Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Es gibt eine sahcliche sowie eine methodische Grenze:
Die methodische Grenze liegt dort, wo die nationale Methode die Grenze der zulässigen Auslegung
erreicht.
Die sachliche liegt in der Begründung oder Verschärfung strafrechtlicher Veranwortlichkeit Einzelner.
Nach der Kolpinghuis Nijmegen: Hier verbietet eine nicht in nationales Recht umgesetzte RL etwas.
Ein MS kann dem Einzelnen die in der RL vorgeschriebene Durchführungsmaßnahme nicht
entgegenhalten. Eine staatlich Behörde kann daher nicht zu Lasten eines Einzelnen auf eine
Bestimmung einer RL berufen, deren erforderliche Umsetzung noch nicht erfolgt ist. Auch im Fall Rs
Berlusconi betont, wo es um eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund einer RL geht.
6. Frage (8P):
Herr Gonzales ist Angestellter im spanischen Unternehmen Alegria, das während der
Wirtschaftskrise zahlungsunfähig wird und in Konkurs geht. Herr Gonzales kann nun den noch
austehenden schwer verdienten Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 10.000€ von Alegia nicht mehr
erhalten. Um eine Entschädigung für solche Fälle konkursbedingten Lohnausfalls sicherzustellen,
verpflichtet eine entsprechende EURichtlinie die Mitgliedsstaaten zu Errichtung eines Fonds, aus
dem die Entschädigungsleistung im Konkursfall dann gezahlt werden sollten. Spanien hat aber die
RL trotz Ablauf der Umsetzungsfrist nicht umgesetzt und daher einen solchen Entschädigungsfonds
nicht geschaffen. Herr Gonzales will auf die ihm nach Unionsrecht zustehende Entschädigung in
Höhe des entgangenen Arbeitsgeltes von 10.000€ nicht verzichten.
a) Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit sich Herr Gonzales unmittelbar auf
die Richtlinienregelung berufen könnte? (3P)
Rs Ratti 1979 mit Ablauf der Umsetzungsfrist für eine Richtlinie kommt der Person ein subjektives
Recht zu, dass die Anwendung innerstaatlichen Rechts hindert, das entgegen der Richtlinie
besteht. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist kann ein solches Recht allerdings nicht geltend gemacht
werden
unmittelbar: Untätigkeitsklage -> geht nicht, da nur EU-Organe Beklagte sein können
Im Regelfall hat Art. 288 keine Direktwirkung, aber wenn es im System des Art. 288 AEUV zu Fehlen
kommt, können Behörde und Gerichte ausnahmsweise zugunsten Einzelner diese direkt anwenden.
Dafür müssen diese Voraussetzungen liegen:
1 Vorliegen eines Umsetzungsfehlers (gar nicht / falschumsetzung)
2 Ablauf der Umlaufsfrist
3 Justiziabilität (RL muss umittelbar vollzugsgeeignet sein)
4 Ausschluss der horizontalen Direktwirkung (ist nur zugunsten Einzelner im vertikalen Verhältnis)
Spanien hat die Umsetzungfrist nicht eingehalten und somit das Entschädigungsfonds nicht
geschaffen. Daher kam es zu einem Säumnis des Mitgliedstaates. Die RL war unmittelbar
vollzugsgeeignet, hinreichend genau und bestimmt. Sie berechtigt die Person, ohne sie zu
verpflichten. (Ausschluss der horizontalen Direktwirkung). Daher hat Herr Gonzales einen Anspruch
auf Schadenersatz wegen Nichtumsetzung der Richtlinie. (Eventuell auch Staatshaftung für
legislatives Unrecht)
b) Gäbe es noch eine weitere Möglichkeit für Herrn Gonzalez, die 10.000€ doch noch zu
bekommen, wenn die Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar ist? Wenn ja, wie und von
wem? (1P)