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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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- Eine falsche, aber vertretbare Auslegung der RL bei ihrer Umsetzung

- Die Verkennung der einschlägigen EuGH Rechtsprechung im Einzelfall

Herr Franz K würde durch die RL das Recht bekommen, dass sein Erspartes durch ein

Einlagesicherungssystem ersertzt werden würde. Dieses Einlagesystem wäre nach der RL 1994/19/EG

zu errichten gewesen. Wäre diese RL umgesetzt worden, hätte Franz K nun nicht sein Erspartes

verloren, daher ist die Kausalität nach CONDITIO SINE QUA NON-Regel erfüllt. Damit es sich bei dem

Verstoß um ein hinreichend qualifizierten Verstoß handelt, kam es bei der RL zu einer vollständigen

Nichtumsetzung, oder es kam zu einer Abweichung des klaren Wortlauts einer RL. Auch wäre der

Fortbestand dieses Verstoßes nachdem die Rechtlage klargestellt wurde, ein hinreichend

qualifizierter Verstoß.

In diesem Fall kam es zu einer vollständigen Nichtumsetzung der RL. Daher sind alle Voraussetzungen

erfüllt.

b) An welches Gericht muss sich Franz K. wenden, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen?

(1P)

Durchsetzung des Haftungsanspruchs gehört in das nat. Haftungsrecht (richtet sich nach Hohe und

Art des Ersatzes) in Österreich an das Amtshaftungsgesetz

Er kann sich in Österreich an die Zivilgerichte wenden, ausnahmsweise auch an das

Verfassungsgerichtshof.

Nationale RO bestimmt die zuständigen Geriche und gestaltet demnach das Verfahren aus

c) Nennen Sie einen allgemeinen Rechtsgrundsatz durch den sich dieses durch den EuGH

entwickelte Verfassungsprinzip begründen lässt! (1P)

Äquivalenz und Effektivitäsgrundsatz? / Rechtssprechungen: Franccovich

6. Frage (7P): Im Zuge der Wirtschaftskrise verliert die griechische Staatsangehörige Daphne D.

ihren Arbeitsplatz. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Lage in ihrem Heimatstaat

beschließt sie, ihr Glück in einem anderen Mitgliedsstaat zu versuchen. Frau D. zieht nach

Österreich und bewirbt sich beim Unternehmen Mirsanmir, das lokale österreichische Spezialitäten

vertreibt, um eine Stelle als Verkäuferin. Statt einer Einladung zu einem Bewerbungsgespräch

erhält sie jedoch ein Schreiben, indem ihr mitgeteilt wird, dass das Unternehmen nur

österreichische Staatsangehörige einstellen würde. Es sei Teil der Unternehmensphilosophie,

heimische Produkte von Einheimischen verkaufen zu lassen.

d) Welche Grundfreiheit könnte hier betroffen sein? Nennen Sie die entsprechende

vertragliche Rechtsgrundlage! (1P)

Hier kommt die Arbeitsnehmerfreizügigkeit in Frage nach Art. 45 ff. AEUV: Gewährleistung des freien

Verkehrs von Arbeitnehmern

Persönlich: Staatsangehörige der MS, natürliche Personen als Arbeitnehmer, juristische als

Arbeitsgeber

Sachlich: Arbeitnehmerbegriff umfasst weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entgeld (Beschäftigung in

anderen MS)

geschützte Verhaltensweisen: Aufnahme und Ausübung unselbstständiger Beschäftigung, alle

arten von Berufsausübungsregeln; Gleichbehandlung bei finanziellen Leistungen / Vergünstigungen

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