Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

09.06.2020 Aufrufe

- Kommission schlägt Rat & Kommission die Jahreshaushaltspläne vor;- Rat verabschiedet gemeinsam mit dem Parlamant den Haushaltsplan der EU.- Parlament wählt bei Änderung oder Ablehnung dieser mit absoluter Mehrheit der Mitgliederund 3/5 der abgegebenen Stimmen.- Kommission führt den Haushaltsplan vor und wird dabei vom Parlament kontrolliert.- Mittelverwendung: Parlament kontrolliert die tatsächliche Mittelverwendung und erteilt derKommission jährlich die Entlastung, bei ihrer Ausführung des Haushaltsplanes.- Haushalt wird finanziert durch:o Traditionelle Eigenmittel: Außenzoll( Zöllen auf Einfuhren aus Nicht-EU Staaten undZuckerabgaben, Eigenmittel aus Mehrwertsteuer), Beiträge der MS 69%,o sonstige Einnahmen: Steuern auf die Gehälter der EU-Bediensteten, Geldbußen, dieUnternehmen bei Wettbewerbsverstößen auferlegt werden- Im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt fällt EP und Rat die Erstellung eines mehrjährigenFinanzrahmens (Art 312 Abs 2 AEUV) zu.Haushaltsbehörde der EU legt jährlich die Ausgaben & Einnahmen der EU fest.e) Wie setzt sich der Europäische Rat zusammen? (1P)Aus Staats- und Regierungschefs (stimmberechtigt) und aus der Hohen Vertreterin, dem ständigenRatspräsident und dem Kommissionspräsident (nicht- stimmberechtigt)3. Frage(5P): Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oderfalsch sind. Begründen Sie Ihre Antwort!a) Die EU verfügt insofern über eine Kompetenz- Kompetenz, als – soweit sich alleKommissionsmitglieder einig sind – sie ihre Zuständigkeiten ausdehnen kann.Die EU verfügt keine Kompetenz-Kompetenz. Ihre Handlung muss auf primärrechtliche Grundlagenrückführbar sein. -> Prinzip der Einzelermächtigung Art 5 Abs 2 EUVb) Direkt wirkendes Primärrecht gilt immer auch im horizontalen Durchsetzungsverhältnis direkt.Nicht alle Normen des Primärrechts sind unmittelbar wirksam, nur- Binnenmarkt & Wettbewerb- Grundfreiheiten- Allgemeine Diskriminierungsverbot- Bestimmungen zu UnionsbürgerInnenHorzizentaler Durchsetzungsverhältnis stellt in Frage ob UR zwischen Privaten durchsetzbar odergesperrt ist. Wenn es gesperrt ist, ist es nur gegenüber dem Staat (vertikal) durchsetzbar.c) Anwendungsvorrang des Unionsrechts bedeutet, dass entgegenstehendes nationales Recht imKollisionsfall ungültig wird.Richtig, Anwendungsvorrang macht unionsrecht unanwendbar.Falls es aber zu einem Konflikt zwischen nationalen Recht und Unionsrecht kommt, dann gilt derAnwendungsvorrang. Dieser Vorrang macht nationales Recht unanwendbar, wie dies innerstaatlichzu regeln ist, ist den MS überlassen.d) Merkmal der Supranationalität des Unionsrechts ist zum Beispiel die mittelbare Geltung desUnionsrechts.Falsch, es ist die unmittelbare Geltung des UR.

e) Staatshaftung steht grundsätzlich auch bei unionswidrigem Handeln durch nationaleHöchstgerichte zu.Falsch, bei Staatshaftung werden Staaten auf Schadenersatz belangt.Staatshaftung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts. Haftung der Organe undAmtsträger ist in den MS verankert, durch Äquivalenz auf Unionsrecht erstreckt, geht über diesehinaus, auch Höchstgerichte und Parlament sind inkludiert.4. Frage (5P) Der Gerichtshof der EU sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung undAnwendung der Verträge:a) Wodurch unterscheidet sich das Vorabentscheidungsverfahren wesentlich von den anderenKlagearten vor dem EuGH? (1P)Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragenüber die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. DasVorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können diesesVerfahren einleitenb) Wann besteht Vorlagepflicht bei Auslegungsfragen im Vorabentscheidungsverfahren? Kanndiese ausnahmsweise entfallen? Wenn ja, unter welchen Umständen? (3P)Unterinstanzliche Gerichte nach Art. 267 AEUV:Hier Vorlagerecht: Vorlage efolgt die nach eigenem Ermessen bzw. sie haben ein VorlageRECHTwenn die Beantwortung einer unklaren unionsrechtlichen Frage für ihre Entscheidungerforderlich scheint.Vorlagepflicht haben nur wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakt hegen.Letztinstanzliche Gerichte nach Art. 267:Das sind Gerichte, deren Entscheidung selbst keiner Überprüfung im Rechtmittelweg mehrunterliegen. Für ihre Entscheidungen im Rechtmittelweg unterliegt es keiner Überprüfung.Generelle/ immer Vorlagepflicht: Die Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von UR in ihrenbehandelten Fällen, müssen sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.Ausnahmen: CILFIT-Doktrinc) Nennen Sie eine Rechtssache, in der der EuGH die Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätzeanerkannte! (1P)Im Urteil internationale Handelsgesellschaften: EuGH legt die Beachtung der Grundrechte alsungeschriebenen Rechtsgrundsatz fest und inkorporiert Grundrechte in den acquis (Rs InternationaleHandelsgesellschaft) – abgeschrieben !!

e) Staatshaftung steht grundsätzlich auch bei unionswidrigem Handeln durch nationale

Höchstgerichte zu.

Falsch, bei Staatshaftung werden Staaten auf Schadenersatz belangt.

Staatshaftung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts. Haftung der Organe und

Amtsträger ist in den MS verankert, durch Äquivalenz auf Unionsrecht erstreckt, geht über diese

hinaus, auch Höchstgerichte und Parlament sind inkludiert.

4. Frage (5P) Der Gerichtshof der EU sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und

Anwendung der Verträge:

a) Wodurch unterscheidet sich das Vorabentscheidungsverfahren wesentlich von den anderen

Klagearten vor dem EuGH? (1P)

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen

über die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

b) Wann besteht Vorlagepflicht bei Auslegungsfragen im Vorabentscheidungsverfahren? Kann

diese ausnahmsweise entfallen? Wenn ja, unter welchen Umständen? (3P)

Unterinstanzliche Gerichte nach Art. 267 AEUV:

Hier Vorlagerecht: Vorlage efolgt die nach eigenem Ermessen bzw. sie haben ein VorlageRECHT

wenn die Beantwortung einer unklaren unionsrechtlichen Frage für ihre Entscheidung

erforderlich scheint.

Vorlagepflicht haben nur wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakt hegen.

Letztinstanzliche Gerichte nach Art. 267:

Das sind Gerichte, deren Entscheidung selbst keiner Überprüfung im Rechtmittelweg mehr

unterliegen. Für ihre Entscheidungen im Rechtmittelweg unterliegt es keiner Überprüfung.

Generelle/ immer Vorlagepflicht: Die Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von UR in ihren

behandelten Fällen, müssen sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.

Ausnahmen: CILFIT-Doktrin

c) Nennen Sie eine Rechtssache, in der der EuGH die Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze

anerkannte! (1P)

Im Urteil internationale Handelsgesellschaften: EuGH legt die Beachtung der Grundrechte als

ungeschriebenen Rechtsgrundsatz fest und inkorporiert Grundrechte in den acquis (Rs Internationale

Handelsgesellschaft) – abgeschrieben !!

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