Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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• Der EuGH hat das Konzept der Staatshaftung in der bekannten Leitentscheidung
Costa/ENEL entwickelt. (1P)
Falsch, entwickelt durch im Grundsatzurteil Fracovich aus 1991 und Brasserie du Pêcheur 1996
5. Frage (7P):
Die Richtlinie 85/577 räumt bei sogenannten „Haustürgeschäften“ ein Widerrufsrecht ein. Dies gilt
auch für Verträge, die anlässlich eines vom Gewerbetreibenden organisierten Ausflugs außerhalb
seiner Geschäftsräume geschlossen wurden. Das deutsche Ehepaar Wolfgang und Waltraud Wohl
hat sich in Italien anlässlich einer solchen organisierten Freizeitveranstaltung an einem Abend
mehrere teure Wolldecken aufschwatzen lassen. Am nächsten Tag stellt Frau Wohl fest, dass die
Wolldecken schlecht verarbeitet wurden und das Preis-Leistungs-Verhältnis miserabel ist. Die
Umsetzungsfrist ist bereits abgelaufen, aber die Richtlinie wurde in Italien noch nicht umgesetzt.
Kann sich das Ehepaar Wohl in diesem Fall erfolgreich auf die Richtlinie berufen, um den Vertrag zu
widerrufen?
Unter welchen Voraussetzungen wäre dies grundsätzlich möglich? Argumentieren Sie anhand einer
Leitentscheidung des EuGH!
Die Richtlinie Art. 288 Abs. 3 AEUV ist ein Instrument der Rechtsangleichung. Sie ist für Italien im
Hinblick des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die MS entscheiden jedoch selbst, wie sie die RL in
nationales Recht umsetzen. Solange die RL in Italien nicht umgesetzt ist, kann sich das Ehepaar
darauf nicht berufen. ABER-> im Regelfall daher keine Direktwirkung, nur dann wenn es zu
Anwendungsfehlern im System des Art. 288 AEUV kommt.
Ausnahmefall bei Voraussetzungen der Direktwirkungen von RL:
1 Vorliegen eines Umsetzungsfehlers
2 Ablauf der Umlaufsfrist
3 Justiziabilität
4 Ausschluss der horizontalen Direktwirkung
Also 1. Italien hat die RL nicht fristgerecht umgesetzt. Italien ist mit der Umsetzung der RL säumig.
3. Die RL 85/577 ist inhaltlich unbedingt, sie ist hinreichend genau und bestimmt. Sie räumt dem
Ehepaar ein Widerrufsrecht ein. 4. Sie berechtigt die Person ohne sie zu verpflichten (Verpflichtete
können nur Staaten sein). -> Direktwirung von RL im Verhältnis zw. Privaten ist unzulässig =>
Ausschluss der horizontalen Direktwirkung. RL Verpflichtete nur Staaten -> Einzelne müssen sich
nicht daran halten, es ist daher nicht wichtig ob sie vom Staat oder von einer Privaten/Einzelnen
beklagt werden.
➔ Ratti
Die Person kann ZUDEM Schadenersatz durch STAATSHAFTUNG vom Staat verlangen, wenn es in der
Verantwortung des Staates gelegen ist, die RL umzusetzen. (Staatshaftung für legislatives Unrecht?)
➔ Rs. Faccini Dori S. 111
FYI: S. 107 ff
• Richtlinie Art. 288. Abs 3 AEUV: Instrument der Rechtsangleichung. MS entscheidet, wie er
die RL in nationales R umsetzt.
• Estoppel Prinzip: Ein Staat kann sich nicht zu Lasten einer Person auf eigene Versäumnisse
(mangelnde/unzulängliche Umsetzung einer RL) berufen