Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Rechtsanwalt ist keine Ausübung hoheitlicher Gewalt, Herr C wird direkt diskriminiert, weil er
aufgrund seiner Staatsangehörigkeit keine Kanzlei in Österreich eröffnen kann. Die direkte
Diskriminierung ist nicht mit einen der in Art. 52 AEUV ausgeführten Gründen rechtfertigbar und
ohne eine Rechtfertigung entfällt auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Somit liegt ein Vertstoß gegen Unionsrecht vor.
c) Die österreichische Rechtanwaltskammer teilt Luís Coentrão mit, dass er grundsätzlich
schon eine Kanzlei eröffnen könne. Sie führt aus, dass er nach dreijähriger Tätigkeit in
Österreich oder nach einer Eignungsprüfung eingetragen werden kann. Der Antrag auf
sofortige Eintragung wird jedoch abgewiesen. Luís Coentrão möchte gegen diese
Entscheidung Nichtigkeitsklage beim EuG erheben. Was muss er dabei beachten? (1P)
Eine Nichtigkeitsklage geht auf die Unzufriedenheit auf ein Verhalten des Unionsorgans. Gegenstand
/ Ziel dieser Klage ist die Aufhebung der rechtswidrigen Handlung eines Organs.
Voraussetzungen für eine Klage: nach Art 263 AEUV – inhaltlich begründet – ja unzuständigkeit
(Zuständigkeit: welches Gericht im Einzelfafll zu entscheiden hat)
V: 1.Einbringung beim zuständigen Gericht (EuG) | 2. Aktivlegitimation: EU-Organe, MS,
Einzelpersonen, andernfalls der EuGH| 3. Passivlegitimiert: nur EU-Organe | Gegenstand der Klage
bezieht sich auf eine rechtlich bindende Handlung | 4. Nichtprivilegierte Kläger müssen
Rechtsschutzinteresse nachweisen | 5. Klagefristen von 2 Monaten | 6. Allgemeinen
Formvoraussetzungen
Als nichtprivilegierter Kläger (natürliche und juristische Personen) muss er ein Rechtsschutzinteresse
nach dem dreistufigen System nachweisen:
1. ER wirt im betreffenden Rechtsakt als Adresat genannt bzw. die Handlung ist an ihn gerichtet (ja)
2. Ist zwar nicht Adressat, wird aber unmittelbar und individuell davon betroffen
3. Bei unmittelbar anwendbaren Verwaltungsrechtsakten muss nur die unmittelbare Betroffenheit
nachgewiesen werden.
Dies muss er beachten
15. Frage (4P): Ein Londoner Stadtbezirk erließ im Mai 2015 gegen das Unternehmen Maxitaxi, das
in London einen Funkmietwagenfuhrpark betreibt, einen Bußgeldbescheid, da ein Fahrer von
Maxitaxi eine Busspur in der Innenstadt benutzt hatte. Hiergegen bringt Maxitaxi vor, dass die
Busspurregelung eine EU-Recht widersprechende staatliche Beihilfe zugunsten der Betreiber von
London-Taxis sei. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in London die entgeltliche
Beförderung in Personenfahrzeugen von London-Taxis („black cabs“) und von Funkmietwagen
(„minicabs“) erbracht wird und die Londoner Stadtbezirke nur London-Taxis die Benutzung von
Busspuren gestatten, nicht aber Funkmietwagen wie jenen von Maxitaxi. Das mit diesem
Rechtsstreit befasste Gericht erster Instanz ist sich nicht sicher wie einige Bestimmungen des EU-
Beihilfenrechts zu verstehen sind.
a) Welches EuGH-Verfahren kann hier weiterhelfen, wo ist es normiert? (1P)
Beihilfeverbot Art. 107 Abs 1 AEUV
b) Worauf würde ein solches Verfahren in diesem Fall gerichtet sein? (1P)
Zweck des Beihilfeverbots ist den staatlichen Eingriff in den Leistungswettbewerb durch Bevorzugung
einzelner Unternehmen mittels geldwerter oder wirtschaftlich werthaltiger öffentlicher Vorteile