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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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Als nichtprivilegierter Kläger (natürliche und juristische Personen) muss er ein Rechtsschutzinteresse

nach dem dreistufigen System nachweisen:

1. ER wirt im betreffenden Rechtsakt als Adressat genannt bzw. die Handlung ist an ihn gerichtet

2. Ist zwar nicht Adressat, wird aber unmittelbar und individuell davon betroffen

i. Plaumann-Formel: individuell betroffen: herausstechen aus der Menge

3. Bei unmittelbar anwendbaren Verwaltungsrechtsakten muss nur die unmittelbare Betroffenheit

nachgewiesen werden.

FYI:

VORABENTSCHEIDUNGSKLAGE 267

dient dem Individualschutz durch Sicherstellung einer richtigen Anwendung von UR; Art

Zwischenverfahren des nationalen Gerichtsverfahrens, das eine konkrete Frage des nationalen

Gerichts betreffend Auslegung & Gültigkeit von UR zum Gegenstand hat.

Aktivlegitimiert: nur für nat. Gerichte; V: Ersuchen von nat. Gericht & es ist beim EuGH als

zuständiges Gericht eingelangt

VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE 258

wegen Verletzung von UR; Feststellung: gegen Verpflichtung aus Verträgen verstoßen

Aktivlegitimiert: Kommission, MS

NICHTIGKEITSKLAGE 263

Nichtigkeit im Erlass einer rechtswidrigen Handlung; Rechtsgestaltung: Aufhebung der

rechtswidrigen Handlung

AL: privilegierte (MS, Rat, Kommission, Parlament)/nichtprivilegierte Kläger (Einzelpersonen)/

teilprivilegiert (Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen)

UNTÄTIGKEITSKLAGE 265

rechtswidriges Unterlassen einer solchen Handlung; Feststellung: eine Handlungspflicht muss

bestehen

AL: privililegierte (MS, Organe der EU), nichtprivilegierte (Einzelpersonen)

4. Frage (3P) Grundfreiheiten: Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob

diese richtig oder falsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort.

a Nur eine unterschiedslose Maßnahme kann auch mit geschriebenen

Rechtfertigungsgründen gerechtfertigt werden (1P)

Falsch unterschiedslose Maßnahmen sind nur mit zwingenden Erfordernissen des

Allgemeininteresses rechtfertigbar.

b Die Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit werden gemeinsam als

„Personenverkehrsfreiheit“ bezeichnet. (1P)

Richtig, Personenverkehrsfreiheit ist ein Oberbegriff für die Arbeitnehmer, Unionsbürger und

Niederlassungsfreiheit.

c Die Dienstleistungsfreiheit ist subsidiär zu den anderen Grundfreiheiten. (1P)

Richtig, die Dienstleistungsfreiheit ist eine Auffangfreiheit und kommt nachrangig zur Niederlassungsund

Arbeitsnehmerfreizügigkeit.

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