Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

09.06.2020 Aufrufe

binnen 6 Wochen. Falls es zu keiner formellen Annahme kommt, gilt der Rechtsakt als nichterlassen.b. Wie wird der Vorsitz im Rat der EU bestimmt?Der Vorsitz im Rat rotiert halbjährlich, dabei arbeiten das aktuelle, das vorgänger- und das folgendeVorsitzland zusammen und bilden zusammen eine Troika nach Art. 16 Abs 9 EUV. (1P)Während diesen 6 Monaten leitet der vorsitzende MS alle Ratsformationen und Arbeitsgruppen.(Ausnahme: Außenministerrat, wo die Hohe Vertreterin vorsitzt)c. Ist nach den neuen Abstimmungsregeln (ab 1. 11. 2014) die qualifizierte Mehrheit im Ratder EU erreicht, wenn die „drei großen MS“ – Deutschland Frankreich und großbritannien –dagegen stimmen, alle anderen MS aber dafür sind? Begründen Sie Ihre Antwort. (1P)Hintergrund: Vertrag von Lissabon führt neue Abstimmungsregeln ein.Fragebeantwortung: Sperrminorität ist nur möglich bei mind. 4 MS und wenn die qualifizierteMehrheit erreicht ist. (1P)Der Beschluss des Rates kommt zustande, auch wenn in dieser besonderen Konstellation diese 3 MSzusammen mehr als 35% der Bevölkerung repräsentieren, somit spiegelbildlich das Erfordernis der65% nicht erreicht werden kann.4. Frage: (5P)Nehmen Sie zu den folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falschsind. Begründen Sie Ihre Antwort!a. Der Prinzip der Subsidiarität ist dann nicht anwendbar, wenn es sich um eineausschließliche Zuständigkeit der EU handelt. (1P)Richtig, der Subsidiaritätsprinzip kommt nur bei der geteilten Zuständigkeit zur Anwendung. DieBestimmung das Unionsrecht bessere Ergebnisse verpricht als naionales Recht, macht schon dasPrimärrecht.JAP: Richtig. Rechtsakte, die in Ausübung einer ausschließlichen Zuständigkeit der EU ergehen,unterliegen keiner Subsidiaritätsprüfung iSv Art. 5 Abs 3 EUV. Dafür müsste eine hypothetischeAlternative eines mitgliedstaatlichen Handels gegben sein. Eine solche Prüfung ist aber bei geteilteroder koordinierender Zuständigkeit vorzunehmen.b. Mit dem Staatshaftungsanspruch iSv Francovich kann man die Verletzung von EU-Rechtdurch Organe geltend machen (1P)Falsch, mit der Staatshaftung kann man Schadenersatz vom Staat verlangen bei Verletzung vonUnionsrecht.JAP: Falsch. EuGH entwickelte gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz in der Rs. Francovich das Insitutder Staatshaftung. Die ermöglicht Einzelpersonen, vor nationalen Gerichten Schadenersatz aufgrundvon mitgliedstaatlichen Verstößen gegen Unionsrecht zu erlangen.Im Falle der Verletzung des UR durch EU-Organe haftet die EU aber auf Grundlage deraußenvertraglichen Haftung der EU gem. Art. 268 iVm 230 AEUV. (1P)(Vorabentscheidungsverfahren?)c. Die Unionsbürgerschaft knüpft an den Wohnsitz an. (1P)

