Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Rechtsanwalt ist keine Ausübung hoheitlicher Gewalt, Herr C wird direkt diskriminiert, weil eraufgrund seiner Staatsangehörigkeit keine Kanzlei in Österreich eröffnen kann. Die direkteDiskriminierung ist nicht mit einen der in Art. 52 AEUV ausgeführten Gründen rechtfertigbar undohne eine Rechtfertigung entfällt auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung.Somit liegt ein Vertstoß gegen Unionsrecht vor.c) Die österreichische Rechtanwaltskammer teilt Luís Coentrão mit, dass er grundsätzlichschon eine Kanzlei eröffnen könne. Sie führt aus, dass er nach dreijähriger Tätigkeit inÖsterreich oder nach einer Eignungsprüfung eingetragen werden kann. Der Antrag aufsofortige Eintragung wird jedoch abgewiesen. Luís Coentrão möchte gegen dieseEntscheidung Nichtigkeitsklage beim EuG erheben. Was muss er dabei beachten? (1P)Eine Nichtigkeitsklage geht auf die Unzufriedenheit auf ein Verhalten des Unionsorgans. Gegenstand/ Ziel dieser Klage ist die Aufhebung der rechtswidrigen Handlung eines Organs.Voraussetzungen für eine Klage: nach Art 263 AEUV – inhaltlich begründet – ja unzuständigkeit(Zuständigkeit: welches Gericht im Einzelfafll zu entscheiden hat)V: 1.Einbringung beim zuständigen Gericht (EuG) | 2. Aktivlegitimation: EU-Organe, MS,Einzelpersonen, andernfalls der EuGH| 3. Passivlegitimiert: nur EU-Organe | Gegenstand der Klagebezieht sich auf eine rechtlich bindende Handlung | 4. Nichtprivilegierte Kläger müssenRechtsschutzinteresse nachweisen | 5. Klagefristen von 2 Monaten | 6. AllgemeinenFormvoraussetzungenAls nichtprivilegierter Kläger (natürliche und juristische Personen) muss er ein Rechtsschutzinteressenach dem dreistufigen System nachweisen:1. ER wirt im betreffenden Rechtsakt als Adresat genannt bzw. die Handlung ist an ihn gerichtet (ja)2. Ist zwar nicht Adressat, wird aber unmittelbar und individuell davon betroffen3. Bei unmittelbar anwendbaren Verwaltungsrechtsakten muss nur die unmittelbare Betroffenheitnachgewiesen werden.Dies muss er beachten15. Frage (4P): Ein Londoner Stadtbezirk erließ im Mai 2015 gegen das Unternehmen Maxitaxi, dasin London einen Funkmietwagenfuhrpark betreibt, einen Bußgeldbescheid, da ein Fahrer vonMaxitaxi eine Busspur in der Innenstadt benutzt hatte. Hiergegen bringt Maxitaxi vor, dass dieBusspurregelung eine EU-Recht widersprechende staatliche Beihilfe zugunsten der Betreiber vonLondon-Taxis sei. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in London die entgeltlicheBeförderung in Personenfahrzeugen von London-Taxis („black cabs“) und von Funkmietwagen(„minicabs“) erbracht wird und die Londoner Stadtbezirke nur London-Taxis die Benutzung vonBusspuren gestatten, nicht aber Funkmietwagen wie jenen von Maxitaxi. Das mit diesemRechtsstreit befasste Gericht erster Instanz ist sich nicht sicher wie einige Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts zu verstehen sind.a) Welches EuGH-Verfahren kann hier weiterhelfen, wo ist es normiert? (1P)Beihilfeverbot Art. 107 Abs 1 AEUVb) Worauf würde ein solches Verfahren in diesem Fall gerichtet sein? (1P)Zweck des Beihilfeverbots ist den staatlichen Eingriff in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugungeinzelner Unternehmen mittels geldwerter oder wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile
c) Hat Maxitaxi Anspruch darauf, dass das nationale Gericht ein Verfahren einleitet? (1P)Ja, nach Art 108 Abs 3 letzter Satz AEUV können sich Einzelne bes. Wettbewerber darauf berufen, umsich vor nationalen Gerichten oder gegebenfalls vor dem EuGH in einemVorabentscheidungsverfahren, um beihilfeverdächtigte Maßnahmen von diesen auf ihreTatbestandsmäßigkeit überprüfen zu lassen.d) Das nationale Gericht findet, dass es des Weiteren auch interessant wäre zu wissen, ob esmit EU-Recht im Einklang ist, dass London-Taxis auf offener Straße zur Anmietungangeboten werden dürfen, während Funkmietwagen vorbestellt werden müssen. Wiewürde der EuGH in diesem Kontext mit so einer Frage umgehen? (1P)Nationale Gerichte können in einem Zwischenverfahren, sich bei Fragen über die Auslegung undGültiigkeit von UR, an die EuGH wenden durch einen Vorabentscheidungsverfahren nach art. 267AEUV.
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c) Hat Maxitaxi Anspruch darauf, dass das nationale Gericht ein Verfahren einleitet? (1P)
Ja, nach Art 108 Abs 3 letzter Satz AEUV können sich Einzelne bes. Wettbewerber darauf berufen, um
sich vor nationalen Gerichten oder gegebenfalls vor dem EuGH in einem
Vorabentscheidungsverfahren, um beihilfeverdächtigte Maßnahmen von diesen auf ihre
Tatbestandsmäßigkeit überprüfen zu lassen.
d) Das nationale Gericht findet, dass es des Weiteren auch interessant wäre zu wissen, ob es
mit EU-Recht im Einklang ist, dass London-Taxis auf offener Straße zur Anmietung
angeboten werden dürfen, während Funkmietwagen vorbestellt werden müssen. Wie
würde der EuGH in diesem Kontext mit so einer Frage umgehen? (1P)
Nationale Gerichte können in einem Zwischenverfahren, sich bei Fragen über die Auslegung und
Gültiigkeit von UR, an die EuGH wenden durch einen Vorabentscheidungsverfahren nach art. 267
AEUV.