Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Fragenkatalog – Verhältnis von EU-Recht – nationales Recht
1. Worin liegt der Unterschied zwischen typischen und atypischen Rechtsakten? Geben Sie
jeweils ein Beispiel!
Typische Rechtsakte sind verbindliche und nicht verbindliche Instrumente. VO, RL, Beschluss mit oder
ohne Adressaten (verbindlich) oder Stellungnahme, Empfehlung (nicht-verbindlich)
Atypische Rechtsakte sind Grün- und Weißbücher, Mitteilungen, Leitlinien (Praxis) oder
völkerrechtliche oder inst. Abkommen, Urteile des Gerichtshofs (primärrechtliche Grundlage). Diese
sind entweder aus einer primärrechtlichen Grundlage oder abgeleitet aus der Praxis. Sie entfalten
nur eine Selbstindungswirkung für das handelnden Organ.
2. Vergleichen Sie Verordnung und Richtlinie hinsichtlich Adressatenkreis, Geltung und
Wirkung!
Verhandlung ist allgemein ausgerichtet, immer verbindlich und unmittelbar geltend. Sie richtet sich
an alle (allgemein). Sie bedarf keiner Umsetzung.
Eine Richtlinie richtet sich nur an die MS. Sie ist nur hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich und die MS
müssen die RL in nationales Recht umsetzen. Erst nach dem Erlass entfaltet die RL Geltung iSe
Begründung einer Rechtspflicht aber nicht unmittelbare Geltung wie die VO.
3. Welche Merkmale zeichnen einen Beschluss ohne Adressaten aus? In welchem
Rechtsbereich wird dieser herangezogen?
Ein Beschluss ohne Adressat ist allgemeinverbindlich, während ein Beschluss mit Adressaten sich nur
auf diesen Adressatenkreis richtet. Beide sind aber in ihrer Gesamtheit verbindlich und haben
unmittelbar Direktwirkung, außer es handelt sich bei den Adressanten um MS, dann kann es
Umsetzungsbedarf geben. ohne Adressaten hängt vom Inhalt des Beschlusses ab, wenn es um
justiziable Rechte geht dann Direktwirkung
Beschlüsse ohne Adressaten werden im Gesetzgebungsverfahren angenommen, aber sie können
auch nur reine Verwaltungsakte sein.
Finden sich im Bereich der GASP (LL, Standpunkte im Beschlussweg), AEUV (Organisationsrecht der
Organe)
4. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:
Die unmittelbare Geltung unterscheidet sich von der Anwendbarkeit, ist aber mit der
Direktwirkung gleichzusetzen.
Direktwirkung ist mit der Anwendbarkeit gleichzusetzen. Unmittelbare Anwendbarkeit ist die
Eignung des EU-Rechts zur Durchsetzung eines konkret zu umschreibenden Anspruchs.
EU-Recht wird angeeignet um einen konkreten Anspruch durchzusetzen
5. Wozu betreibt der Unionsgesetzgeber Harmonisierung und was versteht man darunter
eigentlich?
Harmonisierung ist die Vereinheitlichung des EU-Rechts mit nationalen Recht. Harmonisierung
bedeutet die Gleichschaltung vorbestehenden Rechts in den MS und etabliert ein ganz neues Regime
(SUI GENERIS) bzw. Rechtsangleichung.