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Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren

Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr

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- Die Ware bestimmte Handelshemmnisse zu überwinden hat (Vorschriften über

Zusammensetzung, Werbung, Vermarktung oder Größe der Ware)

- Die beschränkende Rechtsvorschrift gilt unterschiedslos für einheimische und für aus

anderen oder nach anderen MS verbrachten Waren

- Die Beschränkung wird nicht rechtlich sondern auf andere Weise bewirkt (durch

webekampagne für ausschließlich Erzeugnisse)

Leitentscheidung Dassonville

5. Frage (8P): Die Europäische Kommission beschließt Anfang 2017, beim Gerichtshof der EU Klage

gegen Italien zu erheben, da Italien gegen EU-Recht verstoßende Beihilfen zugunsten von einigen

Hotelbetrieben in Sardinien nicht vollständig zurückgefordert hat. Dies ist noch immer nicht

geschehen, obwohl schon im Jahr 2012 ein Urteil des Gerichtshof der EU festgestellt hat, dass

Italien dadurch, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um diese gegen EU-

Recht verstoßende Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, gegen seine Verpflichtungen

aus EU-Recht verstößt.

a. Ist neben der Europäischen Kommission in diesem Verfahrensabschnitt noch jemand

aktivlegitimiert? Nennen Sie die genaue vertragliche Grundlage! (2P)

Es handelt sich um eine Vertragsverletzungsklage Art. 263 AEUV – klageberechtigt sind neben der

Kommission auch ander MS

b. Ist das EuG oder der EuGH für eine solche Klage zuständig? (1P)

Dafür ist der EuGH zuständig

c. Wie könnte der Gerichtshof der EU in diesem Fall die Verletzung des Vertrages

sanktionieren? Welcher Zweck wird durch die jeweiligen Sanktionen verfolgt? (3P)

Mit einem Feststellungsurteil, der bezweckt die Pflicht des MS zur Beendigung und weiteren

Unterlassung des festgestellten Verstoßes. Diese hat erga – omnes wirkung, dh es muss von

sämtlichen Behörden und Gerichten der MS als Stand des Rechts anerkennen.

d. Wo ist das Verbot staatlicher Beihilfen primärrechtlich verankert? Nennen Sie zwei

Gruppen von Genehmigungstatbeständen (Rechtfertigungsgründen)! (2P)

Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Genehmigungstatbeständen nach Art. 106 Abs 2 Daseinsvorsorge oder 107 Abs 3 AEUV: Regional-,

Struktur- oder Kulturförderung

6.Frage (8P): Herr Dontschew, der in dem bulgarischen Dorf Alamovtsi nahe der Grenze zu

Griechenland schon ein erfolgreiches Optikergeschäft betreibt, möchte nun auch in den

nahegelegenen griechischen Dörfern Kidaris und Martinos zwei weitere Optikergeschäfte eröffnen.

Bei seinen Recherchen stößt er auf ein griechisches Gesetz, welches besagt, dass ein Optiker nur

ein einziges Optikergesetz betreiben darf. Herr Dontschew ist der Ansicht, dass dieses Gesetz nicht

mit der in der EU gewährten Niederlassungsfreiheit in Einklang stehen kann.

a. Wer ist vom persönlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich umfasst?

Wie sieht es in diesem konkreten Fall aus? (2P)

In den persönlichen Schutzbereich fallen die Staatsangehörige der MS, natürliche sowie juristische

Personen.

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