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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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2015 APRIL

1.

a) Weshalb verfügte der EWG-Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung über keinen

geschriebenen Katalog der Grund- und Menschenrechten?

Der EuGH zählte die Grundrechte in seinen ganz früheren Entscheidungen zum Recht der MS und

lehnte daher eine Grundrechtsbildung der EWG ab.

b) Nennen Sie eine bekannte Entscheidung, in der der EuGH die Grund- und Menschenrechte

als allgemeine Rechtsgrundsätze qualifiziert.

Die Grundrechte waren als allg. Rechtsgrundsätze und damit Teil des Primärrechts anerkannt.

-> Leitentscheidungen: Rs Hauer, Rs Stauder,

Rs Internationale Handelsgesellschaft: Das Unternehmen IHG wehrte sich gegen den Verfall der f.d.

Erhalt einer Agrar-Ausfurhlizenz hinterlegten Kaution.

2. Frage (5P):

a) Welche Funktion kommt den sogenannten „Schlussanträgen“ zu und wer erstellt diese?

(2P)

Diese erstellen die Generalanwälten, um den Richtern bei der Entscheidungsfinden zu unterstützen.

Schlussanträge sind unparteiliche und unabhängige Rechtsgutachten.

Es gibt 11. Generalanwälte unterstützen die Richter bei der Entscheidungsfindung mit

Schlüsselanträgen. Schlüsselanträge sind unverbindliche Gutachten, in denen die Rechtsfragen eines

Falles in parteineutraler Weise erwogen werden und eine bestimmte Lösung vorgeschlagen wird.

b) Welches Unionsorgan entscheidet über die Auslegung der Verträge? In welchem Verfahren

erfolgt dies? Nennen Sie die entsprechende Vertragsbestimmung!

EuGH ist das Auslegungsmonopol: nur sie haben das Recht über die Auslegung und Gültigkeit des EU-

Rechts zu bestimmen.

In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289/294

- Auslegungsmonopol: nur sie können über Auslegung und Gültigkeit des EU-Rechts zu

befinden haben (Rückgrat der Autonomie des Unionsrechts gegenüber Dritten)

- Grundsatz der Verfahrensautonomie der MS: Anwendung des Unionsrechts erfolgt durch

staatliche Behörden

- Grundsatz der Äquivalenz: Unionsrechtliche Ansprüche können nicht schlechtere

Voraussetzungen der Durchsetzung haben als die des nationalen Rechts (Staatshaftung)

- Grundsatz der Effektivität: Anspruchsdurchsetzung hat möglich effektiv zu sein, sodass

ungerechtfertigte Sperrungen der Durchsetzung vom Effektivgrundsatz verdrängt sein

können

- Grundsatz der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe: zwei Komponente: national

und unionsrechtlich, jeder Anspruch muss auf einer der Seiten gerichtlich überprüfbar sein

→ siehe s. 59 + rosa Kästchen

c) Weshalb darf ein nationales Gericht einen Unionsrechtsakt nicht einfach für ungültig

erklären? (1P)

Vorabentscheidungsverfahren ist ein Zwischenverfahren, wo die nationalen Gerichte bei Fragen über

die Auslegung und Gültigkeits des Rechts sich an das EuGH wenden können. Das

Vorabentschieudngsverfahren bildet die 2. Säule des Unionsrechtsschutzes.

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