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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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Fragenkatalog – Verhältnis von EU-Recht – nationales Recht

1. Worin liegt der Unterschied zwischen typischen und atypischen Rechtsakten? Geben Sie

jeweils ein Beispiel!

Typische Rechtsakte sind verbindliche und nicht verbindliche Instrumente. VO, RL, Beschluss mit oder

ohne Adressaten (verbindlich) oder Stellungnahme, Empfehlung (nicht-verbindlich)

Atypische Rechtsakte sind Grün- und Weißbücher, Mitteilungen, Leitlinien (Praxis) oder

völkerrechtliche oder inst. Abkommen, Urteile des Gerichtshofs (primärrechtliche Grundlage). Diese

sind entweder aus einer primärrechtlichen Grundlage oder abgeleitet aus der Praxis. Sie entfalten

nur eine Selbstindungswirkung für das handelnden Organ.

2. Vergleichen Sie Verordnung und Richtlinie hinsichtlich Adressatenkreis, Geltung und

Wirkung!

Verhandlung ist allgemein ausgerichtet, immer verbindlich und unmittelbar geltend. Sie richtet sich

an alle (allgemein). Sie bedarf keiner Umsetzung.

Eine Richtlinie richtet sich nur an die MS. Sie ist nur hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich und die MS

müssen die RL in nationales Recht umsetzen. Erst nach dem Erlass entfaltet die RL Geltung iSe

Begründung einer Rechtspflicht aber nicht unmittelbare Geltung wie die VO.

3. Welche Merkmale zeichnen einen Beschluss ohne Adressaten aus? In welchem

Rechtsbereich wird dieser herangezogen?

Ein Beschluss ohne Adressat ist allgemeinverbindlich, während ein Beschluss mit Adressaten sich nur

auf diesen Adressatenkreis richtet. Beide sind aber in ihrer Gesamtheit verbindlich und haben

unmittelbar Direktwirkung, außer es handelt sich bei den Adressanten um MS, dann kann es

Umsetzungsbedarf geben. ohne Adressaten hängt vom Inhalt des Beschlusses ab, wenn es um

justiziable Rechte geht dann Direktwirkung

Beschlüsse ohne Adressaten werden im Gesetzgebungsverfahren angenommen, aber sie können

auch nur reine Verwaltungsakte sein.

Finden sich im Bereich der GASP (LL, Standpunkte im Beschlussweg), AEUV (Organisationsrecht der

Organe)

4. Beurteilen Sie folgende Aussage (richtig/falsch) und begründen Sie:

Die unmittelbare Geltung unterscheidet sich von der Anwendbarkeit, ist aber mit der

Direktwirkung gleichzusetzen.

Direktwirkung ist mit der Anwendbarkeit gleichzusetzen. Unmittelbare Anwendbarkeit ist die

Eignung des EU-Rechts zur Durchsetzung eines konkret zu umschreibenden Anspruchs.

EU-Recht wird angeeignet um einen konkreten Anspruch durchzusetzen

5. Wozu betreibt der Unionsgesetzgeber Harmonisierung und was versteht man darunter

eigentlich?

Harmonisierung ist die Vereinheitlichung des EU-Rechts mit nationalen Recht. Harmonisierung

bedeutet die Gleichschaltung vorbestehenden Rechts in den MS und etabliert ein ganz neues Regime

(SUI GENERIS) bzw. Rechtsangleichung.

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