Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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binnen 6 Wochen. Falls es zu keiner formellen Annahme kommt, gilt der Rechtsakt als nicht
erlassen.
b. Wie wird der Vorsitz im Rat der EU bestimmt?
Der Vorsitz im Rat rotiert halbjährlich, dabei arbeiten das aktuelle, das vorgänger- und das folgende
Vorsitzland zusammen und bilden zusammen eine Troika nach Art. 16 Abs 9 EUV. (1P)
Während diesen 6 Monaten leitet der vorsitzende MS alle Ratsformationen und Arbeitsgruppen.
(Ausnahme: Außenministerrat, wo die Hohe Vertreterin vorsitzt)
c. Ist nach den neuen Abstimmungsregeln (ab 1. 11. 2014) die qualifizierte Mehrheit im Rat
der EU erreicht, wenn die „drei großen MS“ – Deutschland Frankreich und großbritannien –
dagegen stimmen, alle anderen MS aber dafür sind? Begründen Sie Ihre Antwort. (1P)
Hintergrund: Vertrag von Lissabon führt neue Abstimmungsregeln ein.
Fragebeantwortung: Sperrminorität ist nur möglich bei mind. 4 MS und wenn die qualifizierte
Mehrheit erreicht ist. (1P)
Der Beschluss des Rates kommt zustande, auch wenn in dieser besonderen Konstellation diese 3 MS
zusammen mehr als 35% der Bevölkerung repräsentieren, somit spiegelbildlich das Erfordernis der
65% nicht erreicht werden kann.
4. Frage: (5P)
Nehmen Sie zu den folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch
sind. Begründen Sie Ihre Antwort!
a. Der Prinzip der Subsidiarität ist dann nicht anwendbar, wenn es sich um eine
ausschließliche Zuständigkeit der EU handelt. (1P)
Richtig, der Subsidiaritätsprinzip kommt nur bei der geteilten Zuständigkeit zur Anwendung. Die
Bestimmung das Unionsrecht bessere Ergebnisse verpricht als naionales Recht, macht schon das
Primärrecht.
JAP: Richtig. Rechtsakte, die in Ausübung einer ausschließlichen Zuständigkeit der EU ergehen,
unterliegen keiner Subsidiaritätsprüfung iSv Art. 5 Abs 3 EUV. Dafür müsste eine hypothetische
Alternative eines mitgliedstaatlichen Handels gegben sein. Eine solche Prüfung ist aber bei geteilter
oder koordinierender Zuständigkeit vorzunehmen.
b. Mit dem Staatshaftungsanspruch iSv Francovich kann man die Verletzung von EU-Recht
durch Organe geltend machen (1P)
Falsch, mit der Staatshaftung kann man Schadenersatz vom Staat verlangen bei Verletzung von
Unionsrecht.
JAP: Falsch. EuGH entwickelte gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz in der Rs. Francovich das Insitut
der Staatshaftung. Die ermöglicht Einzelpersonen, vor nationalen Gerichten Schadenersatz aufgrund
von mitgliedstaatlichen Verstößen gegen Unionsrecht zu erlangen.
Im Falle der Verletzung des UR durch EU-Organe haftet die EU aber auf Grundlage der
außenvertraglichen Haftung der EU gem. Art. 268 iVm 230 AEUV. (1P)
(Vorabentscheidungsverfahren?)
c. Die Unionsbürgerschaft knüpft an den Wohnsitz an. (1P)