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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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c. 12. Frage (3P): Ein italienischer Staatsangehöriger, der in Tarvis (Italien) wohnt, kommt

nicht in die engere Auswahl für eine Position im Sekretariat der Kärntner Landesregierung

(Österreich), da in der Jobausschreibung steht, dass man als Bewerber seinen Wohnsitz

auch in Kärnten haben muss. Welche Art von Diskriminierung liegt hier vor? Welche Arten

von Rechtfertigungsgründen sind zulässig? (3 P)

Hintergrund: Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach art. 45 ff ist eröffnet, da es

sich um eine Position im Sekretariat der Kärtner Landesregierung handelt (unselbstständige und

dauerhafte Tätigkeit). Es liegt eine staatliche Maßnahme (Job-Auswahlverfahren der

Landesregierung) und ein grenzüberschreitender Bezug (Italien, Österreich) vor. Die

Bereichsausnahme „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ gem. Art 45 Abs 4 AEUV wird

autonom und eng ausgelegt.

So ist nur in Kernbereichen staatlicher Gewaltausübung einschlägig. Die staatliche Gewaltausübung

setzt eine besondere Verbundenheit des Stelleninhabers zum Staat voraus (Richter, Staatsanwälte,

aber nicht Posten als Sekretär)

Fragebeantwortung: Hier liegt eine indirekte Diskriminierung vor, da an das Kriterium des

Wohnsitzes angeknüpft wird (scheinbares neutrales Kriterium, das sich aber faktisch hauptsächlich f.

Ausländer oder ausländische SV benachteiligend auswirkt). (1P)

Daher könnte man sich auf die ausdrücklich geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 45 Abs. 3

AEUV (öffentliche Ordnung, Gesundheit, Sicherheit) (1P) sowie die in der EuGH-Rsp entwickelten

ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe, die sog. Zwingenden Erfordernisse, die im

Allgemeininteresse liegen, berufen. (1P) (=zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses)

Daran wprde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anschließen.

3. Frage (4P):

Der Rat der EU ist ein zentrales Lenkungs- & Entscheidungsorgan der EU.

a. Mit welchen zwei anderen Organen erlässt der Rat der EU Rechtsakte in einem

ordentlichen Gesetzgebungsverfahren? Beschreiben Sie deren Rolle in kurzen Worten! (2P)

Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament erlässt er auf Vorschlag der Kommission RL, VO und

Beschlüsse. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren geht durch 3 Lesungen.

Die Kommission hat das Initiativmonopol. Ein Gesetzgebungsakt kann nur auf Vorschlag der K

erlassen werden – wenn nichts anderes in den Verträgen festgekegt ist. Nach Art. 17 Abs 2 EUV

Dem Parlament kommt gemeinsam mit dem Rat eine gleichberechtigte Gesetzgebungsfunktion zu.

Ein Rechtsakt kommt nur durch die Zusammenarbeit des EP und dem Rat zustande. Im ordentlichen

Gesetzgebungsverfahren ist er befugt, den Vorschlag der EK zu billigen, ändern oder ihn abzulehnen.

In der ersten Lesung kommt es zur Festlegung der Standpunkte von Parlament und Rat und ggf.

umfasst es auch einen Beschluss von Abänderungen.

zweite Lesung: weichen die Standpunkte voneinander aus, kommt es zur zweiten Lesung, hier

hat das EP drei M Zeit, zum Ratsstandpunkt Stellung zu nehmen indem er ihn billigt oder die Frist

bloß verstreichen lässt. Dann gilt der Rechtsakt als erlassen und das Gesetzgebungsverfahren ist

beendet. Falls EP eine abweichende Erklärung abgibt, geht der Text zurück an den Rat.

Dazwischen gibt es ein Vermittlungsverfahren.

Dritte Lesung: gemeinsamer Entwurf muss formal angenommen werden durch Rat und EP

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