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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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Rechtsanwalt ist keine Ausübung hoheitlicher Gewalt, Herr C wird direkt diskriminiert, weil er

aufgrund seiner Staatsangehörigkeit keine Kanzlei in Österreich eröffnen kann. Die direkte

Diskriminierung ist nicht mit einen der in Art. 52 AEUV ausgeführten Gründen rechtfertigbar und

ohne eine Rechtfertigung entfällt auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Somit liegt ein Vertstoß gegen Unionsrecht vor.

c) Die österreichische Rechtanwaltskammer teilt Luís Coentrão mit, dass er grundsätzlich

schon eine Kanzlei eröffnen könne. Sie führt aus, dass er nach dreijähriger Tätigkeit in

Österreich oder nach einer Eignungsprüfung eingetragen werden kann. Der Antrag auf

sofortige Eintragung wird jedoch abgewiesen. Luís Coentrão möchte gegen diese

Entscheidung Nichtigkeitsklage beim EuG erheben. Was muss er dabei beachten? (1P)

Eine Nichtigkeitsklage geht auf die Unzufriedenheit auf ein Verhalten des Unionsorgans. Gegenstand

/ Ziel dieser Klage ist die Aufhebung der rechtswidrigen Handlung eines Organs.

Voraussetzungen für eine Klage: nach Art 263 AEUV – inhaltlich begründet – ja unzuständigkeit

(Zuständigkeit: welches Gericht im Einzelfafll zu entscheiden hat)

V: 1.Einbringung beim zuständigen Gericht (EuG) | 2. Aktivlegitimation: EU-Organe, MS,

Einzelpersonen, andernfalls der EuGH| 3. Passivlegitimiert: nur EU-Organe | Gegenstand der Klage

bezieht sich auf eine rechtlich bindende Handlung | 4. Nichtprivilegierte Kläger müssen

Rechtsschutzinteresse nachweisen | 5. Klagefristen von 2 Monaten | 6. Allgemeinen

Formvoraussetzungen

Als nichtprivilegierter Kläger (natürliche und juristische Personen) muss er ein Rechtsschutzinteresse

nach dem dreistufigen System nachweisen:

1. ER wirt im betreffenden Rechtsakt als Adresat genannt bzw. die Handlung ist an ihn gerichtet (ja)

2. Ist zwar nicht Adressat, wird aber unmittelbar und individuell davon betroffen

3. Bei unmittelbar anwendbaren Verwaltungsrechtsakten muss nur die unmittelbare Betroffenheit

nachgewiesen werden.

Dies muss er beachten

15. Frage (4P): Ein Londoner Stadtbezirk erließ im Mai 2015 gegen das Unternehmen Maxitaxi, das

in London einen Funkmietwagenfuhrpark betreibt, einen Bußgeldbescheid, da ein Fahrer von

Maxitaxi eine Busspur in der Innenstadt benutzt hatte. Hiergegen bringt Maxitaxi vor, dass die

Busspurregelung eine EU-Recht widersprechende staatliche Beihilfe zugunsten der Betreiber von

London-Taxis sei. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in London die entgeltliche

Beförderung in Personenfahrzeugen von London-Taxis („black cabs“) und von Funkmietwagen

(„minicabs“) erbracht wird und die Londoner Stadtbezirke nur London-Taxis die Benutzung von

Busspuren gestatten, nicht aber Funkmietwagen wie jenen von Maxitaxi. Das mit diesem

Rechtsstreit befasste Gericht erster Instanz ist sich nicht sicher wie einige Bestimmungen des EU-

Beihilfenrechts zu verstehen sind.

a) Welches EuGH-Verfahren kann hier weiterhelfen, wo ist es normiert? (1P)

Beihilfeverbot Art. 107 Abs 1 AEUV

b) Worauf würde ein solches Verfahren in diesem Fall gerichtet sein? (1P)

Zweck des Beihilfeverbots ist den staatlichen Eingriff in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugung

einzelner Unternehmen mittels geldwerter oder wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile

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