Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- Eine falsche, aber vertretbare Auslegung der RL bei ihrer Umsetzung
- Die Verkennung der einschlägigen EuGH Rechtsprechung im Einzelfall
Herr Franz K würde durch die RL das Recht bekommen, dass sein Erspartes durch ein
Einlagesicherungssystem ersertzt werden würde. Dieses Einlagesystem wäre nach der RL 1994/19/EG
zu errichten gewesen. Wäre diese RL umgesetzt worden, hätte Franz K nun nicht sein Erspartes
verloren, daher ist die Kausalität nach CONDITIO SINE QUA NON-Regel erfüllt. Damit es sich bei dem
Verstoß um ein hinreichend qualifizierten Verstoß handelt, kam es bei der RL zu einer vollständigen
Nichtumsetzung, oder es kam zu einer Abweichung des klaren Wortlauts einer RL. Auch wäre der
Fortbestand dieses Verstoßes nachdem die Rechtlage klargestellt wurde, ein hinreichend
qualifizierter Verstoß.
In diesem Fall kam es zu einer vollständigen Nichtumsetzung der RL. Daher sind alle Voraussetzungen
erfüllt.
b) An welches Gericht muss sich Franz K. wenden, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen?
(1P)
Durchsetzung des Haftungsanspruchs gehört in das nat. Haftungsrecht (richtet sich nach Hohe und
Art des Ersatzes) in Österreich an das Amtshaftungsgesetz
Er kann sich in Österreich an die Zivilgerichte wenden, ausnahmsweise auch an das
Verfassungsgerichtshof.
Nationale RO bestimmt die zuständigen Geriche und gestaltet demnach das Verfahren aus
c) Nennen Sie einen allgemeinen Rechtsgrundsatz durch den sich dieses durch den EuGH
entwickelte Verfassungsprinzip begründen lässt! (1P)
Äquivalenz und Effektivitäsgrundsatz? / Rechtssprechungen: Franccovich
6. Frage (7P): Im Zuge der Wirtschaftskrise verliert die griechische Staatsangehörige Daphne D.
ihren Arbeitsplatz. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Lage in ihrem Heimatstaat
beschließt sie, ihr Glück in einem anderen Mitgliedsstaat zu versuchen. Frau D. zieht nach
Österreich und bewirbt sich beim Unternehmen Mirsanmir, das lokale österreichische Spezialitäten
vertreibt, um eine Stelle als Verkäuferin. Statt einer Einladung zu einem Bewerbungsgespräch
erhält sie jedoch ein Schreiben, indem ihr mitgeteilt wird, dass das Unternehmen nur
österreichische Staatsangehörige einstellen würde. Es sei Teil der Unternehmensphilosophie,
heimische Produkte von Einheimischen verkaufen zu lassen.
d) Welche Grundfreiheit könnte hier betroffen sein? Nennen Sie die entsprechende
vertragliche Rechtsgrundlage! (1P)
Hier kommt die Arbeitsnehmerfreizügigkeit in Frage nach Art. 45 ff. AEUV: Gewährleistung des freien
Verkehrs von Arbeitnehmern
Persönlich: Staatsangehörige der MS, natürliche Personen als Arbeitnehmer, juristische als
Arbeitsgeber
Sachlich: Arbeitnehmerbegriff umfasst weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entgeld (Beschäftigung in
anderen MS)
geschützte Verhaltensweisen: Aufnahme und Ausübung unselbstständiger Beschäftigung, alle
arten von Berufsausübungsregeln; Gleichbehandlung bei finanziellen Leistungen / Vergünstigungen