Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Bevor einer Klageerhebung beim EuGH, sollte das Königreich Schweden die säumige EK zum Handeln
auffordern. Art 265 Abs 2 AEUV (1P) Aufforderung ist wesentlicher Bestandteil des Verfahrens.
Passiert nichts, kann innerhalb von einer Frist von zwei weiteren Monaten die Klage erhoben
werden. (zweimal 2 Monate Wartefrist zur Klageerhebung)
d. Nachdem die EK jene Rechtsakte, zu denen es gemäß der Veordnung verpflichtet war,
erlassen hat, sieht die BRD ein Problem mit dem deutschen Grundgesetz (Verfassung) und
möchte diese EU-Rechtsakte ignorieren. Geht das?
Bei Kollision zwischen Unionsrecht und nationalen Recht gilt grundsätzlich der Anwendungsvorrang,
das Prinzipp des Vorrangs des Unionsrechts (1P) nach der Rs COSTA/ENEL von EuGH entwickelt.
Daher kann die BRD den Rechtsakt nicht ignorieren, sondern muss im Gegenteil diese anwenden und
entgegenstehendes deutsches Verfassungsrecht, das Grundgesetz, unangewandt lassen. (1P)
Dieser Anwendungsvorrang gilt auch vor nationalem Verfassungsrecht. Sollte BRD eine
Unionsrechtswidrigkeit des Rechtsaktes der EK vermuten, kann sie als privilegierter Kläger eine
Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV beim EuGH erheben. Hier kann man aber nicht die Unvereinbarkeit
mit nationalem Verfassungsrecht geltend gemacht werden.