09.06.2020 Aufrufe

Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Es muss vor dem EuGH als zuständiges Gericht eingebracht & nur nationale Gerichte können dieses

Verfahren einleiten

3. Frage (4P):

Grenzen Sie folgende Grundfreiheiten voneinander ab: Gehen Sie dabei auf das hierfür wesentliche

Unterscheidungsmerkmal ein!

a) Niederlassungsfreiheit – Dienstleistungsfreiheit (1P)

[Art 49 AEUV : die Freiheit, sich in jedem beliebigen MS niederzulassen (Tätigkeit aufnzunehmen und

sie auch auszuüben)

Art. 56 AEUV: ist eine Auffangfreiheit: Unterschied zu NF: fehlende Permanenz der Präsenz und das

Fehlen fixer Einrichtungen im Zielland.]

Dauerhafte Leistungserbringung im Fall der Niederlassungsfreiheit. Vorübergehende

Leistungserbringung im Fall der Dienstleistungsfreiheit

b) Arbeitnehmerfreizügigkeit – Niederlassungsfreiheit (1P)

[Art. 45 AEUV: Gewährleistung des freien Verkehrs von Arbeitnehmern, Einzelpersonen

Art. 49 AEUV: die Freiheit, sich in jedem beliebigen MS niederzulassen. Hier Hauptagenturen,

Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften]

Unselbstständige Tätigkeit im Fall der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Selbstständige Tätigkeit bei Niederlassungsfreiheit.

c) Warenverkehrsfreiheit – Dienstleistungsfreiheit (2P)

[ Art. 34 AEUV: Verbot alles sonstigen Einfuhrbeschränkungen -> umfasst eine Zollunion, die sich auf

den gesamten Warenaustausch erstreckt.; es fußr auf der Zollunion als Grundlage.

Art. 56 AEUV; wird subsidiär zu den anderen GF angwendet ]

Körperliche Sache im Falle der Warenverkehrsfreiheit.

Nicht körperliche Sache bei DLF.

4. Frage (6P):

Nehmen Sie zu folgenden Aussagen Stellung und geben Sie an, ob diese richtig oder falsch sind.

Begründen Sie Ihre Antwort jeweils in ein paar Sätzen.

• Unionsrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen kann einen Staatshaftungsanspruch

nach sich ziehen. (1P)

Nein, Staatshaftung gilt nur gegen MS aufgrund eines Verstoßes gegen UR. F

• Verstößt ein Gericht eines Mitgliedstaats gegen Unionsrecht kann dies bei Vorliegen der

erforderlichen Voraussetzungen zu einem Staatshaftungsanspruch führen. (1P)

MS steht Einzelnen für Schäden aufgrund von staatlichen Verstößen denen Garantien des

Unionsrechts ein

• Setzt ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht um, so liegt jedenfalls ein hinreichend

qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vor. (1P)

Es kommt darauf an, ob es sich um eine völlige Nichtumsetzung (hinreichend qualifiziert) oder um

eine bloße Falschumsetzung (entschuldbar / irrtümlich) handelte. Ersteres wäre richtig, beim zweiten

bräuchte man eine offenkundige und erhebliche Ermessensüberschreitung bei der Umsetzung der

RL.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!