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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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Ausschließliche Kompetenz gibt es eine absolute Sperrwirkung: das ist das alleinige Befugnis (der EU),

gesetzgeberisch tätig zu werden und verbindliche Rechtsakte zu erlassen

(Bei der geteilten liegt die rechtsetzungsgrundlage bei der MS bis zum Tätigwerden der EU)

- Ausschließlich interne Kompetenz (Zollunion, Wettbewerbsregeln, Währungsunion,

Zollunion, Meeresschätze & Fischereipolitik, Festlegen für das Funktionieren des

Binnenmarks erforderliche Wettbewerbsregeln)

- Ausschließlich externe Kompetenz / Außenhandlungskompetenz:

o Zuständigkeit zum Abschluss int. Abkommen in best. Bereichen nur der EU

vorbehalten, wenn

• In einem Gesetzgebungsakt vorgesehen

• Erforderlich ist, damit die Union interne Kompetenz ausüben kann,

• Oder ein mitgliedstaatliches Abkommen in einer best. Materie UR

beeinträchtigen kann

Geteilte Zuständigkeit / Kompetenzen: Art. 2 Abs 2, Art. 4 AEUV

Bei der ausschließlichen Kompetenz ist die alleinige Befugnis der EU, gesetzgeberisch tätig zu

werden;

- Rechtsetzungsbefugnis zunächst bei MS, wird durch Tätigwerden der EU beendet

- Relative Sperrwirkung: Nationales Recht wird im jeweiligen Regelungsumfang unanwendbar

- Auffangtypus

BSP: Binnenmarktharmonisierung, Verbraucherschutz

m) Nennen Sie jeweils 1 Beispiel für die von Ihnen angeführten Kompetenzarten! (2P)

Zur ausschließlichen Kompetenzart: gehört Zollunion

Geteilten Kompetenzart: Verbraucherschutz

5. Frage (7P): Franz K. lebt und arbeitet in Österreich. Seine gesamten Ersparnisse hat er auf einem

Sparbuch bei einer der größten österreichischen Banken angelegt. Als Österreich von der

Finanzkrise erfasst wird, kann die Bank Franz K. sein Geld nicht auszahlen.

Sein Erspartes ist verloren. Die Richtlinie 1994/19/EG sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat ein

Einlagensicherungssystem errichten muss. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Bank ersetzt dieses

den Anlegern ihre Einlagen. Österreich hat diese Richtlinie jedoch nicht umgesetzt und kein

derartiges Einlagensicherungssystem geschaffen.

a) Franz K. ist der Meinung, dass Österreich ihm den Schaden ersetzen muss. Welchen

Rechtsinstruments möchte sich Frank K. bedienen? Welche Voraussetzungen müssen hierfür

vorliegen? Liegen diese im konkreten Fall vor? Subsumieren Sie! (5P)

Franz K kann sich aus dem Substitut fehlender Direktwirung sich der Staatshaftung bedienen. Der

Staat haftet bei falscher oder nichtumsetzung einer RL und muss bei Schaden, Schadenersatz leisten.

Voraussetzungen nach Rs Franccovich:

- Inhalt des (verletzten) Rechtsakt verleiht bestimmte Rechte für den Einzelnen

- Kausalität nach conditio sine qua non

- Hinreichend qualifizierter Verstoß

- Handelt sich nicht um eine bloße Falschumsetzung

Nicht hinreichend qualifiziert:

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