Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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5. Frage (7P): Angelika Maier betreibt eine Apotheke im Burgenland. Um ihren Umsatz zu steigern,
möchte sie ihre Medikamente in Zukunft auch über einen Onlinehandel unter anderem in Ungarn
anbieten. Die ungarischen Behörden untersagen Frau Maier allerdings den Vertrieb ihrer Produkte,
da der Onlinehandel mit Medikamenten in Ungarn allgemein verboten ist.
a) Welche Grundfreiheit könnte hier betroffen sein?
Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV: verbietet einem einem Mitgliedstaat, die Einfuhr von
Waren mengenmäßig zu beschränken, Maßnahmen gleicher Wirkung zu setzen sowie Waren aus
anderen Mitgliedstaaten zu diskriminieren
Ware iSd UR: ein Erzeugnis, das Geldwert hat und somit Gegenstand von Handelsgeschäften sein
kann (Art. 28 Abs 2 AEUV)
Pers.: Träger sind alle aus MS stammende Waren, in einem MS rechtmäßig in den freien Verkehr
gebrachte Waren; also alle Gegenstände mit Geldwert (auch Strom etc.
Sachlicher Schutzbereich:
- grenzüberschreitender: Warenverbringung
- geschützte Verhaltensweisen: Einfuhr / Ausfuhr von Waren
- Bereichsnausnahme?: bestehen hier nicht
Eingriff:
- Verbotene Maßnahme:
o mengenmäßige Beschränkung
o Maß nahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen u. o alle Formen
nur potenzieller Beschränkungen („DassonvilleFormel“)
- Staatlich zurechenbar?
Rechtfertigungsmöglichkeit:
Geschriebenen: Art. 36 AEUV oder die ungeschriebenen zwingende Erfordernisse des
Allgemeininteresses (Verbraucherschutz, Lauterkeit, allg. Umweltschutz, Steuerkontrolle,
Medienwirksamkeit)
b) Ist Art 34 AEUV hier einschlägig? Begründen Sie unter Heranziehung eines Grundsatzurteils des
EuGH! (2P)
Ja, nach dem Urteil DocMorris.
Es handelt sich um eine staatliche Maßnahme gleicher Wirkung.
Nach der Keck Rechtsprechung erfasst der Anwendungsbereich des Art. 28 EGV nicht sogenannte
Verkaufmodalitäten, die ohne Unterschied für Inland und Importware gelten. Das bedeutet, dass
solche Regelungen erstens für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten müssen, die ihre
Tätigkeit im Inland ausüben und dass sie zweitens den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der
Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren
müssen.
Das Versandhandelverbot gilt für alle betroffenen inländischen oder ausländischen
Wirtschaftsteilnehmer, so dass die erste Voraussetzung erfüllt ist.
c) Handelt es sich hierbei um eine Diskriminierung? Begründen Sie! (1P)
Es stellt eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar, da es eine Möglichkeit darstellt, durch die
Frau M ihre Waren verkaufen kann. Das Verbot würde sie schwerer treffen, als den innerstaatlichen