Europarecht FÜM 1 - ausgearbeitete Altklausuren
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
Selbst bearbeitet. Betreten auf eigene Gefahr
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- Die Ware bestimmte Handelshemmnisse zu überwinden hat (Vorschriften über
Zusammensetzung, Werbung, Vermarktung oder Größe der Ware)
- Die beschränkende Rechtsvorschrift gilt unterschiedslos für einheimische und für aus
anderen oder nach anderen MS verbrachten Waren
- Die Beschränkung wird nicht rechtlich sondern auf andere Weise bewirkt (durch
webekampagne für ausschließlich Erzeugnisse)
Leitentscheidung Dassonville
5. Frage (8P): Die Europäische Kommission beschließt Anfang 2017, beim Gerichtshof der EU Klage
gegen Italien zu erheben, da Italien gegen EU-Recht verstoßende Beihilfen zugunsten von einigen
Hotelbetrieben in Sardinien nicht vollständig zurückgefordert hat. Dies ist noch immer nicht
geschehen, obwohl schon im Jahr 2012 ein Urteil des Gerichtshof der EU festgestellt hat, dass
Italien dadurch, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um diese gegen EU-
Recht verstoßende Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, gegen seine Verpflichtungen
aus EU-Recht verstößt.
a. Ist neben der Europäischen Kommission in diesem Verfahrensabschnitt noch jemand
aktivlegitimiert? Nennen Sie die genaue vertragliche Grundlage! (2P)
Es handelt sich um eine Vertragsverletzungsklage Art. 263 AEUV – klageberechtigt sind neben der
Kommission auch ander MS
b. Ist das EuG oder der EuGH für eine solche Klage zuständig? (1P)
Dafür ist der EuGH zuständig
c. Wie könnte der Gerichtshof der EU in diesem Fall die Verletzung des Vertrages
sanktionieren? Welcher Zweck wird durch die jeweiligen Sanktionen verfolgt? (3P)
Mit einem Feststellungsurteil, der bezweckt die Pflicht des MS zur Beendigung und weiteren
Unterlassung des festgestellten Verstoßes. Diese hat erga – omnes wirkung, dh es muss von
sämtlichen Behörden und Gerichten der MS als Stand des Rechts anerkennen.
d. Wo ist das Verbot staatlicher Beihilfen primärrechtlich verankert? Nennen Sie zwei
Gruppen von Genehmigungstatbeständen (Rechtfertigungsgründen)! (2P)
Art. 107 Abs. 1 AEUV.
Genehmigungstatbeständen nach Art. 106 Abs 2 Daseinsvorsorge oder 107 Abs 3 AEUV: Regional-,
Struktur- oder Kulturförderung
6.Frage (8P): Herr Dontschew, der in dem bulgarischen Dorf Alamovtsi nahe der Grenze zu
Griechenland schon ein erfolgreiches Optikergeschäft betreibt, möchte nun auch in den
nahegelegenen griechischen Dörfern Kidaris und Martinos zwei weitere Optikergeschäfte eröffnen.
Bei seinen Recherchen stößt er auf ein griechisches Gesetz, welches besagt, dass ein Optiker nur
ein einziges Optikergesetz betreiben darf. Herr Dontschew ist der Ansicht, dass dieses Gesetz nicht
mit der in der EU gewährten Niederlassungsfreiheit in Einklang stehen kann.
a. Wer ist vom persönlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich umfasst?
Wie sieht es in diesem konkreten Fall aus? (2P)
In den persönlichen Schutzbereich fallen die Staatsangehörige der MS, natürliche sowie juristische
Personen.