Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Hier handelt es sich um Staatshaftung: ist ein sekundärer Rechtsbehelf, bei einem Schaden, der
durch einen Verstoß gegen Unionsrecht geschah, von einem MS Ersatz zu verlangen. Schadenersatz
Nach Leitentscheidungen Fracovich (& Brassiere) lauten die Voraussetzungen:
1. Rechtsverleihung: Rechtsnorm verleiht dem einzelnen ein konkretes (verletztes) Recht,
dessen Inhalt aufgrund der Norm abschließend klar bestimmbar ist
2. Kausalität: der Verstoß ist kausal für den erlittenen Schaden -> condictio sine qua non
3. Qualifiziert?: ist der Verstoß hinreichend qualifiziert?
Vom Wem: von Spanien
Rs. Fancovich: Der EuGH entwickelte das Institut des ungeschriebenen Entschädigungsanspruchs
wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht und stellte folgende Kriterien auf:
1. Eine RL wurde fehlerhaft oder nicht umgesetzt
2. Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen
3. Der Verstoß ist hinreichend qualifiziert (Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht muss
offenkundig und erheblich sein)
4. Die Nichtumsetzung muss kausal für einen Schaden sein.
c) Prüfen Sie anhand der Anhaltspunkte im Sachverhalt, ob Voraussetzungen für diesen
Anspruch vorliegen! (3P)
Herr Gonzales ist geschädigt durch den Staat Spanien, da diese die RL nicht unionskonform
umgesetzt hat und ist daher ein Verstoß gegen Unionsrecht.
Dies ist ihnen (auch zurechenbar) und es ist kausal, hätte Spanien ein Entschädigungsfonds
geschaffen, dann wäre Herr Gonzales um 10.000€ reicher. Auch war der Verstoß hinreichend
qualifiziert, da es sich um eine vollständige Nichtumsetzung der RL handelt und der Staat über keinen
Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie verfügt. Spanien haftet für den Schaden des G.