Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Art. 5 Abs. 3 EUV
6. Frage (3P): Nehmen Sie zu folgender Aussage Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder
falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort!
• Mit dem Staatshaftungsanspruch iSv Francovich kann man die Verletzung von EU-Recht
durch EU-Organe geltend machen. (1P)
Falsch, dadurch kann man die Verletzung von EU-Recht durch ein MS geltend machen.
• Ein Beschluss der Europäischen Kommission entfaltet keinen Vorrang vor nationalem
Verfassungsrecht. (1P)
Richtig, ein Beschluss ist in seiner Gesamtheit verbindlich und haben unmittelbare Geltung bzw.
können nationales Recht überlagern. -> Anwendungsvorrang
• Nur eine Verordnung kann direkt wirken. (1P)
Falsch, Direktwirkung haben auch Beschlüsse mit Adressaten, abhängig vom Inhalt Beschlüsse ohne
Adressaten, völkerrechtliche Abkommen nach Art. 216 Abs 2 AEUV
7. Frage (2P): Wie entsteht normalerweise ein Sekundärrechtsakt? Wo ist das entsprechende
Verfahren normiert?
Die Rechtsakte werden in einem Gesetzgebungsverfahren iSd Art. 289 erzeugt.
? Rechtsetzungsgrundlage bezeichnet das anzuwendende Vefahren und seine Beteiligten sowie die
zulässigen Rechtsakttypen.
8. Frage (4P):
a) Verfügte bereits der E(W)G-Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung über einen
geschriebenen Katalog von Grund- und Menschenrechten? (1P)
Nein, sie befand diese sei die Aufgabe/Recht des Staates und lehnte daher einen positven
Grundrechtskatalog ab.
b) Worauf stützte der EuGH seine Rechtsprechung zu den Grund- und Menschenrechten?
Nennen Sie eine bekannte Entscheidung! (2P)
Rs. Internationale Handeslgesellschaft
c) Inwieweit hat sich die Rechtslage in diesem Bereich durch den Vertrag von Lissabon
geändert? (1P)
Seit dem Vertrag von Lissabon wurde die Charta der Grundrechte als ein verbindliches
Grundrechtsdokument in das Primärrecht eingegliedert und es gibt das Bestreben zu einem Beitritt
der EU zur EMRK.
9. Frage (3P):
a) Nennen Sie zwei sog. „Konvergenzkriterien“, die die Mitgliedstaaten, die an der WWU
teilnehmen wollen, vor Eintritt in die dritte Stufe der WWU erfüllen müssen! (2P)
Konvergenzkriterien nach Art 140 AEUV, sind die Aufnahmekriterien in das Euro-Währungsgebiet.
Inflationsrate, stabiler Wechselkurs, Zinsniveau nahe der preisstabilsten drei MS, Haushalltsdisziplin