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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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Hier handelt es sich um Staatshaftung: ist ein sekundärer Rechtsbehelf, bei einem Schaden, der

durch einen Verstoß gegen Unionsrecht geschah, von einem MS Ersatz zu verlangen. Schadenersatz

Nach Leitentscheidungen Fracovich (& Brassiere) lauten die Voraussetzungen:

1. Rechtsverleihung: Rechtsnorm verleiht dem einzelnen ein konkretes (verletztes) Recht,

dessen Inhalt aufgrund der Norm abschließend klar bestimmbar ist

2. Kausalität: der Verstoß ist kausal für den erlittenen Schaden -> condictio sine qua non

3. Qualifiziert?: ist der Verstoß hinreichend qualifiziert?

Vom Wem: von Spanien

Rs. Fancovich: Der EuGH entwickelte das Institut des ungeschriebenen Entschädigungsanspruchs

wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht und stellte folgende Kriterien auf:

1. Eine RL wurde fehlerhaft oder nicht umgesetzt

2. Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen

3. Der Verstoß ist hinreichend qualifiziert (Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht muss

offenkundig und erheblich sein)

4. Die Nichtumsetzung muss kausal für einen Schaden sein.

c) Prüfen Sie anhand der Anhaltspunkte im Sachverhalt, ob Voraussetzungen für diesen

Anspruch vorliegen! (3P)

Herr Gonzales ist geschädigt durch den Staat Spanien, da diese die RL nicht unionskonform

umgesetzt hat und ist daher ein Verstoß gegen Unionsrecht.

Dies ist ihnen (auch zurechenbar) und es ist kausal, hätte Spanien ein Entschädigungsfonds

geschaffen, dann wäre Herr Gonzales um 10.000€ reicher. Auch war der Verstoß hinreichend

qualifiziert, da es sich um eine vollständige Nichtumsetzung der RL handelt und der Staat über keinen

Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie verfügt. Spanien haftet für den Schaden des G.

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