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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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• Der EuGH hat das Konzept der Staatshaftung in der bekannten Leitentscheidung

Costa/ENEL entwickelt. (1P)

Falsch, entwickelt durch im Grundsatzurteil Fracovich aus 1991 und Brasserie du Pêcheur 1996

5. Frage (7P):

Die Richtlinie 85/577 räumt bei sogenannten „Haustürgeschäften“ ein Widerrufsrecht ein. Dies gilt

auch für Verträge, die anlässlich eines vom Gewerbetreibenden organisierten Ausflugs außerhalb

seiner Geschäftsräume geschlossen wurden. Das deutsche Ehepaar Wolfgang und Waltraud Wohl

hat sich in Italien anlässlich einer solchen organisierten Freizeitveranstaltung an einem Abend

mehrere teure Wolldecken aufschwatzen lassen. Am nächsten Tag stellt Frau Wohl fest, dass die

Wolldecken schlecht verarbeitet wurden und das Preis-Leistungs-Verhältnis miserabel ist. Die

Umsetzungsfrist ist bereits abgelaufen, aber die Richtlinie wurde in Italien noch nicht umgesetzt.

Kann sich das Ehepaar Wohl in diesem Fall erfolgreich auf die Richtlinie berufen, um den Vertrag zu

widerrufen?

Unter welchen Voraussetzungen wäre dies grundsätzlich möglich? Argumentieren Sie anhand einer

Leitentscheidung des EuGH!

Die Richtlinie Art. 288 Abs. 3 AEUV ist ein Instrument der Rechtsangleichung. Sie ist für Italien im

Hinblick des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die MS entscheiden jedoch selbst, wie sie die RL in

nationales Recht umsetzen. Solange die RL in Italien nicht umgesetzt ist, kann sich das Ehepaar

darauf nicht berufen. ABER-> im Regelfall daher keine Direktwirkung, nur dann wenn es zu

Anwendungsfehlern im System des Art. 288 AEUV kommt.

Ausnahmefall bei Voraussetzungen der Direktwirkungen von RL:

1 Vorliegen eines Umsetzungsfehlers

2 Ablauf der Umlaufsfrist

3 Justiziabilität

4 Ausschluss der horizontalen Direktwirkung

Also 1. Italien hat die RL nicht fristgerecht umgesetzt. Italien ist mit der Umsetzung der RL säumig.

3. Die RL 85/577 ist inhaltlich unbedingt, sie ist hinreichend genau und bestimmt. Sie räumt dem

Ehepaar ein Widerrufsrecht ein. 4. Sie berechtigt die Person ohne sie zu verpflichten (Verpflichtete

können nur Staaten sein). -> Direktwirung von RL im Verhältnis zw. Privaten ist unzulässig =>

Ausschluss der horizontalen Direktwirkung. RL Verpflichtete nur Staaten -> Einzelne müssen sich

nicht daran halten, es ist daher nicht wichtig ob sie vom Staat oder von einer Privaten/Einzelnen

beklagt werden.

➔ Ratti

Die Person kann ZUDEM Schadenersatz durch STAATSHAFTUNG vom Staat verlangen, wenn es in der

Verantwortung des Staates gelegen ist, die RL umzusetzen. (Staatshaftung für legislatives Unrecht?)

➔ Rs. Faccini Dori S. 111

FYI: S. 107 ff

• Richtlinie Art. 288. Abs 3 AEUV: Instrument der Rechtsangleichung. MS entscheidet, wie er

die RL in nationales R umsetzt.

• Estoppel Prinzip: Ein Staat kann sich nicht zu Lasten einer Person auf eigene Versäumnisse

(mangelnde/unzulängliche Umsetzung einer RL) berufen

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