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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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5. Frage (7P): Angelika Maier betreibt eine Apotheke im Burgenland. Um ihren Umsatz zu steigern,

möchte sie ihre Medikamente in Zukunft auch über einen Onlinehandel unter anderem in Ungarn

anbieten. Die ungarischen Behörden untersagen Frau Maier allerdings den Vertrieb ihrer Produkte,

da der Onlinehandel mit Medikamenten in Ungarn allgemein verboten ist.

a) Welche Grundfreiheit könnte hier betroffen sein?

Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV: verbietet einem einem Mitgliedstaat, die Einfuhr von

Waren mengenmäßig zu beschränken, Maßnahmen gleicher Wirkung zu setzen sowie Waren aus

anderen Mitgliedstaaten zu diskriminieren

Ware iSd UR: ein Erzeugnis, das Geldwert hat und somit Gegenstand von Handelsgeschäften sein

kann (Art. 28 Abs 2 AEUV)

Pers.: Träger sind alle aus MS stammende Waren, in einem MS rechtmäßig in den freien Verkehr

gebrachte Waren; also alle Gegenstände mit Geldwert (auch Strom etc.

Sachlicher Schutzbereich:

- grenzüberschreitender: Warenverbringung

- geschützte Verhaltensweisen: Einfuhr / Ausfuhr von Waren

- Bereichsnausnahme?: bestehen hier nicht

Eingriff:

- Verbotene Maßnahme:

o mengenmäßige Beschränkung

o Maß nahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen u. o alle Formen

nur potenzieller Beschränkungen („DassonvilleFormel“)

- Staatlich zurechenbar?

Rechtfertigungsmöglichkeit:

Geschriebenen: Art. 36 AEUV oder die ungeschriebenen zwingende Erfordernisse des

Allgemeininteresses (Verbraucherschutz, Lauterkeit, allg. Umweltschutz, Steuerkontrolle,

Medienwirksamkeit)

b) Ist Art 34 AEUV hier einschlägig? Begründen Sie unter Heranziehung eines Grundsatzurteils des

EuGH! (2P)

Ja, nach dem Urteil DocMorris.

Es handelt sich um eine staatliche Maßnahme gleicher Wirkung.

Nach der Keck Rechtsprechung erfasst der Anwendungsbereich des Art. 28 EGV nicht sogenannte

Verkaufmodalitäten, die ohne Unterschied für Inland und Importware gelten. Das bedeutet, dass

solche Regelungen erstens für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten müssen, die ihre

Tätigkeit im Inland ausüben und dass sie zweitens den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der

Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren

müssen.

Das Versandhandelverbot gilt für alle betroffenen inländischen oder ausländischen

Wirtschaftsteilnehmer, so dass die erste Voraussetzung erfüllt ist.

c) Handelt es sich hierbei um eine Diskriminierung? Begründen Sie! (1P)

Es stellt eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar, da es eine Möglichkeit darstellt, durch die

Frau M ihre Waren verkaufen kann. Das Verbot würde sie schwerer treffen, als den innerstaatlichen

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