Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Art. 17 Abs 7 EUV Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des ER, der beim
Vorschlag senterseits die Mehrheitsverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss-> Der KP sollte
aus der Mehrheitsfraktion kommen.
3. Frage (5P) Rechtsschutz: Geben Sie an welche Klage in der jeweiligen Konstellation
herangezogen werden könnte. Nennen Sie dabei auch die entsprechende Rechtsgrundlage.
Mitgliedsstaat hat eine Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt. (1P)
Ein
a Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat eine Frage zur Auslegung einer
Richtlinienbestimmung. (1P)
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen
über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten
An EuGH
Gericht muss bestimmte Kriterien aufweisen: Gericht iSd Art 268
o
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Gesetzliche Grundlage (nicht: private Streitregelungsvereinbarung)
Permanenter Charakter (nicht:ad hoc – Schiedsgerichte)
Obligatorische Zuständigkeit (nicht: freiwillige Streitbeilegung)
Bindung an Rechtsnormen (nicht: bloße Billigkeitserwägung)
Förmliche Verfahrensregeln (nicht: flexibel strukturierte Mediation)
Unabhängigkeit des Organs (nicht: weisungsgebunden)
b Ein Mitgliedsstaat ist der Ansicht, dass eine Verordnung in rechtswidriger Weise zustande
gekommen ist. (1P)
Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV; Gründe: Verletzung wesentlicher Formvorschriften des Verfahrens
zum Erlass des Rechtsaktes
Weitere Nichtigkeitsgründe aus Art. 263 AEUV:
- Verletzung höherrangiges UR
- Unzuständigkeit handelndes Organ
- Verletzung wesentlicher Formvorschriften
- Ermessensmissbrauch
c Ein nationales Gericht hat ebenfalls Zweifel am gültigen Zustandekommen dieser
Verordnung (1P)
Vorabentscheidungsverfahren Art. 267;
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen
über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das
Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.
Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses
Verfahren einleiten
d Ein Unternehmen möchte einen Beschluss der Europäischen Kommission bekämpfen.
(1P)
Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV; nichtprivilegierte Kläger sind Einzelpersonen, dass können
natürliche wie auch juristische Personen sein. Er muss sein Rechtsschutzinteresse beweisen: