Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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Bereichsausnahme für öffentlichen Dienst; der Zugang zu Tätigkeiten mit Hoheitsgewalt ist nur
eigenen Staatsangehörigen vorbehalten
Eingriff:
- offene Diskriminierung (steuerliche Schlechterstellung ausländischer Einkünfte
- Versteckte D: Bindung der Familienbeihilfe an Wohnsitz im Inland (CleanCar)
- Gemäßigtes Beschränkungsverbot: Regelung die den Marktzugang von AN behindert
Rechtfertigungsgründe: Art 45 Abs 4 AEUV & zwingenden Erfordernissen. ->
Verhältnismäßigkeitsprinzip (geeignet, erforderlich, angemessen)
! Direkte Diskriminierung ist nicht mit einem zwingenden Erfordernis des allgemeinen Interesses
rechtfertigbar, sondern nur mit einem in Art. 45 Abs. 3 AEUV aufgeführten Rechtfertigungsgrund.
e) Was verbietet diese Bestimmung? (1P)
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verbietet Arbeitnehmer der MS aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in
Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbetsbedigungen zu diskriminieren.
f) Wie sehen Sie im konkreten Fall die Rechtslage? Liegt hier ein Verstoß gegen Unionsrecht
vor? Argumentieren Sie! (5P)
Hier liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot Art 18 AEUV vor und zwar direkte
Diskriminierung. Frau D. wird aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit direkt diskriminiert. Diese ist nicht
mit einem zwingenden Erfordernis des allgemeinen Interesses rechtfertigbar, sondern nur mit einem
Rechtfertigungsgrund aus Art. 45 Abs. 3 AEUV. Rechtfertigungsgründe sind Schutz der öffentlichen
Ordnung, Schutz der öffentlichen Sicherheit und Schutz der Gesundheit.
Keine der Rechtfertigungsgründe greifen hier ein, daher handelt es sich hier somit um ein Verstoß
gegen Unionsrecht.