Falsch. Die Unionsbürgerschaft knüpft nicht an den Wohnsitz an, sondern an die Staatsangehörigkeitder MS. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines MS besitzt. (1P)d. Ein Beschluss ist wie eine Verordnung in allen seinen Teilen verbindlich. (1P)Falsch. Eine Verordnung ist immer verbindlich, außer der Vertrag sagt gegenteiliges. Bei einemBeschluss hingegen muss man differenzieren ob es sich um einen Beschluss mit oder ohneAdressaten handelt.Mit Adressaten, nur für diese verbindlich. | Ohne Adressaten: idkJAP: Richtig: Beschlüsse & VO können hinsichtlich ihrer Rechtswirkung verglichen werden, Art. 288AEUV. Beschlüsse sind wie VO in allen ihren Teilen verbindlich (1P)iSv: Art 249 EGV: Beschluss individuell-konkret (hat individuellen Adressatenkreis) oder Beschluss mitunbestimmten Adressatenkreis (Adressat erschließt sich erst aus dem Inhalt).e. Die GRC der EU steht als geschriebenes Katalog der Grundrechte über EUV und AEUV. (1P)Falsch. GRC, EUV, AEUV gehören alle zu Primärrecht und sind daher (JAP: rechtlich) gleichrangig.5.Frage (6P)Um den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der EU zu verbessern und gleichzeitig einhohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten,hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 528/2012 erlassen. Gemäß dieser hat die EK dieVerpflichtung, bis spätestens zum 13. 12.2013 verbindliche Rechtsakte zur Festlegungwissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigentschaften zuerlassen. Das Königreich Schweden findet es skandalös, dass die EK immer noch nicht gehandelthat. Nun möchte das Königreich Schweden sofort klagen.a. Welches EU-Verfahren hat Schweden im Kopf? Wo ist dieses normiert? (2P)Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV. (2P)V: 1 Klage beim zuständigen Gericht 2 Aktivlegitmiert: EU-Organe, MS, Einzelpersonen 3Passivlegitimiert: EU-Organe 4 Gegenstand der Klage richtet sich auf eine rechtlich bindendeHandlung 5 Nachweis von Rechtsschutzinteresse für nichtprivilegierte Kläger 6 Klagefristen vonzweimal 2 Monaten eine Wartefrist vor Klagserhebung 7 Einhaltung der allgemeinen Formvorschriftenb. Welches Ziel würde eine solche Klage verfolgen? (1P)Ziel ist die Festellung, dass eine Handlungspflicht des beklagten Organs besteht. Also eineHandlungspflicht der Kommission.JAP: Die Klage ist in diesem Fall auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Nichthandelns der EKgerichtet. Das Königreich Schweden möchte die Feststellung des unionsrechtswidrigen Unterlassensder EK erwirken.!!! Klage verpflichtet den Beklagten ledigleich zu handeln, sie kann den vertragswidrigen Zustandnicht beseitigen. Art. 266 Letztendliches Ziel der Klage ist, dass die EK der Handlungspflicht gem. Art.266 AEUV infolge des Feststellungsurteils nachkommt (Schadenersatzansprüche gem Art. 340 Abs 2AEUV)c. Was würden Sie Schweden in diesem konkreten Fall raten, zunächst zu tun? (1P)

Falsch. Die Unionsbürgerschaft knüpft nicht an den Wohnsitz an, sondern an die Staatsangehörigkeit

der MS. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines MS besitzt. (1P)

d. Ein Beschluss ist wie eine Verordnung in allen seinen Teilen verbindlich. (1P)

Falsch. Eine Verordnung ist immer verbindlich, außer der Vertrag sagt gegenteiliges. Bei einem

Beschluss hingegen muss man differenzieren ob es sich um einen Beschluss mit oder ohne

Adressaten handelt.

Mit Adressaten, nur für diese verbindlich. | Ohne Adressaten: idk

JAP: Richtig: Beschlüsse & VO können hinsichtlich ihrer Rechtswirkung verglichen werden, Art. 288

AEUV. Beschlüsse sind wie VO in allen ihren Teilen verbindlich (1P)

iSv: Art 249 EGV: Beschluss individuell-konkret (hat individuellen Adressatenkreis) oder Beschluss mit

unbestimmten Adressatenkreis (Adressat erschließt sich erst aus dem Inhalt).

e. Die GRC der EU steht als geschriebenes Katalog der Grundrechte über EUV und AEUV. (1P)

Falsch. GRC, EUV, AEUV gehören alle zu Primärrecht und sind daher (JAP: rechtlich) gleichrangig.

5.Frage (6P)

Um den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der EU zu verbessern und gleichzeitig ein

hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten,

hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 528/2012 erlassen. Gemäß dieser hat die EK die

Verpflichtung, bis spätestens zum 13. 12.2013 verbindliche Rechtsakte zur Festlegung

wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigentschaften zu

erlassen. Das Königreich Schweden findet es skandalös, dass die EK immer noch nicht gehandelt

hat. Nun möchte das Königreich Schweden sofort klagen.

a. Welches EU-Verfahren hat Schweden im Kopf? Wo ist dieses normiert? (2P)

Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV. (2P)

V: 1 Klage beim zuständigen Gericht 2 Aktivlegitmiert: EU-Organe, MS, Einzelpersonen 3

Passivlegitimiert: EU-Organe 4 Gegenstand der Klage richtet sich auf eine rechtlich bindende

Handlung 5 Nachweis von Rechtsschutzinteresse für nichtprivilegierte Kläger 6 Klagefristen von

zweimal 2 Monaten eine Wartefrist vor Klagserhebung 7 Einhaltung der allgemeinen Formvorschriften

b. Welches Ziel würde eine solche Klage verfolgen? (1P)

Ziel ist die Festellung, dass eine Handlungspflicht des beklagten Organs besteht. Also eine

Handlungspflicht der Kommission.

JAP: Die Klage ist in diesem Fall auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Nichthandelns der EK

gerichtet. Das Königreich Schweden möchte die Feststellung des unionsrechtswidrigen Unterlassens

der EK erwirken.

!!! Klage verpflichtet den Beklagten ledigleich zu handeln, sie kann den vertragswidrigen Zustand

nicht beseitigen. Art. 266 Letztendliches Ziel der Klage ist, dass die EK der Handlungspflicht gem. Art.

266 AEUV infolge des Feststellungsurteils nachkommt (Schadenersatzansprüche gem Art. 340 Abs 2

AEUV)

c. Was würden Sie Schweden in diesem konkreten Fall raten, zunächst zu tun? (1P)

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