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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des ER, der beim

Vorschlag senterseits die Mehrheitsverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss-> Der KP sollte

aus der Mehrheitsfraktion kommen.

3. Frage (5P) Rechtsschutz: Geben Sie an welche Klage in der jeweiligen Konstellation

herangezogen werden könnte. Nennen Sie dabei auch die entsprechende Rechtsgrundlage.

Mitgliedsstaat hat eine Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt. (1P)

Ein

a Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat eine Frage zur Auslegung einer

Richtlinienbestimmung. (1P)

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

An EuGH

Gericht muss bestimmte Kriterien aufweisen: Gericht iSd Art 268

o

o

o

o

o

o

Gesetzliche Grundlage (nicht: private Streitregelungsvereinbarung)

Permanenter Charakter (nicht:ad hoc – Schiedsgerichte)

Obligatorische Zuständigkeit (nicht: freiwillige Streitbeilegung)

Bindung an Rechtsnormen (nicht: bloße Billigkeitserwägung)

Förmliche Verfahrensregeln (nicht: flexibel strukturierte Mediation)

Unabhängigkeit des Organs (nicht: weisungsgebunden)

b Ein Mitgliedsstaat ist der Ansicht, dass eine Verordnung in rechtswidriger Weise zustande

gekommen ist. (1P)

Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV; Gründe: Verletzung wesentlicher Formvorschriften des Verfahrens

zum Erlass des Rechtsaktes

Weitere Nichtigkeitsgründe aus Art. 263 AEUV:

- Verletzung höherrangiges UR

- Unzuständigkeit handelndes Organ

- Verletzung wesentlicher Formvorschriften

- Ermessensmissbrauch

c Ein nationales Gericht hat ebenfalls Zweifel am gültigen Zustandekommen dieser

Verordnung (1P)

Vorabentscheidungsverfahren Art. 267;

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

d Ein Unternehmen möchte einen Beschluss der Europäischen Kommission bekämpfen.

(1P)

Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV; nichtprivilegierte Kläger sind Einzelpersonen, dass können

natürliche wie auch juristische Personen sein. Er muss sein Rechtsschutzinteresse beweisen:

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