Staatshaftung: bei UR-Verletzung können Einzele Schadenersatz vom Staat verlangen
Urteile: Van Gend & COSTA
10. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Aufgrund der unmittelbaren Geltung des Unionsrecht sind alle Unionsnormen unmittelbar
anwendbar.
Falsch. Geltung heißt nicht, dass sich jeder Einzelne auf jede Norm des UR darauf berufen kann. Für
Anspruchsdurchsetzung benötigt man Anspruchsentstehung