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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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binnen 6 Wochen. Falls es zu keiner formellen Annahme kommt, gilt der Rechtsakt als nicht

erlassen.

b. Wie wird der Vorsitz im Rat der EU bestimmt?

Der Vorsitz im Rat rotiert halbjährlich, dabei arbeiten das aktuelle, das vorgänger- und das folgende

Vorsitzland zusammen und bilden zusammen eine Troika nach Art. 16 Abs 9 EUV. (1P)

Während diesen 6 Monaten leitet der vorsitzende MS alle Ratsformationen und Arbeitsgruppen.

(Ausnahme: Außenministerrat, wo die Hohe Vertreterin vorsitzt)

c. Ist nach den neuen Abstimmungsregeln (ab 1. 11. 2014) die qualifizierte Mehrheit im Rat

der EU erreicht, wenn die „drei großen MS“ – Deutschland Frankreich und großbritannien –

dagegen stimmen, alle anderen MS aber dafür sind? Begründen Sie Ihre Antwort. (1P)

Hintergrund: Vertrag von Lissabon führt neue Abstimmungsregeln ein.

Fragebeantwortung: Sperrminorität ist nur möglich bei mind. 4 MS und wenn die qualifizierte

Mehrheit erreicht ist. (1P)

Der Beschluss des Rates kommt zustande, auch wenn in dieser besonderen Konstellation diese 3 MS

zusammen mehr als 35% der Bevölkerung repräsentieren, somit spiegelbildlich das Erfordernis der

65% nicht erreicht werden kann.

4. Frage: (5P)

Nehmen Sie zu den folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch

sind. Begründen Sie Ihre Antwort!

a. Der Prinzip der Subsidiarität ist dann nicht anwendbar, wenn es sich um eine

ausschließliche Zuständigkeit der EU handelt. (1P)

Richtig, der Subsidiaritätsprinzip kommt nur bei der geteilten Zuständigkeit zur Anwendung. Die

Bestimmung das Unionsrecht bessere Ergebnisse verpricht als naionales Recht, macht schon das

Primärrecht.

JAP: Richtig. Rechtsakte, die in Ausübung einer ausschließlichen Zuständigkeit der EU ergehen,

unterliegen keiner Subsidiaritätsprüfung iSv Art. 5 Abs 3 EUV. Dafür müsste eine hypothetische

Alternative eines mitgliedstaatlichen Handels gegben sein. Eine solche Prüfung ist aber bei geteilter

oder koordinierender Zuständigkeit vorzunehmen.

b. Mit dem Staatshaftungsanspruch iSv Francovich kann man die Verletzung von EU-Recht

durch Organe geltend machen (1P)

Falsch, mit der Staatshaftung kann man Schadenersatz vom Staat verlangen bei Verletzung von

Unionsrecht.

JAP: Falsch. EuGH entwickelte gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz in der Rs. Francovich das Insitut

der Staatshaftung. Die ermöglicht Einzelpersonen, vor nationalen Gerichten Schadenersatz aufgrund

von mitgliedstaatlichen Verstößen gegen Unionsrecht zu erlangen.

Im Falle der Verletzung des UR durch EU-Organe haftet die EU aber auf Grundlage der

außenvertraglichen Haftung der EU gem. Art. 268 iVm 230 AEUV. (1P)

(Vorabentscheidungsverfahren?)

c. Die Unionsbürgerschaft knüpft an den Wohnsitz an. (1P)

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