Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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2016 JÄNNER - Jap
1. Frage (2P):
Nennen Sie zwei Aufgaben oder Funktionen, die der Hohe Vertreter für Außen- und
Sicherheitspolitik wahrnimmt! S.58ff
Vertrag von Amsterdam – wurde durch den Vertrag von Lissabon aufgewertet.
- führt den ständigen Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ - aber hat kein Stimmrecht –
- einer der Vizepräsident der Europäischen Kommission – kleiner Doppelhut & er hört den
Europäischen Rat an. 1P
Leitungsfunktion iRd GASP: Sie leitet die GASP und führt sie im Auftrag des Rates durch / überwacht
die Durchführung ;
JAP: Soll Vorschläge zur Feststellung dierser Politk beitragen und im Auftrag des Rates für die
Durchführung zuständig.
Sie hat im Bereich der GASP: ein Vorschlagerecht, aber kein Initiativmonopol
2. Frage (6P):
Art. 3 EUV sieht die Errichtung eines Binnenmarkts als eines der wichtigsten Ziele der EU.
a. Nenne ein BSP für eine Kompetenzgrundlage, aufgrund deren die EU im Bereich des
Binnenmarkts Sekundärrechtsakte erlassen kann! (1P)
Rechtsangleichungskompetenz Art. 114 – 117 AEUV 1P
Art.114: Harmonisierung im Binnenmarkt
FYI: Die Ziele des Binnenmarkts werden auch durch Festlegung einheitlicher Standards für alle MS
durch Sekundärrecht verfolgt. -> Rechtsangleichungskompetenz nach Art. 114 bis 117 AEUV für die
Errichutng und das Funktionieren des Binnenmarkts.
Aber Art. 114 – besondere Bedeutung: ist Grundlage für angleichende Maßnahmen, die in einer
Gesamtbetrachtung zu einer Verbesserung des Binnenmarktes beitragen.
b. In welcher Rechtssache und wie definiert der EuGH im Bereich der Warenverkehrsfreiheit
den Begriff „Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung“? (2)
Maßnahme gleicher Wirkung wie mengemäßige Beschränkung gem Art. 34 AEUV ist nicht in den
Verträgen definiert. Daher legte der EuGH diesen in der Rs. Dassonville (1P) im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahren aus.
Sie ist eine Leitentscheidung der Warenverkehrsfreiheit.
Wie definiert der EuGH: der EuGH qualifizierte eine Vorschrift as Maßnahme gleicher Ware wie eine
mengenmäßige Beschrönkung und nahm eine weitere Auslegung vor: „Jede Handelsregelung der MS,
die geeignet ist, den innergmeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder
potentiell zu behindern, ist als Maßnahme gleicher Ware wie eine mengenmäßige Beschränkung
anzusehen“ (1P)